SSRQ ZH NF I/1/11 31-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 31-1
Licence : CC BY-NC-SA
Almosenordnung der Stadt Zürich
1693 mars 13.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.6, Nr. 10
- Date : 1693 mars 13 Tradition : Druckschrift, 19 S.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 22.0
- Langue : allemand
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 3, Nr. 4, S. 53-71
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 925, Nr. 1247
- VD17 23:681750W
Commentaires
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts kam es aufgrund der Folgen des Pfälzischen Erbfolgekrieges (1688-1697) sowie wegen Missernten zu einer massiven Teuerung und Hungersnot, die grosse Armut hervorbrachten. Da an zahlreichen Orten der EidgenossenschaftLieu : bereits seit dem 16. Jahrhundert regelmässig Bettlerjagden durchgeführt wurden, gab es kontinuierliche Migrationsbewegungen von Armen (Ebnöther 2013, S. 191 und 217). Oft führten herumziehende Bedürftige sogenannte Steuer- und Brandbriefe mit sich, um Geld zu erhalten. Es handelte sich um obrigkeitlich beglaubigte Schreiben, die bestätigten, dass die betroffene Person aufgrund eines unverschuldeten Ereignisses (Missernte, Feuer oder Überschwemmung) arm geworden war. Da nur Arme mit rechtmässigen Steuer- und Brandbriefen unterstützt wurden, war die Fälschung solcher Briefe bei Strafe verboten. Zur Gruppe der herumziehenden Fremden zählten auch die Handwerksgesellen. Für den Fall, dass sie in der Stadt ZürichLieu : keine Arbeit fanden, erhielten Handwerksgesellen einen sogenannten Zehrpfennig zur Weiterreise, Betteln war ihnen jedoch untersagt (Denzler 1920, S. 76-78).
Um das Problem der steigenden Bettlerzahl zu lösen, beschloss die ZürcherLieu : ObrigkeitOrganisation : die Überarbeitung der Armenordnung von 1662 (SSRQ ZH NF I/1/11 27-1). Zunächst wurden Abgeordnete aus dem ZürcherLieu : RatOrganisation : aufgefordert, sich ein Bild über die Situation auf der Landschaft zu machen und einen Ratschlag für eine erneuerte Almosenordnung zu verfassen. Dieser wurde am 13. März 1693 im Grossen RatOrganisation : in Form eines schriftlichen Berichts sowie einer mündlichen Zusammenfassung vorgestellt. Der Rat beschloss sogleich den Druck der neuen Ordnung sowie die erstmalige Verlesung in den Sonntagsgottesdiensten vom 26. März 1693. Mit dieser Massnahme erhoffte man sich eine Verbesserung der Situation innerhalb eines Jahres (StAZH B II 641, S. 103-105).
Im Vergleich zur Armenordnung von 1662 enthält die vorliegende Ordnung verschärfte Sanktionen gegen unerlaubtes Betteln. Die Bestimmung, wer als rechtmässig arm galt, erfolgte nicht mehr durch einen langwierigen schriftlichen Überprüfungsprozess (Berichtsverfahren), sondern mithilfe einfacher theologischer Schuldzuweisungen, wie sie schon im 16. Jahrhundert formuliert worden waren. Die Profosen wurden erneut an ihre Pflichten erinnert und die Gemeinden der Landschaft dazu verpflichtet, ständige Dorfwachen, die Tag und Nacht patrouillieren mussten, einzusetzen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Almosenordnung von 1693 ist ausserdem die Verankerung des Heimatprinzips, welches bereits im Mandat vom 25. März 1579 festgelegt worden war (StAZH A 61.2). Das Heimatprinzip sah vor, dass die Gemeinden für ihre rechtmässigen Armen selbst aufkommen mussten, wobei nicht klar ersichtlich ist, ob damit alle Einwohner oder nur die Bürger gemeint waren. Langfristig setzte sich in der Armenfürsorge das Heimatprinzip durch, welches auf eidgenössischer Ebene erst mit dem Zuständigkeitsgesetz von 1977 durch das Wohnortprinzip abgelöst wurde (HLS, Fürsorge). Obwohl in der vorliegenden Almosenordnung das Heimatprinzip grundsätzlich galt, wurde den weniger vermögenden Gemeinden wöchentliche oder monatliche Unterstützung durch das AlmosenamtOrganisation : zugesichert. Um die Unterstützung ihrer armengenössigen Angehörigen zu gewährleisten, sollten die Gemeinden auf ihren Allmenden aber fruchtbare Pflanzen anbauen.
