SSRQ ZH NF II/3 intro
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil:
Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 intro
Lizenz: CC BY-NC-SA
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
- Vorwort des Bearbeiters
- Einleitung
Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das
Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier
weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag
zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von
Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die
Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu
den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt
und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form
nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online
publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als
Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf
Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat
Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt
Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber
Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale
Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung
begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien
für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der
Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv
wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten
Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet
werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr.
Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der
Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und
Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter
bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das
Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei
Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin
Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr.
Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG
durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen
Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons
Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle
herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Vorwort des Bearbeiters
Schon als Kind habe ich meine Freizeit gern am Greifensee zugebracht und neben
der lieblichen Landschaft auch die Burg und das Städtchen Greifensee bewundert.
Wie die Menschen hier früher gelebt haben, welche Herausforderungen sich ihnen
stellten und wie sie ihr Zusammenleben organisierten, hat schon damals mein
Interesse geweckt. Für mich war es daher eine grosse Freude und Ehre, mich über
mehrere Jahre hinweg intensiv mit der Geschichte dieser Region zu befassen und
sie im Rahmen der vorliegenden Quellenedition für ein grösseres Publikum
zugänglich zu machen. Sie bildet Teil eines gemeinsamen Projekts der
Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und des Staatsarchivs
des Kantons Zürich, in dessen Rahmen neben dem vorliegenden Band auch noch vier
weitere Editionseinheiten zur Geschichte des vormodernen Stadtstaats Zürich
erarbeitet wurden. Ermöglicht wurde dies dank der grosszügigen Finanzierung
durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich.
Seit dem Beginn meiner Arbeit an den Rechtsquellen der Landvogtei Greifensee hat
sich einiges verändert. Gerade im Bereich der Editionstätigkeit haben sich neue
Technologien etabliert, die nicht nur für die Bearbeitung, sondern auch für die
Publikation von historischem Quellenmaterial erhebliche Vorteile mit sich
bringen – die es aber auch erforderlich machen, althergebrachte Standards der
Editionsphilologie zu überdenken. Die Rechtsquellenstiftung hat es geschafft,
die neuen technischen Möglichkeiten nutzbar zu machen und das
Editionsunternehmen von einer individualistisch geprägten Arbeitsweise in ein
stark vernetztes, kollaboratives Projekt umzuwandeln. Dies ist vor allem der
administrativen und wissenschaftlichen Leiterin, Dr. Pascale Sutter, zu
verdanken. Sie hat die bewährten Transkriptionsrichtlinien der
Rechtsquellenstiftung im Hinblick auf die digitale Publikation überarbeitet,
dokumentiert und gemeinsam mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern
weiterentwickelt sowie die Entwicklung interoperabler Datenbanken und die
Vernetzung mit anderen Institutionen entscheidend vorangetrieben. Nicht zuletzt
hat sie auch sämtliche Texte lektoriert, wofür ich mich herzlich bedanke. Für
das Lektorat der lateinischen Quellenstücke danke ich Dr. Philipp Roelli und
Darko Senekovic von der Fachstelle Latein der Universität Zürich. Die Karte der
Landvogtei Greifensee hat Alexander Hermann vom Geographischen Institut der
Universität Bern erstellt. Die verwendete Literatur wurde durch die
Schweizerische Nationalbibliothek in die Bibliographie der Schweizergeschichte
(BSG) aufgenommen, was eine professionelle und nachhaltige Lösung
gewährleistet.
Auch die Zusammenarbeit in einem Team von Editorinnen und Editoren hat sich als
sehr vorteilhaft erwiesen. Das gegenseitige Kollationieren der Texte sowie das
gemeinsame Erarbeiten von Werkzeugen und Richtlinien tragen wesentlich zur
Qualität der vorliegenden Editionseinheit bei. Hierfür habe ich vor allem Dr.
Ariane Huber Hernández, Dr. Bettina Fürderer, Dr. des. Michael Schaffner, Sandra
Reisinger und Michael Nadig sowie dem Projektleiter Christian Sieber zu danken.
Zweifellos hat sich die enge Anbindung an das Staatsarchiv des Kantons Zürich
bewährt, indem dadurch die notwendigen Überlegungen vorangetrieben wurden, wie
historische Quellen im digitalen Zeitalter künftig am besten präsentiert werden
können. Staatsarchivar Dr. Beat Gnädinger ist es zu verdanken, dass das Archiv
seine diesbezüglichen Anstrengungen fortsetzt und weiterhin spannende Dokumente
zur Zürcher Geschichte für eine breitere Öffentlichkeit aufbereitet.
Tessa Krusche hat als studentische Mitarbeiterin von diversen Quellenstücken
Rohtranskriptionen erstellt und die Registerdaten aufbereitet, was es mir und
den übrigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern ermöglicht hat, uns stärker auf die
Kommentierung und Kontextualisierung der Stücke zu fokussieren. Mit Hilfe
unserer Informatikspezialistin Rebekka Plüss konnten wir diverse Arbeitsschritte
automatisieren und somit erheblich vereinfachen. Sehr wertvoll war ausserdem der
Austausch mit Prof. Dr. Tobias Hodel, der parallel zu unserem Projekt die
digitale Edition der Urkunden des Klosters Königsfelden betreut und im Rahmen
eines europäischen Grossprojekts die maschinelle Erkennung von Handschriften
erprobt hat. Dass ich meine Überlegungen zur Erforschung von materiellen
Aspekten im digitalen Zeitalter im Rahmen einer gross angelegten Tagung im
Herbst 2014 an der Universität Zürich präsentieren konnte, ist der
Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) zu verdanken. Erste Resultate
unsere Editionstätigkeit durfte ich ausserdem im Herbst 2015 beim
Cappelli-Hackathon an der Universität Zürich sowie im Sommer 2016 anlässlich der
4. Schweizerischen Geschichtstage an der Universität Lausanne vorstellen.
Herzlich bedanken möchte ich mich abschliessend auch bei meiner Partnerin Kerstin
Seidel, die mich nicht nur auf diverse Wanderungen und Velotouren durch die
ehemalige Landvogtei Greifensee begleitet hat, sondern mit der ich mich auch
über jegliche Fragen betreffend Geschichte, Archivpraxis und Digitalisierung
austauschen konnte.
Rainer Hugener
Zürich, im Frühling 2021
Einleitung
Den geographischen Rahmen für die vorliegende Edition bildet die Landvogtei
GreifenseeOrt: . Diese war aus einem
hochmittelalterlichen Konglomerat adliger Besitzansprüche hervorgegangen, das
als Verwaltungseinheit bis zum Untergang des Ancien Régime Bestand hatte und das
Leben der Leute vor Ort neben der Familie, der Gemeinde und der nahen Stadt
ZürichOrt: massgeblich geprägt haben
dürfte. Viele Belange waren auf dieser Ebene geregelt, insbesondere die
gerichtliche Zugehörigkeit und der Instanzenzug, aber auch persönliche Rechte
und Pflichten wie die Allmendnutzung sowie Abgaben, Kriegs- und Frondienste.
Nichtsdestotrotz ist gerade diese Zwischeninstanz verhältnismässig schlecht
untersucht: Während es auf den Ebenen darunter und darüber diverse Orts- und
Kantonsgeschichten gibt, bieten ehemalige Verwaltungseinheiten, die nicht länger
fortbestehen, einen schlechten Anknüpfungspunkt für die territorial orientierte
Geschichtsschreibung. Die meisten Orts- und Kantonsgeschichten beschränken sich
darauf aufzuzählen, wann welches Gebiet zum betreffenden Kanton
«hinzugekommen» ist; unterbelichtet bleiben sowohl die
«Vorgeschichte» als auch die lange Entwicklung innerhalb der neuen
Obrigkeit, im vorliegenden Fall der Stadt ZürichOrt: mit ihrem wachsenden Herrschaftsgebiet, aus dem der
heutige Kanton hervorgegangen ist.1
Vor diesem Hintergrund bietet die vorliegende Quellenedition einen neuen,
detailreichen Einblick in die Geschichte einer solchen vormodernen
Verwaltungseinheit. Die Herrschaft GreifenseeOrt: bietet sich hierfür besonders an, weil es sich um
das erste Territorium handelt, welches die Stadt ZürichOrt: durch einen Vogt vor Ort als sogenannte äussere Vogtei
oder Landvogtei verwalten liess.2 An diesem Beispiel lässt sich
somit untersuchen, wie die Stadt ZürichOrt:
ihre Herrschaft über die Landschaft ausweitete und verdichtete, wie sie ihre
Machtausübung delegierte, wie sie die Verwaltung ihres wachsenden Territoriums
konkret organisierte, wie sie dabei mit ihren Untertanen kommunizierte und wie
letztere ihre Handlungsspielräume ausgestalteten, um ihr Zusammenleben zu
regeln. Die nachfolgenden Ausführungen gehen diesen Fragen nach und sollen damit
zu einem besseren Verständnis der hier präsentierten Quellenstücke beitragen,
indem sie diese kontextualisieren und in grössere Zusammenhänge einbetten. Damit
soll zugleich verdeutlicht werden, dass die ausgewählten Quellenstücke nicht nur
aus rechtshistorischer Perspektive, sondern auch für sozial-, wirtschafts- und
kulturgeschichtliche Fragestellungen von Interesse sein können.
Nach einem Überblick über die historische Entwicklung der Herrschaft GreifenseeOrt: und der darin begüterten
Herrschaftsträger folgen Erläuterungen zum zugehörigen Gebiet, zu den
Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen, zur Gerichtsorganisation, zu den
kirchlichen Verhältnissen und zum Wirtschaftswesen. Erläuterungen zur
Quellenlage und zu den Auswahlkriterien für die vorliegende Editionseinheit
schliessen die Einleitung ab und leiten zu den edierten Stücken über.
