SSRQ ZH NF I/1/3 3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 3-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Metzger
1455.
Description de la source
- Cote : StAZH A 77.3, Nr. 4
- Date : 1455 (Datierung aufgrund des Inhalts) Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 31.0
- Langue : allemand
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Edition
- QZWG, Bd. 1, Nr. 1111
Commentaires
Die vorliegende Ordnung lässt sich aufgrund der Bezeichnung von Rudolf von ChamPersonne : als alt Bürgermeister annäherungsweise datieren, da dieser im Baptistalrat des Jahres 1453 das Amt von Johannes KellerPersonne : erstmals übernahm (HLS, Cham, Rudolf von). Folglich ist die Metzgerordnung frühestens im darauffolgenden Jahr entstanden, sicherlich jedoch vor dem Ausscheiden von Johannes KellerPersonne : aus dem Kleinen RatOrganisation : im Jahr 1460.
Seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts setzte der RatOrganisation : eine enge Kontrolle der gewerblichen Tätigkeit der MetzgerOrganisation : durch, was sich nicht zuletzt an der Existenz einer Reihe ausführlicher Ordnungen aus diesem Zeitraum ablesen lässt. Dazu gehören namentlich die Ordnung für die Fleischwaage des Jahres 1412 sowie die Handwerksordnungen der Jahre 1418, 1423 und 1431 (Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/1, S. 10, Nr. 14; QZZG, Bd. 1, Nr. 75; Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/1, S. 173-175, Nr. 204; StAZH C I, Nr. 563; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 119/VI). Zentrale Dokumente für die Versorgungspolitik der Stadt ZürichLieu : stellen zudem die jährlich erneuerten Ordnungen für den Fleischverkauf dar (SSRQ ZH NF I/1/3 71-1).
Zum Metzgerhandwerk im spätmittelalterlichen ZürichLieu : vgl. Girardet 1994.
Texte édité
Nach dem und unser herren burgermeister und raͤttOrganisation : von irem raͧttOrganisation : Ruͦdolffen von ChaͧmPersonne : , alt burgermeister, Johannsen KellerPersonne : und Heinrichen EffingerPersonne : irs raͧtzOrganisation : darzuͦ geben habend, die metzgerOrganisation : zuͦ hoͤrren und von wegen zuͦ reden, das die armen in ir zunfft by den richen und die richen by den armen beliben moͤchtind, ouch ir gantze gemeindOrganisation : mit guͦttem fleisch versorget wurdint, also sind die metzerCorrigé de : metzgerOrganisation : a, so von ir zunfft darzu geordnet sind, fu̍r die dryQuantité : 3 komen, die selben dryQuantité : 3 mit inen und sy mit den dryenQuantité : 3 von wegen gerett und disen nachgeschribnen weg fu̍rgenomen, der sy beduͦcht einer gantzen gemeindOrganisation : fuͤglichen und eben zu sinde und das die metzgerOrganisation : , die richen und die armen, beliben moͤchtind, und ist dis der weg.
Annotations
- Corrigé de : metzgerOrganisation : .↩
- Correction par-dessus, remplace : ie.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : Erkanntnuß.↩
- Der Fleischrodel wurde alljährlich erneuert (vgl. die Ordnung der Stadt ZürichLieu : für den Fleischverkauf des Jahres 1500, SSRQ ZH NF I/1/3 71-1).↩
Résumé