Langfristig zeigte die Almosenordnung von 1693 wenig Wirkung. Dies lässt sich laut Christoph Ebnöther neben den Unzulänglichkeiten der ordnungssichernden Organe sowie den geringen personellen und finanziellen Ressourcen vor allem auch mit dem schwachen Rückhalt in der Bevölkerung begründen. Insbesondere herumziehende Krämer und Verkäufer befriedigten zahlreiche wirtschaftliche, gewerbliche und unterhaltungsbezogene Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen des ZürcherLieu : Stadtstaates, was die Obrigkeit wiederholt einzuschränken versuchte (vgl. beispielsweise das Krämermandat von 1722, SSRQ ZH NF I/1/11 46-1; Ebnöther 2013, S. 217-219). Zwar kam es in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zum Erlass zahlreicher Mandate betreffend Bettler und Arme, aber erst im Jahre 1762 wurde die Almosenordnung erneuert und beträchtlich erweitert (StAZH III AAb 1.12, Nr. 41; vgl. Keller 1935, S. 51-61).
Texte édité
Mandat und Ordnung / Unserer Gnaͤdigen Herren / Burgermeister / Klein und Grossen Raͤhten der Statt ZuͤrichLieu : Organisation : / wie der Hoch-beschwaͤrliche Gassen-Baͤttel auß ihrer Statt / Landen und Gerichten allerdings abgeschaffet / und hingegen die Recht-wuͤrdigen Armen des Lands um so vil besser und trostlicher versorget werden moͤgen
Xylographie
Getruckt im Jahr Christi / 1693Date : 01.01.1693 – 31.12.1693.
[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page
Und weilen insonderheit / es je laͤnger je mehr uͤberhand nemmen wil / daß junge Knaben und Meidtli ohne einiges scheuhen dem Baͤttel dergestalten nachhaͤngen / daß sie auch so gar des Tags des Herren und des offentlichen Gottesdiensts nicht verschohnen / sonder sich darvon muthwillig entaͤusseren / auch das [p. 7]Saut de page erbaͤttlete mehrentheils unnuͤtziglich verschwenden / ja etwann gar verspillen / so daß sie endlich zu schandtlichen Muͤssiggaͤngeren werden muͤssen / Als ist Unser gantz ernstlicher Will und Meinung / daß die Seelsorger und Stillstaͤnder jedes orts / Ihnen sonderlich angelegen seyn lassen / die schwaͤre diser Sünd den Haußvaͤtteren bey den Hauß-suchungen / mit gezimmendem ernst vorzustellen / und genaue aufsicht zuhalten / ob dergleichen Knaben und Meidtli die Predigen / Kinderlehren und Schuhlen auch fleissig besuchen thuͤgen / oder nicht / und im fahl solches nicht beschehe / und sie sich durch eiferiges vermahnen und bestraffen von dem schandtlichen Baͤttel nicht abhalten lassen wolten / sie zu mehrer Zuͤchtigung allhero in Unseren OetenbachOrganisation : schicken: Welche meinung Wir auch haben / desjenigen jungen Volcks halben / so den Reisenden durch die Doͤrffer mit einem gantz unverschamten / den Froͤmden aͤrgerlichen und unleidenlichen nachgelaͤuff überlegen seyn; welches Wir hiemit auch gaͤntzlich / bey einer wolverdienten Straff / abgestelt und Verbotten haben wollen.