1Historischer Überblick
Die Ufer des GreifenseesOrt: waren bereits in
der Steinzeit besiedelt. Von neolithischen Ufersiedlungen zeugen die Funde von
Hausfundamenten, Keramik, Korbgeflechten, Werkzeugen, Waffen, Schmuck und
Knochen bei BöschenOrt: , FurenOrt: und StorenOrt: , am RietspitzOrt: bei
FällandenOrt: , in RiedikonOrt: sowie bei der Schifflände in MaurOrt: und bei UessikonOrt: . Bei RiedikonOrt:
wurden ausserdem bronzezeitliche Grabhügel gefunden. Römische Gutshöfe sind in
NänikonOrt: und RiedikonOrt: nachgewiesen.3
Im Mittelalter waren verschiedene Herrschaftsträger rund um den GreifenseeOrt: oder «Glattsee»Ort: , wie er ursprünglich noch genannt
wurde, begütert. Über einen relativ geschlossenen Herrschaftskomplex verfügten
die Herren und nachmaligen Grafen von RapperswilOrganisation: . Deren Verwaltungsmittelpunkt stellte die Burg
GreifenseeOrt: dar, die urkundlich
1260/1261 erstmals erwähnt wird.4 Bereits damals
ist von einem Ammann beziehungsweise «minister» die Rede, der die
Burg, das Städtchen und die zugehörigen Güter im Auftrag der RapperswilerOrganisation: verwaltete.5 Man nimmt an, dass der Name GreifenseeOrt: in Analogie zur rapperswilischen Burg GreifenbergOrt: bei BäretswilOrt: im Zürcher
OberlandOrt: gewählt wurde, nach der sich einzelne
Familienmitglieder benannten.6 Wohl aus dem
Umfeld der Grafen von RapperswilOrganisation: wurde im
ersten Drittel des 13. Jahrhunderts, sicher vor 1250, auch das Lazariterhaus im GfennOrt: Organisation: gegründet, das mit verstreutem Besitz in
der näheren und weiteren Umgebung ausgestattet wurde.7
Nach dem Tod des letzten Grafen Rudolf von
RapperswilPerson: im Jahr 1283 erbte dessen Tochter ElisabethPerson: den Besitz am GreifenseeOrt: , doch musste sie aufgrund akuter
Geldnot im Jahr 1300 ihre Herrschaftsrechte rund um den GreifenseeOrt: an die aufstrebenden Herren von
LandenbergOrganisation: verpfänden, die sich fortan
auch nach GreifenseeOrt: benannten.8 Die LandenbergerOrganisation: erweiterten den Besitzkomplex um Güter aus ihrem
ehemaligen Stammgebiet im Zürcher
OberlandOrt: , sahen sich aber 1369 ihrerseits gezwungen, die
Herrschaft GreifenseeOrt: an die Grafen von
ToggenburgOrganisation: zu verkaufen.9 Von diesen kam GreifenseeOrt: 1402 an die Stadt ZürichOrt: .10 Mit diesem Pfand, das nicht mehr
eingelöst wurde, erweiterte die Stadt ihre Herrschaft erstmals auf ein
Territorium, das sie von einem Vogt direkt vor Ort verwalten liess.11 In
den folgenden Jahrzehnten erwarb ZürichOrt:
sukzessive auch die Herrschaft GrüningenOrt:
(1408), das Amt RegensbergOrt: (1409), die
Grafschaft KyburgOrt: (1424), die Herrschaft
AndelfingenOrt: (1434) sowie weitere
Territorien, die sodann wie GreifenseeOrt:
als Landvogteien durch einen städtischen Vogt verwaltet wurden.12
Neben den Grafen von RapperswilOrganisation: und ihren
Nachfolgern, den Herren von LandenbergOrganisation: , den
Grafen von ToggenburgOrganisation: sowie der Stadt
ZürichOrt: , verfügten noch weitere
geistliche und weltliche Herrschaftsträger über Besitz am GreifenseeOrt: . Übergeordnete Rechte machten auf der
einen Seite die Inhaber der Grafschaft KyburgOrt: , auf der anderen Seite die Inhaber der Burg GrüningenOrt: geltend; dies hatte zur Folge, dass
die hochgerichtliche Zugehörigkeit umstritten blieb, bis GreifenseeOrt: 1498 direkt dem Zürcher RatOrganisation: unterstellt wurde.13
In SchwerzenbachOrt: war vor allem das
Kloster EinsiedelnOrt: Organisation: begütert, dessen Kastvögte die Herren
von RapperswilOrganisation: waren. Insbesondere verfügte
das Kloster noch bis 1834 über den Kirchensatz, was nach der Reformation immer
wieder zu Auseinandersetzungen mit der nunmehr protestantischen Zürcher ObrigkeitOrganisation: führte.14 Weitere geistliche Herrschaftsträger waren
das GrossmünsterstiftOrganisation: und die FraumünsterabteiOrganisation: in ZürichOrt: . Zum GrossmünsterOrganisation:
gehörte unter anderem die Kirche in FällandenOrt: , wobei die Gemeinde 1492 das Recht erhielt, ihren
Pfarrer selbst zu wählen.15 Das FraumünsterOrganisation:
verfügte über ausgedehnten Grundbesitz in FällandenOrt: und MaurOrt: , der
durch lokale Amtsträger, die Meier, verwaltet wurde.16 Während die Äbtissin das
Meieramt von FällandenOrt: an die Inhaber der
Burg GreifenseeOrt: verlieh, was die
Integration in die Herrschaft GreifenseeOrt:
förderte, lebte das Meieramt von MaurOrt: als
eigene Gerichtsherrschaft fast bis zum Untergang des Ancien Régime fort; nach
dem Erwerb durch den ehemaligen Landvogt Heinrich
AeppliPerson: verblieb sie über mehrere Jahrhunderte im Besitz seiner
Familie und wechselte danach noch mehrmals die Hand.17 Spezielle Wege ging das
benachbarte Dorf EbmatingenOrt: , dessen
östlicher oder vorderer Teil zur Herrschaft GreifenseeOrt: gehörte, während der hintere, gegen WitikonOrt: gelegene Teil spätestens ab 1617 als
eigene Obervogtei direkt dem Bürgermeister von ZürichOrt: unterstand.18
In UsterOrt: verfügte unter anderem das
Kloster St.
GallenOrt: Organisation: über Besitz, den es an die Grafen von
KyburgOrganisation: und HabsburgOrganisation: weiterverlieh. Daneben beanspruchten die HabsburgerOrganisation: auch die Burg UsterOrt: , die sie vermutlich bereits ab 1267,
sicher aber ab 1320 an die Freiherren von BonstettenOrganisation: verliehen, die auch sonst über Güter in dieser Gegend
verfügten. Spätestens nach 1350, als ihre Stammburg in BonstettenOrt: durch zürcherische Truppen zerstört
worden war, verlagerten die Herren von BonstettenOrganisation: ihren Sitz vollends nach UsterOrt: und wählten die hiesige Kirche als Familiengrablege. Mit
der Burg UsterOrt: verbunden war eine kleine
Gerichtsherrschaft über Teile von KirchusterOrt: und NossikonOrt: ,
die 1544 an die Stadt ZürichOrt: verkauft
wurde, während die Burg im Privatbesitz verblieb und an die Freiherren von
HohensaxOrganisation: gelangte.19 Die Gerichtsherrschaft über
WermatswilOrt: hatte die Familie BonstettenOrganisation: bereits 1528 der Stadt ZürichOrt: geschenkt, die sie zur Grafschaft
KyburgOrt: schlug.20
In der Umgebung von UsterOrt: waren zudem
freie Bauern ansässig, die über ihr eigenes Gericht in NossikonOrt: verfügten, wo vor allem
Gütertransaktionen der zugehörigen Höfe verhandelt wurden.21 Geleitet wurde diese Gerichts-
oder Dingstatt zunächst vom Ammann, der die Herrschaft GreifenseeOrt: im Auftrag der Herren von RapperswilOrganisation: , LandenbergOrganisation: und schliesslich ToggenburgOrganisation: verwaltete; ab 1402 übernahm diese Funktion der Vogt
der Stadt ZürichOrt: oder ein Untervogt als
dessen Stellvertreter. Obwohl dieses Gericht auch in der Frühen Neuzeit
gelegentlich noch einberufen wurde, verlor es zunehmend an Bedeutung, weil die
Inhaber der Güter ihre Geschäfte nun meistens vor dem regulären Gericht in
GreifenseeOrt: abwickelten.22
FreudwilOrt: war entlang dem Bach geteilt: Die
drei südlichen Höfe gehörten zum besagten Freigericht NossikonOrt: und damit zur Herrschaft GreifenseeOrt: , während der nördliche Hof zu einer Gruppe von
freien Gütern zählte, die ihre Gerichtsstätte in BrünggenOrt: hatten und somit zur Grafschaft KyburgOrt: gehörten. Die Vogtei über diesen
kyburgischen Teil ging 1471 als Lehen an die Familie BachofnerOrganisation: über, die sie bis 1798 als Gerichtsherrschaft
innehatte, die jeweils durch die ältesten männlichen Familienmitglieder ausgeübt
wurde.23 Wenig bekannt ist schliesslich, dass es
auch in HegnauOrt: eine kleine
Gerichtsherrschaft der Familie HegnauerOrganisation: gab,
die nach der Reformation jedoch vollständig in der Landvogtei GreifenseeOrt: aufging.24
Nach dem Untergang des Ancien Régime bildete man 1798 aus der ehemaligen
Landvogtei GreifenseeOrt: zusammen mit
WetzikonOrt: den Distrikt UsterOrt: und verlegte den Verwaltungssitz dorthin.
In der Restaurationszeit wurde ab 1815 wiederum GreifenseeOrt: das Zentrum des nunmehr geschaffenen Oberamts
gleichen Namens. Am 22. November 1830 fand in UsterOrt: eine Volksversammlung statt, die eine neue Verfassung mit
der Gleichstellung der städtischen und ländlichen Bevölkerung forderte und als
Ustertag in die Geschichte einging. Diese Forderung resultierte schliesslich in
der liberalen Kantonsverfassung vom 23. März 1831. Seither ist UsterOrt: der Hauptort des gleichnamigen Bezirks,
der neben den Gemeinden der alten Herrschaft GreifenseeOrt: auch noch DübendorfOrt: , Wangen-BrüttisellenOrt: , VolketswilOrt: , EggOrt: und
MönchaltorfOrt: umfasst.25
2Gebiet und Grenzen der Herrschaft GreifenseeOrt:
Bei der Verpfändung durch Elisabeth von
RapperswilPerson: im Jahr 1300 werden erstmals die Gebiete umschrieben,
die zu ihrem Herrschaftskomplex am GreifenseeOrt: gehörten, nämlich die Burg und das Städtchen
GreifenseeOrt: mitsamt dem See, die Höfe
in FällandenOrt: , MaurOrt: , NiederusterOrt: ,
NossikonOrt: , NänikonOrt: , WerrikonOrt: ,
SchwerzenbachOrt: , HegnauOrt: und HofOrt: sowie das Meieramt von BertschikonOrt: und der Kirchensatz von UsterOrt: mit allen zugehörigen Äckern, Wiesen, Feldern und Wäldern
sowie Gerichtsrechten und Eigenleuten. Ebenfalls zum Pfand geschlagen werden
ausserdem Leute und Güter in DübendorfOrt:
sowie zwischen WetzikonOrt: , KaiserstuhlOrt: und BadenOrt: , die zur RapperswilerOrganisation:
Herrschaft gehören.26
Etwas ausführlicher beschreibt die Verkaufsurkunde von 1369 die Güter, Rechte und
Einkünfte der Herrschaft GreifenseeOrt: .27 Aufgeführt werden die Abgaben der Vogteien
MaurOrt: , UessikonOrt: , SchwerzenbachOrt: ,
BinzOrt: , AuslikonOrt: , FällandenOrt: und
OberusterOrt: , des Widums in WinikonOrt: , der Mühlen in NiederusterOrt: , VolketswilOrt: und GreifenseeOrt: , der Meierhöfe in BertschikonOrt: und FällandenOrt: , des Dinghofs NossikonOrt: , der Fischfanggebiete im See sowie weiterer Güter in
RumlikonOrt: , IrgenhausenOrt: , MaurOrt: und
HegnauOrt: . Ebenfalls spezifiziert werden
die Gerichtsrechte, welche die Vogteien FällandenOrt: , MaurOrt: ,
BinzOrt: , NiederusterOrt: , WilOrt: ,
OberusterOrt: , WerrikonOrt: , NänikonOrt: ,
HegnauOrt: , SchwerzenbachOrt: , IrgenhausenOrt: , AuslikonOrt: ,
SchalchenOrt: und HutzikonOrt: , die Hälfte der Vogteien in UessikonOrt: , KirchusterOrt: und FreudwilOrt:
sowie die Vogtleute in DübendorfOrt: und
sämtliche Eigenleute in den genannten Gebieten umfassen. Gemäss Urkunde handelte
es sich bei all diesen Gütern um freies Eigen, mit Ausnahme des UsterbachsOrt: , der ein Reichslehen war, und des
Meieramts FällandenOrt: , das Lehen der
FraumünsterabteiOrganisation: war. In UessikonOrt: war die Vogtei zwischen GreifenseeOrt: und GrüningenOrt: geteilt, in FreudwilOrt: gehörten die drei südlichen Höfe zu GreifenseeOrt: und der nördliche Hof zu KyburgOrt: , und in KirchusterOrt: besassen die Herren von BonstettenOrganisation: als Inhaber der Burg UsterOrt: die andere Hälfte der Vogtei.28
Aus der Auflistung in der Urkunde von 1369 geht hervor, dass die Rechte in
KaiserstuhlOrt: und BadenOrt: mittlerweile abgestossen und stattdessen
neue Güter im Zürcher OberlandOrt: , nämlich
in IrgenhausenOrt: , AuslikonOrt: , RumlikonOrt: , HutzikonOrt: und
SchalchenOrt: , hinzugefügt worden waren,
