SSRQ ZH NF I/1/3 45-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 45-1
Licence : CC BY-NC-SA
Zunftbrief der Zunft zur Schiffleuten
1490 décembre 11.
Description de la source
- Cote : StAZH W I 4.3
- Date : 1490 décembre 11 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 49.0 × 29.5 (Plica : 6.0 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à un cordon, endommagé
- Langue : allemand
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Teiledition
- QZZG, Bd. 1, Nr. 169/X
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B II 5, fol. 68r
- Date : 1490 décembre 11 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 28.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bürgermeister und RatOrganisation : stellten die vorliegende Urkunde gemeinsam mit denjenigen für die anderen elf ZünfteOrganisation : sowie die KonstaffelOrganisation : aus. Es handelt sich dabei um die Bestätigung von Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits in den Jahren 1336 und 1431 erlassen worden waren (QZZG, Bd. 1, Nr. 3/i.12; Nr. 8; Nr. 12; Nr. 119/X). Zur weiteren Überlieferung der Zunftbriefe und dem Zusammenhang mit dem kurz zuvor verabschiedeten Vierten Geschworenen Brief vgl. die Urkunde der KonstaffelOrganisation : (SSRQ ZH NF I/1/3 49-1). In der Zunft zur SchiffleutenOrganisation : waren die Handwerke der Schiffer auf dem ZürichseeLieu : (OberwasserschifferOrganisation : ) und der LimmatLieu : (NiederwasserschifferOrganisation : ) sowie die Fischer auf dem ZürichseeLieu : (OberwasserfischerOrganisation : ) und der LimmatLieu : (NiederwasserfischerOrganisation : ) zusammengefasst. Ebenfalls der Zunft angeschlossen waren das Handwerk der SeilerOrganisation : sowie die hier nicht erwähnten KarrerOrganisation : und WarenträgerOrganisation : .
Detaillierte Bestimmungen für die Fischer des ZürichseesLieu : enthielt die auf das späte 14. Jahrhundert zurückgehende Fischereinung (Edition: Amacher 1996, S. 387-390). Separate Ordnungen existierten für den Verkauf der Fische auf dem ZürcherLieu : Fischmarkt (SSRQ ZH NF I/1/3 89-1; SSRQ ZH NF I/1/3 163-1). Die Schiffleute waren zur Ausübung ihres Gewerbes darauf angewiesen, dass der Warentransport auf dem Wasserweg über die Grenzen der Herrschaftsgebiete hinweg geregelt war. Aus diesem Grund schloss ZürichLieu : verschiedentlich Abkommen mit den umliegenden Orten ab (vgl. dazu die Vereinbarung mit SchwyzLieu : und GlarusLieu : betreffend den Verkehr zwischen ZürichLieu : und WalenstadtLieu : , SSRQ ZH NF I/1/3 64-1).
Zur Geschichte der SchiffleutenzunftOrganisation : vgl. Sprecher 2017; Amacher 1996, S. 171-197.
Texte édité
Annotations
- Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par un ou plusieurs trou(s), complété(e) par analogie.↩
- Die einzelnen Handwerke verfügten über Kassen («buͤchsen») zur Unterstützung der Mitglieder im Krankheitsfall sowie zur Sicherung von deren Seelenheil durch die Ausrichtung von Begräbnissen und Seelenmessen. Die Verpflichtung der FischerOrganisation : zur Teilnahme am Begräbnis eines ihrer Zunftgenossen war bereits in der Handwerksordnung von 1336 verankert, vgl. QZZG, Bd. 1, Nr. 12; Amacher 1996, S. 175-176.↩
Résumé