[2] Dieweilen aber / Zum Anderen / die erfahrung / die Zeit und Jahrhero ein unwidersprechlicher Zeug gewesen / daß man zu gaͤntzlicher abschaffung des unverschamten Gassen-Baͤttels zu Statt und Land niemahlen gelangen moͤgen / alldieweil man des hinaußwerffens des Almosens bey den Haͤusern und Laͤden sich nicht gemuͤssiget / und uͤbel zubesorgen / daß es diß[p. 8]Saut de pagemahlen widerum also ergehen moͤchte / deßwegen so Erinneren / Vermahnen und Wahrnen Wir Unsere Angehoͤrige zu Statt und Land auf das beweglichst und zum trefflichsten / daß Sie dise Unsere Neu-angesehene nutzliche und ersprießliche Almosens-Ordnung / kraft welcher Wir solche anstalten / mit vermehrung des MonatDurée répétée : 1 mois- und WuchentlichenDurée répétée : 1 semaine Almosens auß Unseren Aemtern / und sonsten anderwerts / gemachet / daß die wuͤrdigen Armen gewuͤßlich genugsam versorget seyn werden / gebuͤhrend / pflichtig und schuldiger massen ihrer seits auch beobachten sollen; In reiffer betrachtung / daß durch solches hinaußwerffen der unverschamte Baͤttel nur gezuͤchtet / gute Ordnungen zerruͤttet / auch dem Baͤttler an und fuͤr sich selbst auch nicht geholffen wird; dann so lang man ihme gibt / so lang verlaßt er sich darauf / und bleibt ein Baͤttler / ja zeucht auch seine Kinder darzu; da sonsten / wo man ihne abweisen thaͤte / er und die seinigen sich auf ehrliche Arbeit legen / oder aber ihr noth und Armuth an gebuͤhrenden Orten eroͤffnen / und um huͤlff und Handreichung bitten wurden; Neben deme Uns das Wort Gottes und die Christliche Ordnung dahin weiset / daß Wir unser Almosen nicht also offentlich hinauß werffen / sonder in geheim und stille / und zwahren an seinen gebuͤhrenden und gewohnlichen Orten / mittheilen sollen: und wollen hiemit / daß nicht allein von sonderbaren Persohnen zu Statt und Land ein jeder und jede sich alles hinaußwerffens [p. 9]Saut de page des Almosens bey den Haͤuseren und Laͤden gaͤntzlich muͤssigen und enthalten / hingegen seine Christenliche Handreichung in das Saͤckli legen / und versichert seyn solle / daß solches ordenlich / sorgfaͤltig und in besten treuen / an die Recht-wuͤrdigen Armen werde verwendt werden; sonder ist auch Unser Meinung / daß von nun an alles unordenliche außtheilen des so wol taͤglichenDurée répétée : 1 jour Almosens / als auch an den hohen Faͤsten und Neu-Jahr-AbendenDate : 31. décembre / dessen so wol wuͤrdige als unwuͤrdige ohne underscheid genossen / bey Unseren Almosens-Aemteren zu Statt und Land allerdings aufgehebt werden solle; wie dann auch Wir an den MonatlichenDurée répétée : 1 mois Pfleger-Tagen keine Extraordinari- Handreichungen mehr außgeben / hingegen dasjenige alles / so dardurch erspahrt wird / in die Gemeinden / zum trost der wuͤrdigen allein / zu einem bestaͤndigen Almosen vertheilen lassen werden.