die vielleicht aus dem Besitz der Herren von LandenbergOrganisation: stammten, die dort ihren Stammsitz hatten. Ebenfalls
neu hinzugekommen waren ein Gut im SellholzOrt: bei HerrlibergOrt:
sowie weitere Weinberge am ZürichseeOrt: ,
welche die Stadt ZürichOrt: nach dem
pfandweisen Erwerb der Herrschaft GreifenseeOrt: im Jahr 1402 jedoch alsbald verkaufte.29
Als sich abzuzeichnen begann, dass das Pfand nicht mehr eingelöst würde,
erstellte ZürichOrt: um 1416 ein Urbar, das
die Einkünfte der Herrschaft GreifenseeOrt:
und weiterer Herrschaftsgebiete detailliert auflistet.30 Die Einträge zu GreifenseeOrt: stimmen weitgehend mit den Gütern aus der
Verkaufsurkunde von 1369 überein. Präzisiert werden die Vogteirechte, welche
lediglich die niedere und mittlere Gerichtsbarkeit ohne todeswürdige Vergehen
betreffen. Bezüglich der sogenannten Blut- oder Hochgerichtsbarkeit war
demgegenüber noch länger unklar, ob die Leute aus der Herrschaft GreifenseeOrt: an den Landtagen in GrüningenOrt: oder KyburgOrt: teilnehmen mussten.31 Erst 1498 schuf der Zürcher
RatOrganisation: diesbezüglich Klarheit, indem er GreifenseeOrt: hochgerichtlich direkt der Stadt unterstellte.32
Umstritten blieb hingegen der Grenzverlauf zwischen GreifenseeOrt: , GrüningenOrt:
und KyburgOrt: , weswegen verschiedentlich
Grenzbegehungen durchgeführt wurden, bei denen man die Grenzen mit sogenannten
Marchsteinen kennzeichnete, deren Standorte genau protokolliert wurden.33 Einen besonderen Anlass für Grenzkonflikte bot die Situation auf
dem GreifenseeOrt: : Weil dessen oberer Teil
mit den Dörfern RällikonOrt: und RiedikonOrt: in den Hof MönchaltorfOrt: und damit zur Herrschaft GrüningenOrt: gehörte, kam es im 14. Jahrhundert sogar zu einem
tätlichen Angriff, bei dem mehrere Fischer von GreifenseeOrt: auf der Burg GrüningenOrt: eingesperrt und ihre Netze zerschnitten wurden.34 Ohnehin stellte der See einen
eigenen Rechtsbereich dar, der insbesondere im Hinblick auf die Fischerei und
die Schifffahrt regelungsbedürftig war.35
Während die übrigen Vogteien der Stadt ZürichOrt: meist ein relativ geschlossenes, zusammenhängendes
Gebiet darstellten, verfügte die Herrschaft GreifenseeOrt: über die bereits erwähnten Exklaven im Zürcher OberlandOrt: , die mitten in der Grafschaft
KyburgOrt: beziehungsweise in der
Herrschaft GrüningenOrt: lagen. Weil es an
diesen Orten immer wieder zu Streit über die Gerichtszugehörigkeit kam, mussten
hier die Grenzen besonders ausführlich dokumentiert werden. Gut dokumentiert ist
beispielsweise ein Konflikt aus dem Jahr 1563, der sich auf dem Weg von
TurbenthalOrt: nach SeelmattenOrt: in NeubrunnOrt: zutrug: Der Konflikt hatte zur Folge, dass man rund um
das Dorf herum Marchsteine mit der Aufschrift G für GreifenseeOrt: auf der einen und K für KyburgOrt: auf der anderen Seite setzte.36
Die Aussenwachten am PfäffikerseeOrt:
(AuslikonOrt: , IrgenhausenOrt: , OberwilOrt: ,
RobenhausenOrt: und RobankOrt: ) wurden in der Frühen Neuzeit im
sogenannten OberamtOrt: zusammengefasst, jene
im TösstalOrt: (HutzikonOrt: , SchalchenOrt: ,
TösseggOrt: und NeubrunnOrt: ) im HinteramtOrt: . Im Jahr 1685 liess vermutlich der damalige Landvogt
Hans Hartmann Escher vom LuchsPerson: eine
Karte erstellen, auf der neben den Dörfern am Nordufer des GreifenseesOrt: auch die zugehörigen Exklaven im
OberlandOrt: eingezeichnet waren und zu
jedem Ort vermerkt wurde, wie lang die Reise dorthin dauerte: Für einen Ritt von
GreifenseeOrt: nach FreudwilOrt: benötigte man demnach etwas weniger als
eine Stunde, nach TösseggOrt: ungefähr drei
Stunden und bis nach NeubrunnOrt: an der
Grenze zur Landgrafschaft ThurgauOrt: vier
Stunden.37
Neben diesen Exklaven verfügte die Herrschaft GreifenseeOrt: noch über weitere verstreute Güter, Einkünfte und
Rechte in der näheren und weiteren Umgebung, vor allem in DübendorfOrt: , VolketswilOrt: , ZimikonOrt: ,
BertschikonOrt: sowie in RumlikonOrt: oberhalb von PfäffikonOrt: . Weitere Zinsen stammten aus der Gegend von
WetzikonOrt: , nämlich aus MedikonOrt: , SeegräbenOrt: und StegenOrt: .38 Ausserdem besass das Haus
GreifenseeOrt: Eigenleute, die über das
gesamte Zürcher HerrschaftsgebietOrt: von
WildbergOrt: im OberlandOrt: bis nach AndelfingenOrt: im WeinlandOrt:
verstreut waren, was gelegentlich zu Konflikten mit anderen Herrschaftsträgern
führte.39
Ab dem 17. Jahrhundert liess der Zürcher RatOrganisation:
sehr detaillierte Landkarten ihres Herrschaftsgebiets erstellen. Als Meisterwerk
der zeitgenössischen Kartographie gilt insbesondere die Grosse Landtafel von
Hans Conrad GygerPerson: aus dem Jahr 1667,
die nachmals immer wieder kopiert wurde.40 Darauf sind die Grenzen der verschiedenen
Landvogteien und Obervogteien als rot gepunktete Linien deutlich markiert, was
davon zeugt, dass die Obrigkeit ihre Landvogteien nunmehr territorial als
Ansammlung von Dörfern und Höfen in einem abgrenzbaren Gebiet unter der
gemeinsamen Verwaltung und Gerichtsbarkeit eines Landvogts konzipierte.
Mit grosser Zuverlässigkeit lassen sich auf diesen Karten die historischen
Grenzen der Landvogtei GreifenseeOrt:
einschliesslich der Exklaven am PfäffikerseeOrt: und im TösstalOrt: erkennen: Als Zeichen ihrer Zugehörigkeit sind die
extraterritorialen Gebiete ebenfalls mit dem Wappen von GreifenseeOrt: , einem steigenden roten Greif im
gelben Feld, markiert. Ergänzt werden können diese kartographischen
Darstellungen durch Angaben aus den Grundprotokollen, die für die Herrschaft
GreifenseeOrt: im Jahr 1662
einsetzen.41 Bereits im ersten
Band werden sämtliche zur Herrschaft gehörenden Dörfer und Höfe aufgelistet und
angegeben, welchem Untervogt oder Weibel sie unterstanden.42
Karte 1: Landvogtei Greifensee (1402-1798)
Die hier abgebildete Karte basiert auf den erwähnten Grenzbeschreibungen,
Grundprotokollen und historischen Kartenwerken sowie den teilweise noch
vorhandenen Grenzsteinen.43 Sie zeigt den Umfang der Herrschaft
GreifenseeOrt: , wie sie sich
grundsätzlich seit dem Verkauf im Jahr 1369 bis zum Untergang des Ancien Régime
präsentierte, mit ihren Exklaven im OberamtOrt: und HinteramtOrt:
sowie den Grenzen zur Grafschaft KyburgOrt:
im Norden, zur Herrschaft GrüningenOrt: im
Südosten und zur Obervogtei KüsnachtOrt: im
Südwesten. Die eingezeichneten Grenzen decken sich im Wesentlichen mit den
Karten im Atlas von Paul Kläui und Eduard Imhof, doch gibt es ein paar relevante
Abweichungen.44 So ist die Nordgrenze der
Landvogtei GreifenseeOrt: aufgrund von
mehreren Grenzsteinen beim Flurnamen «Marchstein» zwischen WangenOrt: und KindhausenOrt: um rund einen Kilometer nach Norden zu
verlegen.45 Beim HinteramtOrt: verläuft die Grenze weiter östlich und umfasst den
Hof im LochOrt: bei WilaOrt: , der auch in einem gedruckten Verzeichnis
aller zu GreifenseeOrt: gehörenden Dörfer und
Höfe von 1770 erscheint.46 Bei
NeubrunnOrt: dürfte die Grenze aufgrund
der Beschreibung von 1563 weiter nördlich bis zum SteinenbachOrt: und weiter westlich bis zur BuecheneggOrt: verlaufen sein.47
Neben den Grenzen werden auf der Karte auch alle in den Grundprotokollen
aufgelisteten Dörfer und Höfe als Punkte markiert, was den vormodernen
Vorstellungen näher kommen dürfte als eine flächige Darstellung. Denn noch weit
bis in die Frühe Neuzeit hinein ging es weniger um geschlossene Territorien als
um Zugehörigkeit: Ein Dorf oder Hof, aber auch die dort lebenden Menschen
gehörten zu einem festen Punkt, etwa zur Burg des Landvogts.48 Als eigentlicher «Besitzer» von Gütern,
Abgaben und Eigenleuten wird in den hier edierten Quellen daher fast immer die
«Feste», das «Schloss» oder das «Haus»
GreifenseeOrt: genannt, nicht etwa der Vogt
oder der Rat von ZürichOrt: .49
3Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen
Bereits die Grafen von RapperswilOrganisation: liessen ihr
Herrschaftsgebiet am GreifenseeOrt: durch
einen Verwalter beaufsichtigen, der gelegentlich in Urkunden als Zeuge auftritt
und dabei als «minister» oder Ammann bezeichnet ^wird.50 Nach der Übernahme der Herrschaft
GreifenseeOrt: durch die Herren von
LandenbergOrganisation: verfügten auch diese über
einen Ammann, der die Gerichtssitzungen leitete und als Zeuge für urkundliche
Geschäfte auftrat.51 In einer dieser Urkunden wird
Konrad AmmannPerson: als Schultheiss von
GreifenseeOrt: aufgeführt, was vielleicht
den Versuch dokumentiert, dem stets als Städtchen bezeichneten
Herrschaftszentrum eine an städtische Verhältnisse angelehnte Verwaltung mit
einem entsprechenden Oberhaupt zu verleihen.52 Bei späteren Nennungen von
Schultheiss und Ammann ist allerdings unklar, ob es sich um Amtsbezeichnungen
oder Familiennamen handelt; allenfalls könnte das Amt mit der Zeit zu einem
Familiennamen geworden sein.53
Sicher ist hingegen, dass auch die Grafen von ToggenburgOrganisation: wieder einen Ammann zur Verwaltung der Herrschaft
GreifenseeOrt: einsetzten, der sie bei
Gerichtstagen vertrat und in ihrem Namen Recht sprach. In dieser Funktion
leitete Konrad BranowerPerson: 1393 das Gericht in
NossikonOrt: .54 Im Jahr 1400 wurde
die toggenburgischeOrganisation: Herrschaft bei
Gerichtsversammlungen auf der BurghaldeOrt:
in GreifenseeOrt: , in NossikonOrt: sowie unter der Linde in OberusterOrt: durch Ulrich
AmmannPerson: vertreten, der dabei jedoch stets als Vogt angesprochen
wurde, während Ammann zum Familiennamen geworden zu sein scheint.55
3.1Landvögte
Nach dem Übergang der Herrschaft GreifenseeOrt: an die Stadt ZürichOrt: im Jahr 1402 blieb das Amt des Vogts beibehalten, nur
handelte es sich fortan um einen Stadtbürger, der vom Zürcher RatOrganisation: entsandt wurde. Als Stellvertreter der Zürcher HerrschaftOrganisation: residierte der Vogt während
seiner Amtszeit permanent auf der Burg GreifenseeOrt: , die nunmehr meist als Schloss bezeichnet wurde.
GreifenseeOrt: wurde dadurch zur ersten
äusseren Vogtei, die direkt von einem Vogt vor Ort betreut wurde, was zum
Modellfall für weitere Territorien wurde, die ZürichOrt: im Verlauf des 15. Jahrhunderts erwarb. In Abgrenzung zu
den ihm unterstellten Untervögten bezeichnete man den Inhaber der Burg
GreifenseeOrt: bisweilen auch als
Obervogt, in der Frühen Neuzeit wurde ausserdem die Bezeichnung Landvogt
gebräuchlich, wie man auch die äusseren Vogteien zur Unterscheidung von den
inneren, von einem Obervogt mit Sitz in der Stadt verwalteten Vogteien zunehmend
als Landvogteien bezeichnete.56
Als ersten Vogt von GreifenseeOrt: setzte der
Zürcher RatOrganisation: den Steuereinzieher und
nachmaligen Säckelmeister Heinrich BiberliPerson:
ein.57 1404 wurde erstmals detailliert
geregelt, wie der Vogt für seinen Dienst entschädigt werden sollte: Sein Lohn
betrug demnach jährlich 50 Pfund, doch musste er sämtliche Bussgelder und
weiteren Einnahmen an die Stadt abliefern. Er durfte den Baumgarten, den Weiher
und die zum Schloss gehörenden Felder nutzen, was ihm jedoch ebenso vom Lohn
abgezogen wurde wie die Besoldung seiner Knechte oder Diener.58
Wegen des vorzeitigen Todes seines Amtsnachfolgers Rudolf BitzinerPerson: im Jahr 1416 wurde die Vogtei für die
verbleibende Amtsperiode an dessen Bruder Johannes
BitzinerPerson: verliehen.59 Weil dieser bis zum Stichtag am Nikolaustag (6.
