SSRQ ZH NF I/2/1 143-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 143-1
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Bestätigung des Ablasses zugunsten des St. Petrus und St. Andreas geweihten Altars in der Pfarrkirche in Winterthur durch den Bischof von Konstanz
1484 décembre 16. Konstanz
Description de la source
- Cote : STAW URK 533b
- Date : 1484 décembre 16 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 44.0 × 21.5 (Plica : 7.0 cm)
- 1 sceau :
- Bischof Otto von KonstanzPersonne : , cire avec un bord, ovale pointu, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : latin
Commentaires
Der von drei Kardinälen gewährte Ablassbrief datiert von 1418 und wurde vermutlich in der Endphase des KonstanzerLieu : KonzilsOrganisation : ausgestellt (SSRQ ZH NF I/2/1 52-1). Damals galt es als gängige Praxis, dass Ablassurkunden von Kardinälen nicht der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften, um Gültigkeit zu besitzen, vgl. Seibold 2001, S. 50, 200; Paulus 1922-1923, Bd. 3, S. 227-228. Offenbar war diese Ausnahmeregel Jahrzehnte später nicht mehr bekannt oder wurde angezweifelt, so dass die nachträgliche Genehmigung durch den Bischof von KonstanzLieu : eingeholt wurde. Einige Wochen zuvor hatten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : dem Bischof einen Kandidaten für die vakante Pfründe präsentiert (Krebs, Investiturprotokolle, S. 995). Zu Form und Inhalt der Bestätigungsurkunden für Ablässe vgl. Seibold 2001, S. 88-94.
Texte édité
Annotations
- Omission, complété(e) par analogie.↩
- Die mittelalterliche Busspraxis unterschied zwischen schweren («criminalia») und lässlichen («venalia») Sünden. Dies wirkte sich auch auf die Anzahl der gewährten Tage aus, vgl. Paulus 1922-1923, Bd. 2, S. 73-78.↩
- Notar der KonstanzerLieu : KurieOrganisation : , vgl. HLS, Ulrich Molitoris; Schuler 1987, Nr. 918.↩
- Vgl. Schuler 1987, Nr. 1211.↩
- Konrad Gäb amtierte von 1479 bis 1486 als Generalvikar (HS I, Bd. 2, S. 553).↩
Résumé