SSRQ ZH NF I/1/3 104-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 104-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bericht über die Aufgaben des Ratsschreibers der Stadt Zürich
1516.
Description de la source
- Cote : StAZH A 43.1.4, Nr. 18
- Date : 1516 (Datierung aufgrund der Schreiberhand und des Inhalts) Tradition : Aufzeichnung, Heft (4 Doppelblätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 22.0
- Langue : allemand
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Teiledition
- Ott, Rechtsquellen, Teil 2, S. 18-19
Nachweis
- Ott, Rechtsquellen, Teil 1, S. 82, Nr. 120
Commentaires
Die wichtigsten Kompetenzen des Ratsschreibers lagen im Bereich der Schuldbetreibung. Stand er auf diese Weise einerseits organisatorisch dem StadtgerichtOrganisation : nahe, führte er andererseits jedoch auch Aufgaben im Dienst des RatsOrganisation : aus, was insbesondere durch seine wichtige Rolle im Vorfeld der Eidleistungen gegenüber Bürgermeister und RatOrganisation : unterstrichen wird (für seinen Rundgang bei dieser Gelegenheit vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 82). Die Namen der Ratsschreiber sind in den jährlichen Ämterlisten der Rats- und Richtbücher überliefert (StAZH B VI 190 - B VI 279 a).
Der Bericht Hans AspersPersonne : ist insbesondere auch ein wichtiges Zeugnis für die Organisation der Betreibung bei Geldschulden auf der ZürcherLieu : Landschaft. Das diesbezügliche Vorgehen richtete sich nach dem Wohnort des Gläubigers: War dieser in der Stadt zu Hause, konnte er sich an das StadtgerichtOrganisation : wenden und die ausstehende Schuld durch den Ratsschreiber eintragen lassen, auch wenn der Schuldner von auswärts stammte. Gegen diese Regelung richtete sich 1489 während des Waldmannhandels einer der Beschwerdepunkte der Bewohner der Landschaft (Gagliardi, Waldmann, Bd. 2, Nr. 256, S. 11). Stammte der Gläubiger aus der Landschaft, war für seine Klage in der Regel der jeweilige Untervogt zuständig (Malamud/Sutter 1999, S. 107). Davon ausgenommen waren die in der vorliegenden Aufzeichnung genannten Orte, die betreibungsrechtlich ebenfalls dem StadtgerichtOrganisation : unterstanden, wobei es in diesen Fällen unter der Bezeichnung StangengerichtOrganisation : aktiv wurde. Im Zuge der Reformation gingen schliesslich sämtliche niederen Gerichtsrechte der erwähnten Gemeinden AlbisriedenLieu : , OerlikonLieu : , SchwamendingenLieu : und SeebachLieu : , gemeinsam mit denjenigen weiterer Gemeinden, von FraumünsterOrganisation : und GrossmünsterOrganisation : an die Stadt ZürichLieu : über. Der Bericht Hans AspersPersonne : ist ein Beleg dafür, dass bereits in vorreformatorischer Zeit an diesen Orten eine Anbindung an das StadtgerichtOrganisation : existierte, die sich jedoch auf das Feld der Betreibung von Geldschulden beschränkte (Bauhofer 1943a, S. 78-79).
Zum Amt des Ratsschreibers vgl. Bauhofer 1943a, S. 78, Anm. 276; allgemein zum Betreibungsverfahren vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 113 sowie Malamud/Sutter 1999; zum Übergang der Gerichtsrechte von FraumünsterOrganisation : und GrossmünsterOrganisation : an die Stadt vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53.
Texte édité
Her burger meister und gnedig yr min heren, ich, Hans AsperPersonne : , bin an u̍weren, miner heren dienst und ampt kommen am herbscht, als man zalt 1513 jarDate : septembre 1513 – novembre 1513.