Dezember 1418) noch nicht alle Abgaben abgeliefert hatte, gestattete ihm der Rat
einen Aufschub bis zur alten Fasnacht des folgenden Jahres.60 Dieser Termin etablierte sich fortan als
Stichdatum, an dem der alte Vogt von Schloss GreifenseeOrt: abzog und der neue Vogt seine Stelle antrat.61 Beim sogenannten Aufritt – dem
feierlich zelebrierten Amtsantritt – hatten dem neuen Vogt jeweils die
Untertanen aus FällandenOrt: und MaurOrt: zu helfen, indem sie seinen Hausrat über
den See nach GreifenseeOrt:
transportierten.62
Die Aufgaben und Pflichten der Landvögte waren in einem Amtseid geregelt, der für
den Vogt von KyburgOrt: galt, aber auch für
die Vögte von GreifenseeOrt: , RegensbergOrt: und GrüningenOrt: verwendet wurde. Demnach mussten die Vögte anlässlich
ihrer Amtseinsetzung schwören, das ihnen zugewiesene Schloss treu zu verwalten,
die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte und Bussen
zuhanden der Stadt ZürichOrt: einzuziehen
sowie ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein.63 Später wurde der Amtseid um
eine eigentliche Ordnung erweitert, die dem Vogt nach dem Schwur vorgelesen
wurde.64 Insbesondere wurde dem Vogt
vorgeschrieben, sich ohne Erlaubnis der Stadtregierung nicht länger als drei
Nächte von seinem Amtssitz auf dem Schloss fernzuhalten.
Zu einer Zäsur wurde einzig die Zeit des Alten Zürichkriegs, als eidgenössische TruppenOrganisation: im Frühling 1444 raubend
und brandschatzend durch das Zürcher
OberlandOrt: zogen, das Kloster GfennOrt: Organisation: überfielen und das Städtchen
GreifenseeOrt: belagerten. Nach
mehrwöchiger Belagerung wurde die Besatzung von GreifenseeOrt: abgeführt und auf einer Wiese bei NänikonOrt: – der nachmaligen BluetmattOrt: – enthauptet.65 Weil die EidgenossenOrganisation: das Schloss untergraben und dadurch
teilweise zum Einsturz gebracht hatten, wohnten die Vögte in den folgenden
Jahren in ZürichOrt: und verwalteten
GreifenseeOrt: wie eine innere Vogtei von
der Stadt aus. Anschliessend dürften sie ungefähr ab 1450 wiederum im Städtchen
residiert haben, jedoch nicht im Schloss, sondern im nachmaligen Pfarrhaus, wo
in dieser Zeit ein Wandgemälde mit den Wappen der Vögte erstellt wurde. Erst ab
1520 wurde das Schloss in seiner heutigen Form als viergeschossiger Bau mit
Satteldach neu aufgebaut.66 Symbolträchtig zum Ausdruck gebracht
wurde die Wiederherstellung der Machtverhältnisse durch ein Fresko mit den
Wappen des ReichsOrganisation: und der Stadt ZürichOrt: , das die Regierung 1536 über dem Tor des
restaurierten Schlosses anbringen liess. Kurz darauf erstellte der Maler
Hans AsperPerson: im Inneren des Schlosses
einen ähnlichen Wappenfries wie im Pfarrhaus, der die Kontinuität der ZürcherOrt: Vögte vor Augen führte und bis zum
Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798 um die Wappen der jeweils neu gewählten
Amtsträger ergänzt wurde.67 Anschaulich dargestellt wird die Wohnsituation auf
einem Gemälde von 1640, das den Vogt Hans Konrad
BodmerPerson: mit seiner Familie beim Mahl auf Schloss GreifenseeOrt: zeigt.68
Spätestens seit der Zeit des Alten Zürichkriegs hatten die Untertanen dem
Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrt: Organisation: sowie ihrem Vogt Gehorsam
zu schwören. Gemäss der Eidformel sollten sie die Rechte der Herrschaft
GreifenseeOrt: schützen und die Burg bei
Bedarf verteidigen. Bei Streit sollten sie Frieden gebieten und sämtliche
Delikte der Obrigkeit anzeigen.69 Grundsätzlich sollten die Untertanen diesen Eid wohl
auf jeden neuen Vogt schwören, doch klagten die Landvögte im 17. Jahrhundert
verschiedentlich darüber, dass schon seit längerer Zeit keine derartige
Huldigung mehr stattgefunden habe und man auf dem Schloss auch keinen
entsprechenden Eid finden könne.70 Erst ab der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts scheinen solche Veranstaltungen wieder regelmässig durchgeführt
worden zu sein, wie aus den Missivenbüchern der Landvögte hervorgeht. Nach dem
Antritt eines neuen Landvogts hatten demnach alle Männer ab dem 16. Altersjahr
zu einem zuvor ab der Kanzel verkündeten Termin in der Kirche zu erscheinen und
den Treueeid auf die Obrigkeit abzulegen. Verweigerer wurden mit einer Geldbusse
oder Körperstrafe bedroht.71
Die Wahl der Landvögte lag spätestens ab 1489 beim sogenannten Grossen Rat der
Zweihundert, Wahltermin war jeweils der Johannestag (24. Juni).72 Wählbar waren alle
Mitglieder des Grossen und des Kleinen Rats. Die Amtsdauer scheint anfänglich
nicht einheitlich festgelegt worden zu sein, die Vögte waren für nur ein Jahr
oder auch für mehrere Jahre im Amt. So amtierte beispielsweise Oswald SchmidPerson: von 1491 bis 1504 – also während
rund 13 Jahren – als Vogt von GreifenseeOrt: .73 1504 wurde die Amtsdauer auf
drei Jahre beschränkt, ab 1515 konnte man sich allerdings für jeweils ein
weiteres Jahr bewerben. Seit ungefähr 1540 war die Amtsausübung dann dauerhaft
auf sechs Jahre begrenzt, danach durfte man sich während mindestens drei Jahren
nicht auf ein weiteres Amt im Staatsdienst bewerben.74 Im Amt verstorben
sind neben dem bereits genannten Rudolf
BitzinerPerson: noch weitere Vögte von GreifenseeOrt: : Niklaus Keller vom
SteinbockPerson: kam 1515 in der Schlacht bei MarignanoOrt: ums Leben, Hans
PfenningerPerson: ertrank 1566 auf dem Heimweg von FrauenfeldOrt: in der KemptOrt: .75
Johann Jakob WickPerson: berichtet in seiner
Sammlung zeitgeschichtlicher Denkwürdigkeiten, dass PfenningersPerson: Leichnam erst mehrere Monate später bei BaselOrt: gefunden wurde.76
Verschiedentlich sah sich der Zürcher RatOrganisation:
genötigt, die Amtsführung eines Vogts zu rügen. So wurde beispielsweise dem Vogt
Bilgeri LeemannPerson: im Jahr 1543
vorgeworfen, dass er die zum Schloss gehörenden Güter schlecht beaufsichtige und
offen mit einer Prostituierten verkehre.77 Der einzige Vogt, der während seiner Amtszeit vom
Rat abgesetzt wurde, war indessen Georg
RubliPerson: , der 1594 wegen Ehebruchs in Ungnade gefallen und aus
moralischen Gründen als Vorbild für die Bevölkerung nicht mehr tragbar war.78
Gerold EdlibachPerson: (im Amt 1505 bis 1507), der
sonst vor allem als Verfasser einer Chronik und eines Wappenbuchs bekannt ist,
setzte sich während seiner Amtszeit als Vogt von GreifenseeOrt: für den Wiederaufbau der Gedenkkapelle auf der
BluetmattOrt: ein, trat sonst aber vor
allem in Konflikten mit den Inhabern der Burg UsterOrt: in Erscheinung, weil er für sich das Recht beanspruchte,
nach Lust und Laune im UsterbachOrt: zu
fischen.79 Dem Vogt Salomon LandoltPerson: (im Amt 1781 bis 1787) hat Gottfried KellerPerson: in seiner Novelle «Der
Landvogt von Greifensee» ein literarisches Denkmal gesetzt, das die
Zustände kurz vor dem Untergang des Ancien Régime thematisiert.80
3.2Untervögte und Weibel
Dem Obervogt oder Landvogt unterstanden weitere Amtsträger, die man je nach
Grösse der zu verwaltenden Einheit sowie dem Umfang ihrer Kompetenzen als
Untervögte oder Weibel bezeichnete.81 Diese entstammten der örtlichen
Bevölkerung, doch dürfte es sich in der Regel um Personen aus eher vermögenden
Verhältnissen gehandelt haben. Sie hatten vielfältige administrative,
wirtschaftliche, gerichtliche und polizeiliche Aufgaben.82 Als Vertreter des Landvogts
leiteten sie die örtlichen Gerichte und führten Konkursverfahren,
Zwangsversteigerungen sowie Erbteilungen durch. Ausserdem mussten sie die
Einhaltung der obrigkeitlichen Mandate überwachen sowie Straftäter verhaften und
der Obrigkeit übergeben.83 Für die Erledigung ihrer Aufgaben hatten sie
Anspruch auf gewisse Abgaben wie die sogenannten Vogtgarben.84 Auch wurden sie auf Staatskosten regelmässig
mit Stoff für ihre Amtstracht in den ZürcherOrt: Standesfarben Blau und Weiss ausgestattet.85 In der Regel übten die
Untervögte und Weibel ihr Amt auf Lebenszeit aus, doch konnten sie durch den
Landvogt beziehungsweise durch den Zürcher
RatOrganisation: abgesetzt werden oder freiwillig zurücktreten, beispielsweise
aus Überforderung, Alters- oder Krankheitsgründen.86 In einem Fall ist überliefert, dass ein
Untervogt der Herrschaft GreifenseeOrt: wegen
seiner Schulden verhaftet wurde.87 Ein anderer Untervogt namens Kaspar HofmannPerson: wurde 1579 im Rahmen seiner
Pflichtausübung bei der Festnahme eines flüchtigen Gewalttäters in UessikonOrt: erstochen, worüber ein illustrierter
Bericht in der bereits erwähnten Sammlung von Johann
Jakob WickPerson: vorliegt.88
Noch in den sogenannten Spruchbriefen, mit denen den ländlichen Gebieten im
Zürcher HerrschaftsgebietOrt: nach den
Unruhen im Zusammenhang mit dem Sturz des Bürgermeisters Hans WaldmannPerson: 1489 ihre angestammten Rechte
garantiert wurden, erhielten die Leute von GreifenseeOrt: wie die Gemeinden am ZürichseeOrt: das Recht bestätigt, ihre lokalen Beamteten selber zu
wählen.89 Doch wie andernorts setzte die
Zürcher ObrigkeitOrganisation: in der Folge durch,
dass die Gemeinden in der Herrschaft GreifenseeOrt: fortan lediglich einen Dreiervorschlag machen
durften, aus dem der Zürcher RatOrganisation: dann den
Nachfolger bestimmte.90 In anderen Fällen ist belegt, dass der Landvogt
direkt einen Amtsnachfolger benannte, der sodann vom Rat bestätigt wurde.91 Einzig 1672
kritisierte der Rat dieses Vorgehen, weil ihm so eine Auswahl verweigert wurde,
worauf der Vogt antwortete, dass er nicht habe herausfinden können, ob früher
ein Zweier- oder Dreiervorschlag üblich gewesen sei, weswegen er gleich selber
eine einzige qualifizierte und tugendhafte Person vorgeschlagen habe.92
