SSRQ ZH NF I/1/3 140-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 140-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Kirchenasyl im Fraumünster sowie in den Klöstern Oetenbach und Selnau
1527 mars 30.
Description de la source
- Cote : StAZH B VI 250, fol. 18v
- Date : 1527 mars 30 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
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Edition
- Egli, Actensammlung, Nr. 1152
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 3, fol. 6v
- Date : 1527 mars 30 Tradition : Zeitgenössische Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Das kirchliche Asylrecht in der Stadt ZürichLieu : wurde durch den Richtebrief anerkannt und erstreckte sich zunächst auf alle Kirchen und Klöster der Stadt sowie weitere Gebäude im Besitz der Geistlichkeit, wo Delinquenten vor Strafverfolgung seitens der weltlichen Obrigkeit geschützt waren (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 233). Später erlangten in erster Linie FraumünsterOrganisation : , PredigerklosterOrganisation : sowie die Klöster SelnauOrganisation : und OetenbachOrganisation : als Asylstellen Bedeutung.
Wie der Chronist Bernhard WyssPersonne : berichtet, wurde im Zuge der Reformation das Asylrecht zunächst ausser Kraft gesetzt, danach mit der vorliegenden Verordnung jedoch wiedereingeführt, wobei es auf die Frauenklöster der Stadt beschränkt wurde (Wyss, Chronik, S. 81). Eine erste Abschwächung hatte es bereits im Jahr 1521 dadurch erfahren, dass Kaiser Karl V.Personne : im Rahmen seiner Bestätigung der städtischen Privilegien dem RatOrganisation : erlaubte, das Asylrecht unter gewissen Umständen aufzuheben, namentlich für bestimmte Gruppen von Delinquenten sowie bei Missbrauch der Asylstellen (StAZH C I, Nr. 319). Belege für die weitere Inanspruchnahme des Asylrechts existieren noch bis zur Mitte des 16. Jahrhundert, danach scheint es allmählich an Bedeutung verloren zu haben.
Zu den ZürcherLieu : Asylstellen vgl. Bindschedler 1906, S. 74-81; zu deren Fortbestand nach der Reformation vgl. Bindschedler 1906, S. 196-202; zu den Privilegienbestätigungen Kaiser Karls V.Personne : vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 115-1.
Texte édité
Sampstag vor mitvastenDate : 30.03.1527, pntpresentibus her
burgermeister RoͤistPersonne : , raͤt und burgerOrganisation :
Nachdem vornacher im stiffdt zum FrowenmuͤnnsterLieu : Organisation :
ein fryheit gewaͤsenn, allso das die u̍bertraͤttendenn
ire zuͦflucht dahin gehapt, demnach haben unser hern
uß treffenlichen und beweglichen ursachen erkennt
und erclert, das dieselbig fryheit inmassen wie
vormaͧls in waͤsen und krefften belyben, allso woͤllcher
hinfur darin kumpt und der fryheit vaͤchig ist,
das er sich derselbigen troͤsten mog, wie von allter har
gebrucht ist. Es soͤllen ouch die fryheitten in SellnowOrganisation :
und OͤtenbachOrganisation : nitdesterminder in irem waͤsen belyben
und sol soͤllichs in den dryQuantité : 3 pfarkilchen alhie
offenntlich verku̍ntt waͤrden.
Annotations
- Das erste an diesem Tag verhandelte Geschäft steht nicht in Zusammenhang mit dem Editionsstück.↩
Résumé