SSRQ ZH NF I/1/3 60-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 60-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen
1498.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 2, S. 346-347
- Date : 1498 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 4, fol. 37r-v
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 5, fol. 108r
- Date : 1604 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Als Nachgänge wurden Verfahren vor dem RatsgerichtOrganisation : bezeichnet, die nicht aufgrund einer Klage eröffnet wurden, sondern durch den RatOrganisation : von Amtes wegen eröffnet wurden (Offizialprinzip). Die Möglichkeit, von sich aus Untersuchungen einzuleiten, wird dem RatOrganisation : grundsätzlich schon im Richtebrief zugesprochen, die vorliegende Ordnung stellt jedoch die erste ausführliche Regelung des Verfahrens dar (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 25). Sie wurde im Anhang zum Fünften Geschworenen Brief verschriftlicht, woraus sich ihre Datierung ergibt (Weibel 1988, S. 131).
Zum Nachgangsverfahren vgl. Malamud 2003, S. 85; Burghartz 1990, S. 64-66; zum Klageverfahren SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 37.
Texte édité
Wie hinfu̍r die nachgaͧn gehalten werden soͤllen
Annotations
- Vgl. dazu auch die Ordnung für die Geschäfte des Kleinen RatsOrganisation : am Donnerstag (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 85).↩
Résumé