Wie aus einem Verzeichnis aus dem Jahr 1618 hervorgeht, gab es in der Herrschaft
GreifenseeOrt: vier Untervögte, welche
die Gerichte in GreifenseeOrt: , UsterOrt: , FällandenOrt: und MaurOrt:
betreuten, während die sieben Weibel von UessikonOrt: , AeschOrt: ,
OberusterOrt: , NossikonOrt: , IrgenhausenOrt: ,
RobenhausenOrt: und HutzikonOrt: demzufolge keine Gerichtsaufgaben
innehatten.93 In den
Grundprotokollen von GreifenseeOrt: werden
indessen alle diese Amtsträger als Untervögte angesprochen.94 Dass die Grenzen jedenfalls fliessend sein
konnten, geht auch aus einem Schreiben von Landvogt Konrad EscherPerson: aus dem Jahr 1553 hervor, in dem EscherPerson: darauf hinweist, dass der Weibel von
UsterOrt: sein Amt nicht wie sonst ein
Weibel ausübe, sondern Gericht halte wie ein Untervogt.95 Neben den eigentlichen Untervögten oder
Weibeln gab es beispielsweise in NossikonOrt:
und MaurOrt: noch spezielle Weibel, die
eigens für die Einberufung der dortigen Gerichte zuständig waren.96
In den Grundprotokollen ist übrigens auch vermerkt, welche Dörfer und Höfe
welchem Untervogt unterstanden. Zum Zuständigkeitsbereich des Untervogts von
GreifenseeOrt: gehörten demnach auch
WildsbergOrt: , NänikonOrt: , HegnauOrt: ,
SchwerzenbachOrt: , GfennOrt: , NiederusterOrt: , WilOrt: ,
WerrikonOrt: , WinikonOrt: , GschwaderOrt: sowie
die untere Hälfte von FreudwilOrt: . Dem
Untervogt von UsterOrt: unterstanden
KirchusterOrt: und BrunnenOrt: mit dem Hof SchwizOrt: , je ein weiterer Untervogt war für OberusterOrt: und BüelweidOrt: mit NeufuhrOrt: und
ÄgerstenrietOrt: sowie für NossikonOrt: und BlindenholzOrt: zuständig. Zu FällandenOrt: gehörten die Weiler BenglenOrt: und PfaffhausenOrt:
sowie ein Haus in der BinzOrt: und der Hof im
RohrOrt: , zu MaurOrt: die Weiler LoorenOrt: ,
StuhlenOrt: und GuldenenOrt: , die Hälfte von EbmatingenOrt: und ein weiteres Haus in der
BinzOrt: . AeschOrt: verfügte zusammen mit HeubergOrt: , HellOrt: und
ScheurenOrt: über einen eigenen
Untervogt, ebenso das Fischerdorf UessikonOrt: mit NeuguetOrt: ,
BachlenOrt: , WannwisOrt: und LetziOrt: . Der
Untervogt von IrgenhausenOrt: war zugleich
für OberwilOrt: und AuslikonOrt: zuständig, jener von RobenhausenOrt: auch für RobankOrt: . Dem Weibel von HutzikonOrt: unterstanden auch TösseggOrt: und die Hälfte von SchalchenOrt: mit dem Hof im LochOrt: sowie NeubrunnOrt: mit
LeerütiOrt: an der Grenze zur
Landgrafschaft ThurgauOrt: .97
3.3Landschreiber
Ein weiterer wichtiger Amtsträger, welcher dem Landvogt zur Seite stand, war der
Landschreiber. Fassbar wird dieses Amt allerdings erst nach der Reformation,
zweifellos im Zusammenhang mit der gesteigerten Bedeutung, welche die Schrift im
theologischen Diskurs erhalten hatte. So erliess der Zürcher RatOrganisation: im Herbst 1529 ein Mandat zur Regelung der
Schreiberdienste in der Stadt und auf der Landschaft und setzte für jede Vogtei
einen Schreiber ein, der vor allem für die Dokumentation von Zinsgeschäften und
das Führen eines entsprechenden Registers zuständig sein sollte.98 Für die Herrschaft GreifenseeOrt: und die benachbarte Gerichtsherrschaft WangenOrt: wurde Batt
RulandPerson: gewählt, dessen Vater Heinrich
RulandPerson: als Kaplan von UsterOrt: wohl bereits zuvor einzelne Schreibarbeiten im Auftrag
der Vögte von GreifenseeOrt: ausgeführt
hatte.99 Fortan verblieb das
Schreiberamt über mehrere Generationen bei der Familie RulandOrganisation: , deren Mitglieder bisweilen auch einfach mit dem Namen
SchreiberOrganisation: angesprochen wurden.100
Die Amtsträger bezeichneten sich zunächst meist noch als «geschworene
Schreiber», weil sie von der Obrigkeit vereidigt worden waren. Ab der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde indessen zunehmend die Bezeichnung
Landschreiber üblich: So unterschrieb Batt
RulandPerson: 1586 erstmals als Landschreiber der Herrschaft GreifenseeOrt: .101 In bestimmten
Fällen griffen die Vögte selber zur Feder, insbesondere wenn es um Mitteilungen
an den Rat ging,102 mitunter delegierten sie
Schreibaufträge an die städtische Kanzlei.103 Viele Schriftstücke
betreffend die Verwaltung der Herrschaft GreifenseeOrt: wurden ohnehin direkt vom Zürcher RatOrganisation: oder seinen untergeordneten Stellen wie dem Rechenrat
in Auftrag gegeben und dementsprechend durch den Stadtschreiber, dessen
Unterschreiber oder durch die Rechenschreiber ausgeführt.104
Gewählt wurden die Schreiber durch den Zürcher
RatOrganisation: , mitunter auf Empfehlung des zuständigen Vogts.105 Ihre Amtszeit war
nicht beschränkt, das heisst, sie übten ihre Tätigkeit bis zu ihrem Ableben oder
ihrem freiwilligen Rücktritt aus. Für GreifenseeOrt: ist dokumentiert, dass der bereits erwähnte
Batt RulandPerson: im Jahr 1612 altershalber
seinen Rücktritt erklärte.106 Sein Enkel Hans Bernhard RulandPerson: konnte sein Amt als
Landschreiber in den Jahren 1638 bis 1640 nicht ausüben, weil er
krankheitshalber im Spital lag. Er wurde unterdessen durch Hans DenzlerPerson: vertreten, dessen Pate er war und
der ihm nach seinem Tod schliesslich offiziell im Amt folgte.107 1711 wurde der
Landschreiber infolge Krankheit ebenfalls durch einen Substituten vertreten, der
dafür einen Teil des Gehalts erhalten sollte.108 Auch später wurde der Landschreiber
gelegentlich durch seinen Substituten vertreten, sodass man davon ausgehen kann,
dass es sich um einen fest angestellten Kanzleimitarbeiter handelte.109
Wie erwähnt ging es anfänglich vor allem um die Dokumentation von Zinsgeschäften,
doch weitete sich das Aufgabengebiet des Landschreibers schnell aus: Gemäss
einer entsprechenden Ordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts sollte er die
Gerichtsverhandlungen protokollieren und darüber bei Bedarf ein Urteil, eine
Weisung oder eine Appellation ausstellen.110 Zudem war er zuständig für das Abschreiben von
Mandaten zuhanden der Kirchgemeinden sowie für Testamente, Verträge, Urfehden,
Mannrechts-, Gant-, Zins- und Gültbriefe, die vor dem Vogt ausgefertigt wurden.
Rechnungen sind für die Herrschaft GreifenseeOrt: ab 1542 fast lückenlos überliefert, etwas später die
ersten Kopialbücher und Herrschaftsurbare.111 Ein
eigentliches Grundprotokoll führten die Landschreiber von GreifenseeOrt: indes erst ab 1662 und damit später
als in allen anderen zürcherischen Landvogteien.112 Ebenfalls in den
Aufgabenbereich des Landschreibers beziehungsweise seiner Kanzlei gehörte wohl
die dauerhafte Aufbewahrung der soeben erwähnten Grundprotokolle wie auch
weiterer für die Verwaltung der Landvogtei benötigter Dokumente.113 Daneben verfügte auch
der Landvogt über ein eigenes Archiv im Schloss, über dessen Bestand ein
Verzeichnis aus dem Jahr 1704 Auskunft gibt.114
Gemäss der erwähnten Ordnung erhielt der Landschreiber für jedes Geschäft einen
fixen Betrag als Lohn. Ausserdem sollten ihm alle Spesen vergütet werden, die im
Rahmen seiner Amtstätigkeit anfielen. In GreifenseeOrt: erhielt der Landschreiber zusätzlich einen Anteil
der Zehntabgaben.115 Inwiefern die Schreiber
nebenamtlich noch weitere Tätigkeiten ausübten, ist ungewiss. Als sich 1662
Konrad LavaterPerson: auf die Stelle des
Landschreibers von GreifenseeOrt: bewarb,
argumentierte er, dass er neben der Schreibertätigkeit auch Medikamente
herstellen und Krankheiten heilen würde. Ausserdem könne er als Hauptmann
militärische Musterungen und Exerzierübungen mit den Bauern durchführen. Für die
Ausübung des Landschreiberamts sah er sich besonders geeignet, weil er auf
seinen Reisen viele Fürstenhöfe und deren Schreibstuben besucht und schliesslich
auch in der Kanzlei der Stadt ZürichOrt: Organisation: zu einer besseren Ordnung
beigetragen habe.116
Es wurde bereits angesprochen, dass das Schreiberamt über längere Zeit in Besitz
der Familie RulandOrganisation: verblieb. Auf den
Rücktritt von Batt RulandPerson: im Jahr 1612
folgte mit Christian DenzlerPerson: erstmals ein
Landschreiber aus einer anderen Familie, der offenbar bereits zuvor gewisse
Schreibarbeiten ausgeführt hatte.117 Nach DenzlersPerson: Tod wechselte das Amt dann wieder zurück
an Hans Bernhard RulandPerson: , den mittlerweile
erwachsenen Enkel von Batt RulandPerson: . Als
dieser 1638 schwer erkrankte, wurde er zunächst vorübergehend, nach seinem Tod
im Jahr 1644 schliesslich dauerhaft durch Hans
DenzlerPerson: , den Sohn des ehemaligen Landschreibers Christian DenzlerPerson: , ersetzt. Eine Inschrift an der
neugebauten Empore der Kirche GreifenseeOrt:
aus dem Jahr 1638 führt ihn neben dem Pfarrer, dem Landvogt und dem Untervogt
als Landschreiber auf.118 Auf ihn folgte 1651
sein Sohn Hans Heinrich DenzlerPerson: . Dieser
erlitt jedoch im Jahr 1660 Konkurs und entzog sich seiner Verhaftung durch
Flucht in den ThurgauOrt: .119
Es mag mit diesen Umständen zusammenhängen, dass der Rat 1662 nicht dessen Bruder
Johannes DenzlerPerson: , der den Schreiber
gelegentlich vertreten hatte, zum Landschreiber ernannte, sondern mit Salomon SprüngliPerson: einen erfahrenen Schreiber, der
zuvor schon als Angestellter in den Kanzleien von GrüningenOrt: und KyburgOrt:
tätig gewesen war.120 Er begann
1662 die Reihe der bereits mehrfach erwähnten Grundprotokolle und trug damit
eine Praxis, die er in anderen Kanzleien kennengelernt hatte, nach GreifenseeOrt: .121 Das Haus, das SprüngliPerson: und
seine Amtsnachfolger bewohnten, wurde spätestens ab 1721 als Kanzlei bezeichnet;
sein Standort entsprach dem heutigen Gasthof «Alte Kanzlei».122 Als SprünglisPerson: Nachfolger wurde 1692 dessen Schwiegersohn Hans Kaspar ZureichPerson: gewählt, dessen Sohn und
