SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur
1509 septembre 24.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/6, S. 315 (Eintrag 3)
- Date : 1509 septembre 24 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 405 (Eintrag 2)
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Frist und die Gebühren für Appellationen an den Grossen RatOrganisation : der Stadt WinterthurLieu : hatten beide RäteOrganisation : bereits im Vorjahr festgelegt (STAW B 2/6, S. 289), sie wurden in der Folgezeit bestätigt (STAW B 2/7, S. 259, zu 1518). Die Gebühren für Berufungen vor den Kleinen Rat als Appellationsinstanz des Stadtgerichts betrugen 1527 bei einer Streitsumme über 50 Pfund 1 Pfund und bei einer geringeren Summe 10 Schilling (STAW B 2/8, S. 104-105). Der WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : hat in ein Heft mit Notizen zu Gerichtsprozessen um die Mitte der 1520er Jahre eine Verordnung über die gerichtliche Appellation eingetragen, die das Verfahren präzisiert: Die Partei, die Berufung einlegen wollte, sollte sich das Urteil umgehend vom Stadtschreiber verbriefen lassen. Innerhalb der zehntägigen Appellationsfrist hatte man dem Schultheissen das Urteil vorzulegen und die Gebühr zu entrichten, das Verfahren musste innerhalb eines Monats durchgeführt werden (STAW B 5/1a, fol. 7v). Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Abermahls erkantnus geschehen, wie die appellationen beschehen sollen» in das von HegnerPersonne : angelegte Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 405).
Die ZürcherLieu : Obrigkeit bestätigte den Instanzenzug in WinterthurLieu : vom Gericht zum Kleinen RatOrganisation : und von dort zum Grossen RatOrganisation : . Besassen Kläger und Beklagte das WinterthurerLieu : Bürgerrecht und hatten ihren Wohnsitz in der Stadt, war eine weitere Appellation an Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : nicht zulässig. Diese Möglichkeit bestand nur für ZürcherOrganisation : Untertanen, die ausserhalb WinterthursLieu : ansässig waren, sowie für Auswärtige (SSRQ ZH NF I/2/1 235-1).
Texte édité
Amptlu̍t besetzt uff mentag vor MichelPersonne : zCorrection par-dessus, remplace : hatag, anno etcAbréviation viiijoDate : 24.09.1509
[...]Non-pertinence éditoriale1
Résumé