SSRQ ZH NF I/1/3 115-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis
Reformation)., par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 115-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des Regiments der Stadt Zürich durch Kaiser Karl V.
1521 mai 16. Worms
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 317
- Date : 1521 mai 16 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 49.0 × 27.0
- 1 sceau :
- Kaiser Karl V.Personne : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B I 276, fol. 164r
- Date : 1550 Tradition : Abschrift (Nachtrag)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 24.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende Privilegienbestätigung hat ihr Vorbild in einer durch Kaiser SigismundPersonne : 1433 in RomLieu : ausgestellten Urkunde, die der damalige Stadtschreiber Michael SteblerPersonne : erwirkt haben dürfte (StAZH C I, Nr. 90). Bereits SigismundPersonne : hatte das städtische Regiment unter Nennung von dessen wichtigsten Rechtskodifikationen bestätigt. Ein Vergleich der beiden Bestätigungen zeigt auf, dass der 1433 noch erwähnte Richtebrief im Jahr 1521 keine Berücksichtigung mehr fand.
Die Urkunde ist eine von insgesamt sechs Privilegien, die sich ZürichLieu : von Karl V.Personne : ausstellen liess (StAZH C I, Nr. 315-320). Darin bestätigte das Reichsoberhaupt die wichtigsten Herrschaftsrechte der Stadt, wie das Recht, über das Blut zu richten, den Reichsvogt zu wählen und eigene Münzen zu schlagen (zum BlutgerichtOrganisation : vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 99-1). Zudem schränkte er zugunsten des RatsOrganisation : das Asylrecht der städtischen Klöster und Kirchen ein (zum Kirchenasyl vgl. die Ordnung des Jahres 1527, SSRQ ZH NF I/1/3 140-1). Die Privilegien Karls V.Personne : wurden gemeinsam in einer Archivschublade aufbewahrt, während die früheren thematisch und nicht nach Herrschern geordnet wurden – eine Einteilung, die sich in dieser Form bis heute erhalten hat. Dass dies bereits im 16. Jahrhundert der Fall war, lässt sich anhand des betreffenden, in den Sammlungen des Landesmuseums befindlichen Archivschranks erschliessen, dessen originale Schubladenbeschriftungen teilweise erhalten sind und die mit dem von Stadtschreiber Hans Escher vom LuchsPersonne : Mitte des 16. Jahrhunderts angelegten Archivinventar übereinstimmen (Sieber 2010a, S. 56-58). Stadtschreiber EscherPersonne : übertrug sämtliche Priviliegen Karls V.Personne : zudem in das sogenannte Rote Buch seines Vorgängers Michael SteblerPersonne : (StAZH B I 276).
Es handelt sich gleichzeitig um die letzten einzelörtischen Privilegienbestätigungen für ZürichLieu : , 1559 beteiligte sich die Stadt an einer gesamteidgenössischen Bestätigung durch Kaiser Ferdinand I.Personne : (StAZH C I, Nr. 366).
Zur Privilegienbestätigung des Jahres 1433 vgl. Sieber 2007, S. 14-15; Helfenstein 1984, S. 32-33; zum städtischen Urkundenarchiv vgl. Sieber 2010a, S. 50-59; Sieber 2007, S. 12-13; zum Verhältnis Karls V.Personne : zur EidgenossenschaftLieu : vgl. Braun 1997.
Texte édité
Résumé