Amtsnachfolger 1740 das Haus GreifensteinOrt:
kaufte, das fortan als Landschreiberei diente.123
Trotz ihrer hervorgehobenen Stellung waren die Landschreiber nicht vor Problemen
oder vor Auseinandersetzungen mit ihren Vorgesetzten gefeit. Dass Hans Heinrich DenzlerPerson: 1660 Konkurs erlitt und
danach in den ThurgauOrt: floh, ist bereits
erwähnt worden.124 1711 kam es zu
einem langwierigen Konflikt zwischen dem damaligen Landschreiber Hans Kaspar ZureichPerson: ^und der Gemeinde GreifenseeOrt: Organisation: über die Nutzung des Brunnens, wobei sich
ZureichPerson: übrigens rühmte, dass er
niemals einen Amtseid abgelegt habe.125 Zeichnete sich darin schon ein
widersprüchliches Verhältnis gegenüber der obrigkeitlichen Autorität ab, so
scheint dieser Konflikt ein paar Jahre später vollständig eskaliert zu sein:
Infolge seines Streits mit Landvogt Salomon
EscherPerson: wurde Landschreiber ZureichPerson: im Frühling 1717 verhaftet und ihm befohlen, dass er
während EschersPerson: Amtszeit nicht mehr in die
Herrschaft GreifenseeOrt: zurückkehren und
stattdessen der Substitut die Kanzlei führen solle.126
Auch sein Sohn und Amtsnachfolger Hans Jakob
ZureichPerson: wurde 1732 für drei Jahre vom Dienst suspendiert und die
Kanzleiführung dem Substituten übertragen.127 1739 beklagte sich
Landvogt Melchior WolfPerson: erstmals über Mängel
in der Protokollführung.128 Zur Behebung dieser Mängel erstellte der
Substitut Salomon HeusserPerson: noch im gleichen
Jahr ein Register zu den bisherigen Grundprotokollen und teilte die Herrschaft
GreifenseeOrt: nun in die sieben
Kanzleibezirke GreifenseeOrt: , UsterOrt: , FällandenOrt: , SchwerzenbachOrt:
und MaurOrt: sowie OberamtOrt: (PfäffikerseeOrt: )
und HinteramtOrt: (TösstalOrt: ) auf, über die fortan separat Protokoll geführt
wurde.129 Nichtsdestotrotz beklagte
sich der Vogt um 1742 erneut über den Landschreiber, der sein Amt bis zu seinem
Rücktritt im Jahr 1763 vielleicht nur noch nominell innehatte.130 Sein Nachfolger war
Matthias MeyerPerson: , der nur wenige Jahre im
Amt blieb und wohl kaum etwas zur Behebung der Mängel beitrug. Als Hans Ludwig NüschelerPerson: das Amt im Jahr 1769
übernahm, fand er die Kanzlei dermassen chaotisch vor, dass der Zürcher RatOrganisation: 1770 ein gedrucktes Mandat erliess,
das dazu aufrief, sämtliche Schuldbriefe aus der Herrschaft GreifenseeOrt: überprüfen und abschreiben zu
lassen.131 Parallel dazu legte
NüschelerPerson: mehrere neue Schriftreihen
wie die Verwaltungsprotokolle, die Missivenbücher, die Waisenrechnungen und die
Gemeinderechnungen an.132
Hans Ludwig NüschelersPerson: Amtsnachfolger war ab
1784 sein gleichnamiger Sohn, der zuvor schon unter seinem Vater in den
Kanzleien von KyburgOrt: und GreifenseeOrt: hatte üben können. Allerdings erlitt
er 1792 Konkurs und musste zurücktreten.133 Sein Nachfolger
wurde Hans Rudolf HirzelPerson: , dessen Amtszeit
in die unruhige Zeit der Helvetischen Revolution fiel.134 Nachdem der Zürcher RatOrganisation: im März 1798 zurückgetreten war, unterschrieb
HirzelPerson: vorderhand als «provisorischer
Landschreiber». Im gleichen Band, in dem kurz zuvor noch der Landvogt
seine Missiven eingetragen hatte, führte HirzelPerson: nun Protokoll über die erste Urversammlung der Gemeinde GreifenseeOrt: Organisation: , welche über die neue helvetische
Verfassung abstimmte und nunmehr ihre Beamten selber wählte.135 Wie andere Amtsträger des Ancien Régime
führte auch HirzelPerson: sein Amt als Schreiber
in dieser Zeit noch weiter aus. Wie schon mehrere seiner Vorgänger ging er
jedoch im Jahr 1799 Konkurs und wurde durch einen interimistischen
Kanzleiverwalter abgelöst.136 Die Funktion des
Landschreibers lebt im heutigen Notariatswesen weiter.137
3.4Seeknecht
Eine Besonderheit der Landvogtei GreifenseeOrt: war der zugehörige See, der insbesondere für die
Lebensmittelversorgung mit frischem Fisch von erheblicher Bedeutung für die
Region war.138 Verschiedentlich kam es über die
Fischerei zu Konflikten, beispielsweise zwischen den Fischern von GreifenseeOrt: und GrüningenOrt: , zwischen den verschiedenen Gruppen von Fischern, die
unterschiedliche Fangmethoden benutzten, sowie zwischen den gewerbemässigen
Fischern und den Bauern, die bei Überschwemmungen auf ihren Feldern fischten und
damit die Erträge der Berufsfischer schmälerten.139 Schon früh wurde der Fischfang
daher in der sogenannten Einung geregelt, der auch Bestimmungen über den Betrieb
einer Fähre auf dem GreifenseeOrt: beigegeben
waren.140 Mit
der Aufsicht über die Einhaltung diese Regelungen betraut war der Vogt, den der
Zürcher RatOrganisation: verschiedentlich dazu
aufforderte, seine Pflicht besser zu erfüllen und den See vor Übernutzung zu
schützen.141
Um den Vogt bei dieser Aufgabe zu unterstützen, wurde 1650 das Amt des Seeknechts
geschaffen. Gemäss Eid war dieser verpflichtet, den Nutzen der Stadt ZürichOrt: zu fördern und dem Vogt von GreifenseeOrt: gehorsam zu sein. Weil die Fischer
einander bei Regelverstössen nicht gegenseitig anzeigten, wie es die Einung
eigentlich vorsah, sollte der Seeknecht die Einhaltung der Regeln überwachen und
fehlerhaftes Verhalten dem Vogt melden.142 Ein entsprechendes
Amt gab es auf dem ZürichseeOrt: bereits seit
dem 14. Jahrhundert, wo zusätzlich zwei Mitglieder des Kleinen Rats als Seevögte
die Schifffahrt beaufsichtigten.143 Der Eid wurde in die Einung und nachmalige
Ordnung der Fischer eingetragen und alljährlich bei deren Beschwörung
verkündet.144
Eingesetzt wurde der Seeknecht durch den Säckelmeister der Stadt ZürichOrt: , der als Vertreter der Obrigkeit jeweils
der Vereidigung der Fischer beiwohnte.145 Wie andere Ämter ging
auch jenes des Seeknechts häufig vom Vater auf den Sohn über. So bekleideten
stets Mitglieder der Familie BrauchOrganisation: diese
Stelle.146 Wie die Untervögte und Weibel erhielt auch
der Seeknecht regelmässig Stoff für einen Mantel in den ZürcherOrt: Standesfarben.147
Daneben erhielt er einen Lohn, der zunächst jährlich 6 Pfund betrug, 1738 auf 12
Pfund, sodann auf 13 Pfund und 1761 auf 16 Pfund erhöht wurde, damit der
Amtsinhaber fortan seinen Pflichten noch gewissenhafter nachkomme.148 Allerdings gaben die Seeknechte bei
ihrer Amtsausübung wiederholt Anlass zu Beanstandungen. 1699 wurde dem Seeknecht
Fridli BrauchPerson: sein weiss-blauer
Amtsmantel weggenommen, weil er wegen Trunkenheit negativ aufgefallen war.149 1768
klagte ein Berufsfischer den Seeknecht Melchior
BrauchPerson: an, weil er seinen Pflichten nicht nachkomme und die
Fischer stattdessen dazu auffordere, trotz der Verbote im UsterbachOrt: zu fischen, um ihn mit Fischen zu
beliefern.150
3.5Kommunale Strukturen
Bereits bei der Behandlung der Untervögte und Weibel wurde darauf hingewiesen,
dass die Gemeinden teilweise ein Wahl- oder zumindest Vorschlagrecht bei der
Besetzung dieser Ämter hatten.151 Über weitere örtliche Beamtete wie Hirten, Förster und Bannwarte, aber
auch Kirchmeier beziehungsweise Kirchenpfleger konnten die Gemeinden frei
bestimmen. Der Bannwart hatte die Flur- und Allmendordnung zu kontrollieren, der
Förster die Nutzung von Wald und Holz zu überwachen, während einem Hirten das
Weidevieh der Dorfleute anvertraut wurde. Die Dorfmeier sowie die Kirchmeier
oder Kirchenpfleger verwalteten derweil das Gut der Gemeinde beziehungsweise der
örtlichen Kirche.152 Nur vereinzelt hatte eine Gemeinde
ausserdem das Recht, ihren Pfarrer selber zu wählen, wie dies in FällandenOrt: zwischen 1492 und 1552 der Fall
war.153
Zur Wahl der Dorfbeamteten fanden wohl regelmässig Versammlungen der
vollberechtigten Gemeindemitglieder oder Dorfgenossen statt.154 Neben Wahlen wurden dort auch
weitere Themen verhandelt, die Anbauordnung für die Dorfflur festgelegt und der
Gemeindehaushalt überprüft. Dazu versammelte sich die Gemeinde in der örtlichen
Kirche, auf dem Kirchhof oder in einem Wirtshaus. Dass es dabei hoch zu- und
hergehen konnte, belegt ein Fall aus OberusterOrt: , wo es 1533 nach der Gemeindeversammlung zu einer
Auseinandersetzung mit Handgreiflichkeiten kam.155 Mitunter versammelte
sich eine Gemeinde im Geheimen und wurde deswegen von der Obrigkeit beargwöhnt.
1491 musste der Zürcher RatOrganisation: beispielsweise
zur Kenntnis nehmen, dass sich die Leute von GreifenseeOrt: versammelt hätten, weil sie verhindern wollten, dass
die Grafschaft KyburgOrt: ihre Rechte auf
GreifenseeOrt: ausweitete.156 Als es 1567 in UsterOrt: zu einem Streit um die Höhe des
Einzugsgeldes kam, gaben die Gemeindevertreter gegenüber den Vertretern der
Obrigkeit selbstbewusst an, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung
unumstösslich seien und der Vogt ihnen nicht in ihre Angelegenheiten reinreden
dürfe.157 Der Zürcher RatOrganisation: negierte diesen Anspruch und forderte
den Vogt auf, seine Vorgaben gegen den Willen der Gemeinde durchzusetzen.158
Immer stärker kontrollierte die Obrigkeit im Verlauf der Frühen Neuzeit auch den
Umgang der Gemeinden mit ihrem Vermögen. Wie aus einer Auflistung von 1587
hervorgeht, hatten die Dorf- und Kirchmeier nunmehr ihre Rechnung vor dem Vogt
von GreifenseeOrt: abzulegen. Separat über
das Vermögen von Kirche und Gemeinde abgerechnet wurde demnach in GreifenseeOrt: , MaurOrt: , SchwerzenbachOrt: ,
FällandenOrt: , NänikonOrt: , NiederusterOrt: und
UsterOrt: ; lediglich als Gemeinden
aufgeführt wurden NossikonOrt: , AeschOrt: , HegnauOrt: , OberusterOrt: ,
WerrikonOrt: , IrgenhausenOrt: , AuslikonOrt: ,
RobenhausenOrt: , HutzikonOrt: , SchalchenOrt: und NeubrunnOrt: .
