SSRQ ZH NF I/1/3 60-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 60-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen
1498.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 2, S. 346-347
- Date : 1498 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 4, fol. 37r-v
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 5, fol. 108r
- Date : 1604 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Als Nachgänge wurden Verfahren vor dem RatsgerichtOrganisation : bezeichnet, die nicht aufgrund einer Klage eröffnet wurden, sondern durch den RatOrganisation : von Amtes wegen eröffnet wurden (Offizialprinzip). Die Möglichkeit, von sich aus Untersuchungen einzuleiten, wird dem RatOrganisation : grundsätzlich schon im Richtebrief zugesprochen, die vorliegende Ordnung stellt jedoch die erste ausführliche Regelung des Verfahrens dar (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 25). Sie wurde im Anhang zum Fünften Geschworenen Brief verschriftlicht, woraus sich ihre Datierung ergibt (Weibel 1988, S. 131).
Zum Nachgangsverfahren vgl. Malamud 2003, S. 85; Burghartz 1990, S. 64-66; zum Klageverfahren SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 37.
Texte édité
Wie hinfu̍r die nachgaͧn gehalten werden soͤllen
Ob einich fraͤvel, unzucht oder buͦßwirdig sachen tagsPériode : le jour oder nachtsPériode : la nuit fu̍rgienngen, do ein raͧttOrganisation : bedunckte, das dem nachganngen werden soͤlte,
das mag ein raͧtOrganisation : also an gloubwirdigen personen, die des ein wu̍ssen
haben, erkunnen und die darumb by den eyden vorhoͤren, doch das denselben zu̍gen vor und ee sy schweren, eroffnett und fu̍rgehallten, umb
was sach sy also gehoͤrt werden soͤllen. Und ob man nit annder zu̍gen
findet, so mag man die secher selbs darumb by geschwornnen eyden [p. 347]Saut de page
fragen und verhoͤren. Wo aber einer verclagt oder angenommen wurde umb
sachen, die im sin lib, leben oder ere beruͤren moͤchten, so sol im die sach
fu̍rgehallten und sin antwurt gehoͤrt werden. Und demnach mag der
raͧttOrganisation : , fu̍r den soͤlich sach kumpt, fu̍rer darinn hanndeln, es sye kuͤntschafft zuͦ hoͤren oder annders, ye nach gestallt der sach und als den
raͧttOrganisation : nottuͤrfftig und recht beduͤnckt.1
Annotations
- Vgl. dazu auch die Ordnung für die Geschäfte des Kleinen RatsOrganisation : am Donnerstag (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 85).↩
Résumé