Item do ich an dienst kam, do kam der Cuͦradt BumanPersonne : ans ingewünner ampt, do würdent wür bedt mit ein andren eins und kament fu̍r u̍ch, min heren, und begertent an u̍ch, min heren, das ir uins gebent ein geschrifft, das wu̍r bedt und jecklicher an sim ampt wu̍sty, was er thon oder lan soͤty. Desglichen, was einer nemen soͤlty zuͦ lon, dar mit uinser einer nit zuͦ vil thetty oder nemy. Do gabent yr als uinser herenAjout dans la marge de gauchea uins beide zuͦ antwu̍rt, wür soͤttentz bruchen und nemmen, wies die andren brücht hettent und nach dem selben kam meister Fridly BlüntschlyPersonne : 1 zuͦ mir [fol. 2v]Saut de page und sprach zuͦ mir: «Bis guͦtter dingen, ich wil dichs wol leren.» Und hatt ein brieff im gaden, da stond in, was er dem SchitterbergPersonne : 2 selgen zuͦ lon hatt geben, von eim ans ander.
[13] Die ort und ent, so man an rattOrganisation : schribt: Am HorgerbergLieu : fatz an und zuͦ HorgenLieu : , OberreidenLieu : , RuͤschlykonLieu : , TalwylLieu : , KilchbergLieu : , AdtlyschwilLieu : , WollishoffenLieu : , durch abhy, WeittikonLieu : , ReidenLieu : , AltstettenLieu : , HoͤngLieu : , LantzenreinLieu : , AffholterenLieu : und uff RegenspergLieu : im stettly, OͤrlikonLieu : , SebachLieu : , SchwamandingenLieu : , DiebendorffLieu : , WangenLieu : und im GriffenseLieu : ampt, allen halben den Zu̍richseeLieu : daruff untz gan ÜrikonLieu : , aber nit was gan WedischwilLieu : und RichtenschwilLieu : gehoͤrt, und sust ringwis umb die statt und in der statt, das muͤs alles har an gstangen ans grichtOrganisation : . Wer sich ab dem rattOrganisation : thuͦtt, das ist nun, so man an rattOrganisation : schribt.
Aber die gant umb zins und schult, so sich einer latt brieff schriben, geisthlich alt weltlich, gricht und recht, welches im aller fuͤglicher ist, das mag man alles bey Zu̍richLieu : ganten.
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Corrigé de : halben.↩
- Correction par-dessus, remplace : a.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Lecture incertaine.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne.↩
- Correction par-dessus, remplace : r.↩
- Correction à la hauteur de la ligne, remplace : Es.↩
- Endommagé par une coupure, complété(e) par analogie.↩
- Endommagé par une coupure, complété(e) par analogie.↩
- Suppression : ge.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Correction à la hauteur de la ligne, suppression par grattage.↩
- Correction par-dessus, remplace : z.↩
- Fridli BluntschliPersonne : ist von 1516 bis 1531 als Mitglied des Kleinen RatsOrganisation : belegt. Zudem war er als Chronist tätig. Am 11. Oktober 1531 fiel er in der Schlacht bei KappelLieu : (Zürcher Ratslisten, S. 277-293; Gagliardi 1908).↩
- Bei Hans SchiterbergPersonne : handelt es sich um den Vorgänger Hans AspersPersonne : als Ratsschreiber. Sein Name war in der Ämterliste des Jahres 1513 bereits eingetragen und ist nach seinem Tod durch denjenigen AspersPersonne : ersetzt worden (StAZH B VI 245, fol. 19r).↩
- Zu den Verlustbüchern vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 113.↩
- Die Gründe für die Einstellung des Betreibungsverfahren sind ausführlicher erläutert im Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 132).↩
- Stadtschreiber Johannes GrossPersonne : starb am 9. Oktober 1515 (Gutmann 2010, Bd. 1, S. 289). Die vorliegende Aufzeichnung muss also nach diesem Datum entstanden sein.↩
- Vgl. dazu die entsprechende Marktordnung der Stadt ZürichLieu : (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 69).↩
- Vermutlich ist der LindenhofLieu : gemeint.↩
Résumé