Während die meisten Gemeinden gemäss dem Verzeichnis über regelmässige Einnahmen
verfügten, gaben NiederusterOrt: und
SchalchenOrt: an, kein Gemeinwerk und
demzufolge keine Einnahmen zu haben. NänikonOrt: , NossikonOrt: ,
AeschOrt: und NeubrunnOrt: hatten lediglich einen gemeinsam genutzten Wald oder
Acker, dessen Ertrag unter den Dorfbewohnern verteilt wurde.159
Nicht alle Gemeinden wollten sich diese zunehmende obrigkeitliche Kontrolle
gefallen lassen. 1668 verweigerten die Leute von GreifenseeOrt: die Rechnungslegung vor dem Vogt auf dem Schloss,
weil dies in ihren Augen eine unstatthafte Neuerung gewesen wäre. Während der
Vogt eine drakonische Bestrafung der widerspenstigen Gemeindevertreter forderte,
liess es der Zürcher RatOrganisation: bei einer Ermahnung
bewenden, erliess zugleich aber eine neue Herrschaftsordnung, die festlegte,
dass künftig alle Gemeinden und Kirchen der Herrschaft GreifenseeOrt: jährlich oder zumindest alle zwei
Jahre ihre Rechnung vor dem Vogt ablegen mussten.160
3.6Militärische Organisation
Bereits im Vorfeld des Alten Zürichkriegs wurden die Leute in der Herrschaft
GreifenseeOrt: eidlich verpflichtet, die
Herrschaft zu verteidigen, die Burg zu schützen und ohne Zustimmung der
Obrigkeit nicht in den Krieg zu ziehen.161 Im Kampf gegen die Eidgenossen wurden ab 1437
verschiedentlich auch Truppen aus der Herrschaft GreifenseeOrt: ausgehoben, auf dem Höhepunkt der kriegerischen
Auseinandersetzungen um 1443 waren es 15 Armbrustschützen, 27 Langspiessträger
und 105 Träger von Hellebarden und anderen Kurzspiessen oder Streitäxten, die
zusammen mit Männern aus der Stadt und anderen Zürcher HerrschaftsgebietenOrt: für ZürichOrt: in den Krieg zogen.162 Angeführt
wurden die Truppen aus dem Amt GreifenseeOrt:
von Hauptmann MeierPerson: aus FällandenOrt: , vielleicht also jenem Ruedi MeierPerson: , der gemäss einem obrigkeitlichen
Erlass aus jener Zeit verpflichtet war, auf seinem Hof im RohrOrt: ein Boot für 30 Personen zu unterhalten,
das demnach wohl auch als Kriegsschiff gedient hätte.163 Zum Dank für ihre Treue im Krieg gegen die EidgenossenOrganisation: erhielten diverse Leute aus GreifenseeOrt: , HegnauOrt: , SchwerzenbachOrt: ,
FällandenOrt: , MaurOrt: , AeschOrt: und
UessikonOrt: im Jahr 1440 pauschal das
Bürgerrecht der Stadt ZürichOrt: geschenkt,
woraus wohl das später wiederholt zum Ausdruck gebrachte Selbstverständnis
resultierte, die Bewohner der Herrschaft GreifenseeOrt: seien Bürger von ZürichOrt: und den privilegierten Gemeinden am ZürichseeOrt: gleichgestellt.164
Direkt ins Kriegsgeschehen involviert wurde GreifenseeOrt: im Frühling 1444, als eidgenössische TruppenOrganisation: das Städtchen mehrere Wochen lang
belagerten und das Schloss teilweise zum Einsturz brachten.165 Aus einem zeitgenössischen Verhörprotokoll geht
hervor, dass die Eidgenossen unterdessen auch diverse Klöster und Kirchen in der
Umgebung heimsuchten: Im Kloster GfennOrt: Organisation: hätten sie den Leichnam
einer kürzlich verstorbenen Nonne ausgegraben, in SchwerzenbachOrt: den Sarg des Lokalheiligen EinhardPerson: aufgebrochen, in FällandenOrt: die Altartücher zu Boden geworfen und
in GreifenseeOrt: , VolketswilOrt: und DübendorfOrt:
die geweihten Hostien geschändet.166 Die Besatzung des Schlosses, bestehend aus dem Hauptmann
Wildhans von BreitenlandenbergPerson: sowie
rund 70 Männern aus der Herrschaft GreifenseeOrt: und aus der Stadt ZürichOrt: , wurde nach ihrer Kapitulation auf einer Wiese bei
NänikonOrt: – der nachmaligen BluetmattOrt: – hingerichtet. Ihre Körper wurden im
Beinhaus der Kirche UsterOrt: beigesetzt,
Jahre später stiftete der Zürcher RatOrganisation: für ihr
Seelenheil eine Jahrzeit in UsterOrt: sowie
eine Wochenmesse in der bei NänikonOrt:
errichteten Kapelle.167
Die militärische Organisation orientierte sich im 15. und 16. Jahrhundert noch
vornehmlich an den althergebrachten Herrschaftsverbänden. Alle zürcherischen
Herrschaften oder Ämter versammelten ihre Truppen unter dem jeweiligen
Herrschaftsfähnlein, die zusammen den sogenannten Gewalthaufen unter dem
ZürcherOrt: Stadtbanner bildeten. Jedes
Fähnlein wurde von einem Amtshauptmann angeführt, der meist selber in der
betreffenden Herrschaft ansässig war. Ebenfalls eine grössere Rolle spielte der
Amtsfähnrich, der nicht nur die Herrschaftsfahne trug, sondern auch gewisse
organisatorische Funktionen wahrnahm. Weil die Herrschaft GreifenseeOrt: die für ein Fähnlein notwendige
Truppenstärke nicht aufbringen konnte, wurden zusätzlich noch weitere Gruppen –
sogenannte Rotten – aus KyburgOrt: und
GrüningenOrt: aufgeboten.168
Etwas besser fassbar wird die militärische Ordnung erst im 17. Jahrhundert, als
ZürichOrt: im Zug des Dreissigjährigen
Kriegs seine Truppen neu organisierte.169 In diesem Zusammenhang erstellte
der bereits genannte Kartograph Hans Conrad
GygerPerson: ab 1620 eine Reihe sehr detaillierter Pläne, auf denen die
Einzugsgebiete und Truppensammelplätze der sogenannten Militärquartiere
eingezeichnet sind. Demnach gehörte die Herrschaft GreifenseeOrt: samt ihren Exklaven im Zürcher OberlandOrt: zum Einzugsgebiet des KüsnachterOrt: Quartiers am rechten Ufer des
ZürichseesOrt: .170 Im Fall eines Truppenaufgebots
hatten sich die Leute aus MaurOrt: ,
UessikonOrt: , BachlenOrt: , HellOrt: ,
WannwisOrt: , HeubergOrt: , ScheurenOrt: ,
AeschOrt: , EbmatingenOrt: , StuhlenOrt: ,
BenglenOrt: , BinzOrt: , PfaffhausenOrt: und
FällandenOrt: in MaurOrt: zu besammeln, jene aus GreifenseeOrt: , SchwerzenbachOrt: , GfennOrt: ,
HegnauOrt: , NänikonOrt: , WildsbergOrt: ,
WerrikonOrt: , WinikonOrt: , FreudwilOrt: ,
GschwaderOrt: , BrunnenOrt: , WilOrt: , NossikonOrt: und UsterOrt: sowie aus den Exklaven in IrgenhausenOrt: , OberwilOrt: ,
AuslikonOrt: , RobenhausenOrt: , RobankOrt: ,
SchalchenOrt: , HutzikonOrt: und NeubrunnOrt: im
Städtchen GreifenseeOrt: . In MaurOrt: rechnete man mit einem Aufgebot von 210
Mann und 22 Reitern, in GreifenseeOrt: mit
480 Mann und 52 Reitern. Da sie keiner Aussengrenze ausgesetzt waren, sollten
diese Truppen im Bedarfsfall dem GrüningerOrt: Quartier zu Hilfe eilen und es an der Grenze zu
RapperswilOrt: und UznachOrt: verteidigen.171 In diesem Fall diente
ein Feld bei HombrechtikonOrt: als
sogenannter «Lärmenplatz», wo sich die gesamte Mannschaft des Quartiers
versammeln sollte.172
Aus einem Streitfall jener Zeit geht hervor, wie die militärischen Dienstgrade im
Amt GreifenseeOrt: vergeben wurden: Seit
jeher hätten die Herrschaftsleute am Hühnermahl der Offiziere und Untervögte in
geheimer Wahl beschlossen, wer in einen militärischen Rang befördert werden
sollte; nun aber habe ein Leutnant mit List und Tücke versucht, die Wahlen zu
umgehen und stattdessen seinen Sohn zu seinem Nachfolger zu ernennen.173 Genauer geregelt wurde das Wahlverfahren
mit der sogenannten Herrschaftsordnung von GreifenseeOrt: aus dem Jahr 1669: Demnach sollten der Amtshauptmann
und die übrigen Offiziere weiterhin durch die Herrschaftsleute gewählt werden,
jedoch ohne die bisherigen grossen Unkosten.174
An die Stelle der Langspiesse und Hellebarden traten im Verlauf der Frühen
Neuzeit immer mehr Feuerwaffen, was sich unter anderem im ersten Schützenmandat
der Stadt ZürichOrt: von 1585 niederschlug:
Darin wurde festgehalten, dass sich die immer wichtiger werdenden Schützen im
Zielschiessen üben sollten.175 Dies hatte zur Folge, dass zu diesem
Zweck rund um die Stadt und auf der Landschaft Schiessplätze und Schützenhäuser
gebaut wurden. Beim Städtchen GreifenseeOrt:
wurde 1608 ein Schützenhaus erstellt.176 Am zweiten
Truppensammelplatz in MaurOrt: entstand ab
1642 ebenfalls ein entsprechendes Gebäude, das den Schützen von MaurOrt: , AeschOrt: , UessikonOrt: ,
EbmatingenOrt: , BinzOrt: und FällandenOrt: gemeinsam dienen sollte, obwohl die Gemeinde FällandenOrt: Organisation: eine eigene Zielstätte errichten wollte,
was nachmals zu Konflikten führte.177 Ein weiteres Schützenhaus
erstellten die Gemeinden SchwerzenbachOrt: ,
HegnauOrt: und GfennOrt: 1773 auf dem Musterungsplatz bei SchwerzenbachOrt: .178
4Gerichtsorganisation
Wie bereits erwähnt, war die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit über die Herrschaft
GreifenseeOrt: zwischen KyburgOrt: und GrüningenOrt: umstritten, bis sie 1498 direkt dem Zürcher RatOrganisation: unterstellt wurde.179 Die niederen Gerichte mit Twing
und Bann waren demgegenüber an den Besitz der Burg GreifenseeOrt: geknüpft und lagen somit zunächst bei den Grafen von
RapperswilOrganisation: , ab 1300 bei den Herren von
LandenbergOrganisation: , ab 1369 bei den Grafen von
ToggenburgOrganisation: und ab 1402 bei der Stadt
ZürichOrt: , die sie von einem Vogt
verwalten liess. Wenn sich die Richter uneinig waren oder eine der Parteien
unzufrieden zeigte, wurden die Fälle an den Zürcher
RatOrganisation: als oberste Instanz weitergeleitet. In den Akten der
vormodernen Landvogtei GreifenseeOrt: machen
solche Weisungen und Appellationen einen Grossteil der Überlieferung aus.180
Es gab mehrere Gerichtsstätten in der Herrschaft GreifenseeOrt: , wo jeweils recht unterschiedliche Verhältnisse
herrschten. Das eigentliche Herrschaftsgericht fand an der Burghalde
beziehungsweise im Rosengarten des Schlosses GreifenseeOrt: statt.181 Es behandelte die Fälle aus den umliegenden Dörfern
sowie aus den Exklaven im Oberland. Ausserdem konnte man von den anderen
Gerichten hierher appellieren. Das Gericht von UsterOrt: tagte unter der Dorflinde und war neben KirchusterOrt: und WilOrt: auch für jene Leute in OberusterOrt: und NossikonOrt:
zuständig, die nicht zum dortigen Freigericht gehörten. Weil es sich dabei
teilweise um Eigenleute der Herren von BonstettenOrganisation: als Inhabern der Burg UsterOrt: handelte, führten die Burgherren und die Vögte von
GreifenseeOrt: die hiesigen Gerichtstage
gemeinsam durch.182
FällandenOrt: unterstand eigentlich der
Gerichtsbarkeit des FraumünstersOrganisation: , deren
Ausübung jedoch dem Vogt von GreifenseeOrt:
übertragen war.183 Ebenfalls dem FraumünsterOrganisation: unterstellt war MaurOrt: , wo sich im Gegensatz zu FällandenOrt: die Inhaber des Meieramts noch fast
bis zum Untergang des Ancien Régime als relativ eigenständige Gerichtsherren
halten konnten. Ihr Gericht versammelte sich jeweils in der Burg MaurOrt: und betraf neben MaurOrt: auch einzelne Häuser in EbmatingenOrt: , AeschOrt: und
GuldenenOrt: .184
Daneben existierte das bereits erwähnte Gericht der Freien in NossikonOrt: , dessen Leitung ebenfalls beim Inhaber
der Burg GreifenseeOrt: lag. An dieser
Dingstatt wurden vor allem Gütertransaktionen der zugehörigen Höfe verhandelt,
die sich von NossikonOrt: und OberusterOrt: über FreudwilOrt: , WerrikonOrt: und
NänikonOrt: bis VolketswilOrt: und HegnauOrt: sowie auf der anderen Seite Richtung PfäffikerseeOrt: bis RobenhausenOrt: erstreckten.185 Ein Teil der Bauern von FreudwilOrt: gehörte demgegenüber zum Freigericht
BrünggenOrt: und war demnach auf die
Grafschaft KyburgOrt: ausgerichtet.186 Ausserdem gab es noch die
Gerichtsherrschaft der Herren von BonstettenOrganisation:
in WermatswilOrt: . Zwar appellierten die
Leute von WermatswilOrt: im 15. Jahrhundert
noch nach GreifenseeOrt: und liessen sich
ihre Offnung 1508 durch den dortigen Vogt bestätigen.187
Nach der Übergabe der Gerichtsherrschaft an die Stadt ZürichOrt: wurde WermatswilOrt:
1528 jedoch nicht in die Herrschaft GreifenseeOrt: integriert, sondern zur Grafschaft KyburgOrt: geschlagen.188
Die Konkurrenz um die verschiedenen genannten Gerichtsrechte führte immer wieder
zu Spannungen zwischen den örtlichen Gerichtsherren und der Zürcher ObrigkeitOrganisation: beziehungsweise ihren Vertretern
in der Herrschaft GreifenseeOrt: . Wie
erwähnt, traten die Herren von BonstettenOrganisation:
deshalb ihre Gerichtsherrschaft über das Dorf WermatswilOrt: im Jahr 1528 mehr oder weniger freiwillig an die
Stadt ZürichOrt: ab. Die Gerichtsherrschaft
über UsterOrt: und NossikonOrt: war zwischen den Inhabern der Burg UsterOrt: und der Herrschaft GreifenseeOrt: geteilt, was wiederholt zu Konflikten
über die Teilung der Einnahmen führte, bis der Burgherr Hans Vogel seinen Anteil
im Jahr 1544 an ZürichOrt: verkaufte.189 Einzig in MaurOrt: konnten sich zunächst die Mitglieder der Familie AeppliOrganisation: und sodann ihre verschiedenen Nachfolger
als Gerichtsherren halten, wenngleich sich die Konflikte mit der Stadt
ZürichOrt: ab dem 16. Jahrhundert mehrten
und die Kompetenzen der Gerichtsherren in MaurOrt: zunehmend eingeschränkt wurden.190 Erst 1775 trat der letzte Gerichtsherr von
MaurOrt: , der berühmte Kupferstecher
David HerrlibergerPerson: , seine Rechte an
ZürichOrt: ab, nachdem es in seinem
Gericht zu fast revolutionsartigen Auseinandersetzungen mit den Untertanen
gekommen war.191 Ab diesem Zeitpunkt waren alle
Gerichtsrechte in der Hand der Stadt ZürichOrt: vereinigt, sodass die Landvogtei GreifenseeOrt: fortan auch gerichtlich ein
geschlossenes Gebilde darstellte.