Damit aber disem Unserem so Vaͤtter- und wolmeinlichem Ansehen destomehrer gehorsam geleistet werde / und statt beschehen thuͤge / so ist Unser ernstlicher Befehl / daß die Profosen in Unserer Statt ihre Pflicht und schuldigkeit besser als bis dahin in acht nemmen / und jeder in seinem Bezirck fleissig herum gehen / die Baͤttler / so sie betretten moͤchten / anhalten / alsobald in Unser ZuchthaußOrganisation : fuͤhren / und sich durch keinerley vorwand oder widersetzlichkeit derenselben darvon abwendig machen lassen / auch diejenigen / was Stands sie immer weren / so den Baͤttleren etwas hinauß werf [p. 10]Saut de pagefen wurden / Unsern Verordneten zur Auffsicht des Grossen Mandats2 leiden / und dieselben solche uͤbertrettere mit Zwaͤnzig PfundenUnité monétaire : 20 livres unnachlaͤßlicher Buß3 ansehen sollen; widrigen fahls / und da der ein oder andere sich in seinem Dienst saumselig erzeigen wurde / werden Wir solche nicht allein desselben ohne alle Gnad entsetzen / sonder auch mit Gefangenschaft und anderer fehrnerer straff ansehen: Was aber die Landschaft betrift / sittenweilen die erfahrung gelehret / daß / so lang man in den Gemeinden die Dorffwachten fleissig gehalten / man des Gassen-Baͤttels allerdings loß werden koͤnnen / so bald aber darmit aufgehoͤrt worden / der Baͤttel sich nach und nach widerum in die Doͤrffer hinein gelassen / Als ist Unser gantz eigentlicher Will und Meinung / daß von stund an die Dorffwachten / als eine hochnothwendige / und den Gemeinden selbs zu grossem nutzen reichende Sach / so wol TagsPériode : le jour als NachtsPériode : la nuit widerum angestellt / und darmit unaufhoͤrlich fortgefahren / und also durch dises Mittel der Baͤttel auß dem Land geschaffet werden solle: und werden Unsere Land- und Obervoͤgt hiemit alles ernsts erinneret / daß sie genaue aufsicht bestellen / damit diese so heilsame Ordnung steiff observiert und gehalten / und solcher massen eingerichtet werde / wie es bey theils Gemeinden schon ruhmlich / und mit wol-erschiessendem Nutzen beschehen; Und / da hierunter einige Nachlaͤssigkeit verspuͤrt wurde / die Vorgesetzten der Gemeinden mit einer unnachlaͤßlichen [p. 11]Saut de page Gelt-Buß ansehen; Insonderheit sollen sie an den Paͤssen / bey den Bruggen und Fahren fleissige anordnung bestellen / daß daselbsten kein Baͤttel-Volck in das Land gelassen / sonder sie mit allem ernst darvon ab- und zuruck gewiesen werden. Und wann etwann deren leichtfertigen Leuthen sich erzeigten / welche sich vom Baͤttlen nicht abhalten lassen wolten / sonder / wie etwann geschihet / gefahrliche betraͤuwungen fallen liessen / ist Unser ernstlicher Befehl / daß solche ohne einiche Gnad handvest gemachet / und verwahrlich an allhiesiges SchellenwerckOrganisation : geschikt werden sollen.
[3] Was dann / Drittens / die Handtwerks-Gesellen betrift / ist Unser Will und Meinung / daß / nach lauth Unserer hievor gemachter Ordnungen / ihnen bey denen von den Landt-Strassen entlegenen Gemeinden nichts gegeben / sonder sie an die Haubt-Strassen und den Staͤtten zugewiesen / bey ihrem durchpaß aber ihnen auß den Kirchen und Gemeind-Guͤteren ein Zehrpfaͤnning mitgetheilt werden moͤge / da im uͤbrigen sie sich des Baͤttlens und Heuschens bey den Haͤuseren / bey obbestimter Straff / allerdings muͤssigen und enthalten: und werden Unsere Land- und Obervoͤgt bey ablegung der Kirchen- und Gemeind-Rechnungen deren erwehnter massen abgelegener Gemeinden fleissige obsicht halten / daß dergleichen Zehr-Pfaͤnning nicht darein gebracht noch gut geheissen werden.
