SSRQ ZH NF I/2/1 154-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 154-1
Licence : CC BY-NC-SA
Urfehde des Hans Seli von Winterthur wegen Ungehorsams gegenüber der Obrigkeit
1489 juin 27.
Description de la source
- Cote : STAW URK 1657
- Date : 1489 juin 27 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 39.0 × 27.0
- 1 sceau :
- Hugo von HegiPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, poli
- Langue : allemand
Commentaires
Im Zuge der Unruhen auf der ZürcherLieu : Landschaft, die 1489 zum Sturz des Bürgermeisters Hans WaldmannPersonne : führten (vgl. hierzu den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/1/3 16-1), ereigneten sich auch in WinterthurLieu : mehrere Fälle des Widerstands gegen die Obrigkeit (vgl. STAW URK 1654; STAW URK 1661; STAW B 2/5, S. 365, Eintrag 1; Edition: Gagliardi, Waldmann, Bd. 2, Nr. 287; STAW B 2/5, S. 365, Eintrag 2). Zentrale Vorwürfe gegen die Amtsträger waren Bereicherung und Parteilichkeit bei der Rechtsprechung. Die innerstädtischen Konflikte konnten unterdrückt werden, die Autorität des Schultheissen und RatsOrganisation : blieb letztlich ungefährdet. Zur politischen Lage in der Stadt Ende der 1480er Jahre vgl. Niederhäuser 2014, S. 131, 140; Niederhäuser 1996, S. 171-191; vgl. auch den Überblick über die Haltung der Stadt im sogenannten Waldmannhandel bei Häberle 1972.
Der in den Eidbüchern des 17. Jahrhunderts erstmals überlieferte Bürgereid verpflichtete die Bürger von WinterthurLieu : zu Gehorsam gegenüber dem Schultheissen und RatOrganisation : (winbib Ms. Fol. 241, fol. 1r-v; STAW B 3a/10, S. 1-2). Illoyalität gegenüber der Obrigkeit wurde als Eidbruch gewertet, die Betreffenden galten als «meineidig», vgl. Ebel 1958, S. 37, 40, 134, 137, 158. Zur städtischen Praxis, Delinquenten gegen einen Urfehdeeid, verbunden mit der Stadtverweisung oder anderen Auflagen, aus der Haft zu entlassen, statt sie vor Gericht zu stellen, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 73-1.
Texte édité
Résumé