SSRQ ZH NF I/2/1 207-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 207-1
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Statuten der Stubengesellschaft der Rebleute in Winterthur
1508 septembre 23.
Description de la source
- Cote : STAW URK 1923
- Date : 1508 septembre 23 Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 29.5 × 54.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 305-308
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Eine frühere Übereinkunft der Gesellschaft der Rebleute in WinterthurLieu : Organisation : vom 24. Juni 1422 ist nur mehr kopial überliefert. Johann Jakob GoldschmidPersonne : gibt in seinen Aufzeichnungen den Wortlaut einer Pergamenturkunde wieder, von der ihm auch eine gesiegelte Abschrift aus dem Jahr 1614 vorlag. Anlässlich des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Hauses wurden die Besitzrechte, und damit die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, geregelt. Ein Rebmann konnte sein Stubenrecht an Söhne und Schwiegersöhne vererben, die ihm in seinem Beruf nachfolgten. Heiratete seine Witwe einen Rebmann, war dieser ebenfalls zum Beitritt berechtigt. Die Mitglieder mussten Beitragsgebühren leisten und sich an den Kosten für die Stube und das Haus beteiligen (winbib Ms. Fol. 27, S. 302-304; Edition: Troll 1840-1850, Bd. 3, S. 116-118). Den Vorstand der Gesellschaft bildeten drei oder vier Meister, die jährlich gewählt wurden, und zwei Rechenherren, vgl. winbib Ms. Fol. 203, fol. 28r, 63v.
In den Stubenordnungen nahmen Bestimmungen, die das Sozialverhalten der Mitglieder regelten, grossen Raum ein. Provokantes Benehmen, Fluchen, rüde Tischmanieren und Umgangsformen, Sachbeschädigung, Verleumdung oder Streit beim Kartenspiel, zog Strafen nach sich bis hin zum temporären Ausschluss; weitere Beispiele bei Kälble 2003, S. 47-52.
Zu den Stubengesellschaften der Handwerksverbände in der Stadt WinterthurLieu : und ihren gewerblichen, sozialen und religiösen Funktionen vgl. die Kommentare zu SSRQ ZH NF I/2/1 107-1 und SSRQ ZH NF I/2/1 162-1. Zu den Organisationsformen dieser Korporationen vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 77-1.
Texte édité
Ze wu̍ssen sige mengklichem, was wir, die stubenmeister unnd stubengesellen alle gemeinlich der reblu̍ten stuben unnd geselschafft zuͦ WinterthurLieu : Organisation : , umb u̍nnser gemeiner geselschafft nutz unnd ere unnd insonder umb fridlich einikeit mit gunst unnd willen der ersamen, wisen schultheis unnd raͤte zuͦ WinterthurLieu : Organisation : , u̍nnser gnedigen, lieben herren, dise nachgemelten ordnung unnd satzung under u̍nns ze halten geordnet und angesaͤhen haben, wie her nach volget.
Annotations
- Endommagé par encre estompée, lecture incertaine.↩
- Endommagé par encre estompée.↩
- Endommagé par encre estompée.↩
- Endommagé par encre estompée.↩
- Endommagé par encre estompée.↩
- Kerzenmeister verwalteten die Wachskassen, die zur Finanzierung der Kerzen dienten. Hierzu und zur Bedeutung der Kerzen für bruderschaftliche Organisationen vgl. Henkelmann 2018, S. 331-332.↩
- Am 3. November 1484 hatte sich die Gesellschaft der RebleuteOrganisation : verpflichtet, nachts auf ihrer Stube weder Spiel noch «unzucht» zu dulden (STAW B 2/5, S. 100).↩
- Der entsprechende Ratsbeschluss datiert vom 7. Februar 1508 (STAW B 2/6, S. 281).↩
Résumé