[4] Belangend / Zum Vierten / diejenigen Persohnen / so etwann mit Brand- und anderen Steur- Briefen sich bey den Kirchen-Dieneren und Gemeinden anmelden / dieweilen offentlich am Tag ligt / daß mehrentheils betrug darmit underlauft / und denen Kirchen- und Gemeind-Guͤteren eine grosse beschwerd aufwachßt; da doch durch vilfaltige / von gesamten Loblichen Orthen der EidgnoßschaftLieu : gemachte Abscheid4 heiter vorgesehen ist / daß man einanderen mit dergleichen Steur-Briefen nicht uͤberlaͤstig seyn solle; Als wollen Wir hiemit alles ernsts abgestrikt und verbotten haben / daß uͤberal niemand / wer der were / ohne Unsere außtruckenliche Bewilligung und Erlaubnuß / mit einichen Brand- oder anderen Steur-Briefen / weder in Unserer Statt noch auf dem Land herum gehen / noch einiche Steuren zuerbaͤttlen / befuͤgt seyn / sonder sie aller Orthen mit freundtlichkeit ab- und an Uns gewisen werden sollen; da dann / wann jemandem / es seyen Privat-Persohnen oder Gemeinden / auß leidender und wolbekandter Noth obgelegen were eine Steur zusamlen / Wir jederzeit / nach der Sachen wahrhafter befindtnuß / das jenige thun und erlauben werden / worzu die Christenliche liebe Uns anweisen und ermahnen wird.
[5] Wann nun vorerzelter massen der Gassen-Baͤttel allerdings abgestellt seyn und verbleiben soll / So ist dann fehrners / und Zum Fuͤnften / Unsere Mei[p. 13]Saut de pagenung und Befehl / finden es auch das allerfuͤglichste / sicherste und bestaͤndigste Mittel zu erhaltung der wuͤrdigen Armen seyn / daß / nach dem wol erschiessenden Exempel anderer Orthen Loblicher EidgnoßschaftLieu : / und nach der schon bey ein und anderer Gemeinde eingefuͤhrter uͤbung / die Verpflegung der Armen in ihre Gemeinden gaͤntzlich eingeschrancket / und jeder derselbigen uͤberlassen seyn solle die Ihrigen mit Nothurft zuversorgen; da Wir dann denen jenigen Gemeinden / welche mit keinen Kirchen- oder anderen Gemeinen Guͤteren versehen / oder dieselben zu erhaltung der Armen nicht erklaͤcklich genug seyn / weiters so wol mit Continuation des WuchentDurée répétée : 1 semaine- und MonatlichenDurée répétée : 1 mois Almosens und desselben vermehrung / nach gegenwuͤrthiger Zeiten ellender beschaffenheit / als auch mit anderwerthiger fehrnerer Handreichung / allwo es die unentbehrliche Nothwendigkeit erforderet / auß Unseren Almosens-Aemteren unter die Aerm greiffen werden.
Damit aber dannethin solches Almosen aufrichtig / unpartheyisch und gewuͤssenhaft under die wuͤrdigen Armen außgetheilt werde / So ist fehrners Unser gantz ernstlicher Befehl / daß / zu schuldiger Folgleistung Unserer hievor deßhalben gemachter heilsamer Ordnungen / kein Pfarrer hinderrucks des StillstandsOrganisation : / noch der StillstandOrganisation : hinderrucks des Pfarrers / einiches Almosen außtheilen / sonder Sie an disem Geschaͤft jederzeit mit gemeinem Rath und [p. 14]Saut de page in gutem vertrauen mit einanderen handlen; auch alles Almosen in den Kirchen / und nicht mehr in den Pfarr- oder anderen Haͤuseren / außgetheilt / und keinem gegeben werden solle / er holle es dann selbs / und nicht durch die seinigen: und wird ein jeder Seelsorger alles was Er außgibt specificierlich zuverzeichnen wuͤssen / damit / wann Unsere Land- und Obervoͤgt / oder die Herren Decani bey denen Halb-JaͤhrigenDurée répétée : 6 mois Visitationen (wie dann solches Ihr Pflicht seyn sol / ) Rechnung von Ihnen forderen werden / Sie solches mit freuden thun koͤnnen.
