SSRQ ZH NF I/1/3 52-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 52-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend die Beschau der Aussätzigen
1491 novembre 14.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 20, S. 72
- Date : 1491 novembre 14 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 30.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhundert hinein lag die Zuständigkeit für die Beschau der Aussätzigen innerhalb der Diözese KonstanzLieu : beim Bischof und dessen Leprosorium in KreuzlingenLieu : Organisation : (Müller 2007, S. 52-53; Sutter 1996, S. 35-39, 44-48). Mit dem vorliegenden Beschluss setzte der ZürcherLieu : RatOrganisation : auf seinem Herrschaftsgebiet seine eigene Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Aussätzigen durch. Damit erlangte er auch die Kontrolle darüber, wer Anspruch auf eine Pfrund in den reich mit Stiftungen ausgestatteten Siechenhäusern erheben durfte.
Zum Siechenhaus an der SpanweidLieu : Organisation : ausserhalb ZürichsLieu : vgl. die Ordnung für dessen Kaplan (SSRQ ZH NF I/1/3 174-1).
Texte édité
Uff mentag naͧch MartiniPersonne : Date : 14.11.1491, presentibusÀ l’original : pnt hrAbréviation SwenndPersonne : , ritter, burgermeister, und beyd raͤttOrganisation :
[...]Non-pertinence éditoriale
Annotations
- Für das dem heiligen GeorgPersonne : gewidmete SiechenhausOrganisation : der Stadt WinterthurLieu : vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 6-1.↩
Résumé