Es sollen auch die Pfarrer und Stillstaͤnder auf die Armen Ihrer anvertrauten Gemeinden fleissige achtung geben / ob sie ihr mitgetheiltes Almosen recht und wuͤrdiglich brauchen und anwenden / der Arbeit emsig obligen / und auch ihre Kinder darzu anhalten und ziehen / und dieselben fleissig in die Schul schicken / auch ob sie die Predigen und Kinderlehren stets besuchen; damit nicht etwann heillose Muͤssiggaͤnger oder uͤppige Verschwender dessen geniessen / was eigentlich zum trost wuͤrdiger Noth- und Mangel leidender gewidmet ist: Und im fahl der ein oder andere in einichem diser Stucken saumselig erfunden / moͤgen Sie ihnen / wie auch denen so sonsten ohne das mehr als sie beduͤrftig vom Almosen geniessen / darmit abbrechen / und es anderen wuͤrdigen etwas zeits lang mittheilen; da sie dann die Erwachßnen und zum dienen taugenlichen Persohnen ehrliche Handar[p. 15]Saut de pagebeit zuerlehrnen / oder einem Meister zu dienen weisen / und ihnen hierzu alle noͤthige anleitung geben sollen / damit sie dem Almosen weiters nicht beschwaͤrlich seyen.
[6] Bey disem allem wollen Wir / daß keiner Unserer Angehoͤrigen zu Statt und Land / welcher das gewohnliche Almosen empfahet / in einiche Gemeinds- Versamlung / darinn zu einer Sach zuminderen oder zumehren / nicht beruͤft / sonder darvon außgeschlossen werden solle / jedoch daß solches im uͤbrigen ihme an seinen Ehren und guten Nammen unaufheblich / und an Nutzung der Gemeinds-Gerechtigkeit in Holtz und Feld unnachtheilig seye.
Und leben Wir der ungezweifenlichen guten hoffnung / wann diß Unser best-gemeintes Ansehen und Ordnung von maͤnniglichem der Unseren / wie Wir [p. 19]Saut de page Uns dessen zu ihnen versehen / mit willigem gehorsam werde observiert / erstattet / und demme geflissenlich nachgelebt werden / man werde dardurch dermahlen eins des so beschwerlichen Lasts des Gassen-Baͤttels / und der gefahr und verderblichen Ungemachs / so derselbe endlich / wann nicht noch in Zeiten gesteuret wurde / uͤber das gantze Vatterland ziehen koͤnte / loß und ledig werden; Hingegen aber wird darauß gewuͤßlich erfolgen / daß die wuͤrdigen Armen des Lands um so vil besser werden moͤgen erhalten / versorget und erquikt werden; wie zugleich auch ins gemein und sonderbahr in dem Land so vil mehr Ruh / Sicherheit / Gluͤck und Segens wohnen und fortbluͤhen moͤgen: Darum Wir den Grundguͤtigen Gott Hertz-Eiferig anruͤffen und bitten.
Cantzley ZuͤrichLieu : Organisation : .
[p. 20]Saut de pageAnnotations
- Vgl. das Ratsmanual des Unterschreibers vom 13. März 1693 (StAZH B II 641, S. 103-105).↩
- Gemeint ist das Grosse Mandat von 1691 (StAZH III AAb 1.5, Nr. 61).↩
- Im Ratsmanual des Unterschreibers vom 13. März 1693 sind 25 Pfund als Busse notiert (StAZH B II 641, S. 104).↩
- Vgl. den eidgenössischen Abschied von 1673 (EA, Bd. 6/1, Nr. 567l).↩
- Möglicherweise wird auf das Mandat betreffend unzeitige Ehen von mittellosen Leuten aus dem Jahre 1676Date : 1676 verwiesen (StAZH III AAb 1.5, Nr. 14).↩
Résumé