Das Herrschaftsgericht im Städtchen GreifenseeOrt: sollte alle drei Wochen durchgeführt werden, ebenso
das Gericht in UsterOrt: .192 Die übrigen Gerichte fanden zweimal pro
Jahr statt, nämlich im Frühling und im Herbst. Sie wurden dementsprechend als
Maiengericht und Herbstgericht bezeichnet. Wenn jemand zwischen diesen Terminen
Bedarf für eine Versammlung anmeldete, konnte er das Gericht «kaufen», das
heisst gegen eine Gebühr speziell einberufen lassen.193 Verschiedentlich beklagten sich die
Leute über die hohen Kosten für die Gerichte.194 Für NossikonOrt: ist belegt, dass das Freigericht ab dem
16. Jahrhundert nur noch sporadisch durchgeführt wurde; dennoch wollte es die
Zürcher ObrigkeitOrganisation: nicht gänzlich
abschaffen, weil die Untertanen sonst zu Recht auch die damit verbundenen
Abgaben infrage gestellt hätten.195
Die Leitung der Gerichte lag beim Inhaber der Burg GreifenseeOrt: und damit ab 1402 offiziell beim Landvogt als
Vertreter der Zürcher ObrigkeitOrganisation: . Den
Gerichtsstab führte indessen meist der jeweilige Untervogt. Eine hervorgehobene
Stellung nahm der Amtsuntervogt des Städtchens GreifenseeOrt: ein, der quasi als Stellvertreter des Landvogts
fungierte.196 In UsterOrt: , dessen Gerichtsbarkeit bis 1544 zwischen dem Vogt von
GreifenseeOrt: und den Inhabern der Burg
UsterOrt: geteilt war, leitete der
örtliche Untervogt die Versammlungen im Namen beider Herren. Das Freigericht
NossikonOrt: sollte eigentlich durch
einen Freien geleitet werden, doch sah die Offnung in Ermangelung von Freien
vor, dass der Vogt von GreifenseeOrt: einen
anderen Richter stellen konnte.197 Konkret war es auch hier meist der Landvogt
beziehungsweise der lokale Untervogt oder Weibel, welcher den Gerichtsstab
führte.198 Für die Einberufung des Gerichts war
ein örtlicher Weibel zuständig, der dafür die Einkünfte der Weibelwiese nutzen
durfte. Gemäss Offnung sollte er freien Standes sein und als äusserliches
Zeichen dafür Schuhe ohne «Blätzen» tragen.199 In MaurOrt: sass der jeweilige Inhaber des Meieramts dem Gericht vor,
doch sollte auch der Landvogt oder sein Amtsuntervogt den Verhandlungen
beiwohnen und über jene Fälle richten, welche die Kompetenz des Gerichtsherrn
überstiegen. Während Twing und Bann beim Gerichtsherr lagen, waren gröbere
Frevel durch den Vogt oder seinen Vertreter zu ahnden.200 Auch das Behandeln von Geschäften
betreffend Vormundschaft und Mannrecht wurde den Gerichtsherren verboten.201
Aus der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseeOrt: , die erst aus späterer Zeit überliefert ist,
inhaltlich aber wohl noch in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreicht,
geht hervor, dass neben dem Landvogt beziehungsweise seinem Stellvertreter noch
weitere Richter als Beisitzer oder «Stuhlsässen» fungierten. In GreifenseeOrt: , FällandenOrt: und NossikonOrt:
waren es je sieben, in UsterOrt: acht
Richter.202 Beim Ausscheiden eines
Richters durfte der Landvogt einen Nachfolger bestimmen, der von den anderen
Richtern akzeptiert werden musste. Die Richter werden in den Akten kaum je
namentlich aufgeführt; wie bei den Untervögten und Weibeln dürfte es sich wohl
mehrheitlich um Angehörige der lokalen Oberschicht gehandelt haben.203 Für das Freigericht in
NossikonOrt: hält dessen Offnung
ausdrücklich fest, dass es sich bei den Richtern wie auch beim Weibel um Freie
handeln müsse, was immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen bot, weil es
kaum mehr Leute gab, die ihre Freiheit zweifelsfrei nachweisen konnten.204
Die soeben erwähnte Gerichtsordnung dokumentiert zugleich, wie in der Herrschaft
GreifenseeOrt: konkret Recht gesprochen
wurde. Die Versammlung sollte jeweils vom Landvogt einberufen und sodann durch
den Untervogt «verbannt», also offiziell eröffnet werden. Mit einer Umfrage
bei den Richtern wurde festgestellt, dass der Zeitpunkt und das Vorgehen korrekt
waren. Sodann konnten sich Leute melden, die eine Klage vorzubringen wünschten,
indem sie vom Untervogt einen Richter als «Fürsprech» verlangten. Nach
einer kurzen Absprache mit seinem Mandanten schilderte der Fürsprecher dem
Gericht sodann dessen Anliegen. Anschliessend erhielt der Fürsprecher der
Gegenseite die Gelegenheit, deren Sichtweise darzulegen. Sodann fasste der
Landvogt die Klage und Antwort sowie allfällige Zeugenaussagen oder Beweismittel
zusammen und fällte sein Urteil, worauf jeder Richter der Reihe nach
bekanntzugeben hatte, ob er mit dem Urteil einverstanden sei oder nicht. Wenn
sich nicht alle Richter einig waren, folgte man der Mehrheit, bei Gleichstand
kam es zum Stichentscheid durch den Landschreiber. Verkündet wurde das Urteil
durch den Fürsprecher. Wenn keine weiteren Fälle mehr zu behandeln waren,
schloss der Untervogt die Verhandlung mit den Worten «zum Ersten, zum Zweiten
und zum Dritten» und legte den Gerichtsstab nieder.
Behandelt wurden vor allem Gütertransaktionen, Erbangelegenheiten, Testamente,
Mannrechts- und Gantbriefe, Verstösse gegen die Holz- und Flurordnung sowie
kleinere Streitigkeiten und Ehrverletzungsklagen, während eigentliche
Kriminalfälle als sogenannte Malefizangelegenheiten direkt an den Zürcher RatOrganisation: als Inhaber der Blutgerichtsbarkeit
geleitet wurden.205 Besondere Aufmerksamkeit galt
dem Erbrecht, das gesondert geregelt war und 1691 an jenes der Herrschaft
Grüningen angeglichen wurde.206 Ein reguläres Gericht kostete die beiden
Parteien je 3 Schilling, während man bei einem eigens einberufenen,
«gekauften» Gericht für sämtliche Kosten aufzukommen hatte. Bei den
Gerichten in UsterOrt: und FällandenOrt: musste der Landvogt die
Wirtshausrechnung des Pfarrers, des Untervogts und des Landschreibers begleichen
und der Stadtkasse verrechnen. Ebenfalls aus der Stadtkasse erhielt jedes
Gericht jährlich 4 Pfund, die zusammen mit den Einnahmen unter den Richtern
verteilt wurden.
Wenn eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden war, bezahlte sie 10
Schilling und bekundete damit die Absicht, an den Zürcher RatOrganisation: zu appellieren. Der Richter merkte dann lakonisch an:
«Appellieren und bettlen ist jedermann erlaubt». Innerhalb von
zehn Tagen hatten sich sodann die beiden Fürsprecher mit dem Landschreiber zu
treffen, der das Urteil schriftlich ausstellte und dem Kläger übergab, der sich
damit an den Rat wenden konnte. Wenn es dem Landvogt und den Richtern zu
schwerfiel, einen Fall zu beurteilen, konnten sie ihn mit einer schriftlichen
Weisung ebenfalls an den Zürcher RatOrganisation:
weiterreichen. Wie bereits erwähnt, sind die meisten Gerichtsfälle aus der
Landvogtei GreifenseeOrt: in Form solcher
Appellationen oder Weisungen überliefert.207
5Kirchliche Verhältnisse und geistliche Institutionen
Älter als die herrschaftlichen Strukturen und davon teilweise stark abweichend
war die kirchliche Organisation. In kirchlicher Hinsicht gehörte die Herrschaft
GreifenseeOrt: zum Bistum KonstanzOrt: und war grösstenteils dem Dekanat
IllnauOrt: beziehungsweise WetzikonOrt: im Archidiakonat ZürichgauOrt: zugeteilt.208 Anlässlich der grossen päpstlichen
Zehnterhebung des Jahres 1275 im sogenannten «Liber decimationis» wurden
die Pfarrkirchen von MaurOrt: und UsterOrt: sowie das Lazariterhaus im GfennOrt: Organisation:
aufgeführt.209 Ein ähnliches Verzeichnis aus
der Zeit um 1370 nennt ausserdem noch die Pfarrkirche von SchwerzenbachOrt: sowie die Kapelle in GreifenseeOrt: . Letztere wurde wie die Kapelle in
VolketswilOrt: von der Mutterkirche in
UsterOrt: betreut. Nicht aufgeführt wurde
die Kirche FällandenOrt: , weil diese direkt
dem GrossmünsterOrganisation: unterstand und aus diesem
Grund als einzige Kirche in der Herrschaft GreifenseeOrt: nicht zum Dekanat IllnauOrt: oder WetzikonOrt: ,
sondern zum Dekanat RapperswilOrt: gehörte.
Daneben gab es noch weitere Kapellen in AeschOrt: , HegnauOrt: ,
NänikonOrt: und NiederusterOrt: , wo wohl nicht regelmässig
Gottesdienste stattfanden. Ebenfalls nur spärlich belegt ist das Bruderhaus auf
dem WassbergOrt: oberhalb von MaurOrt: , wo Laienbrüder ein frommes Leben in
Abgeschiedenheit führen wollten und sich sonst wohl vor allem der Landwirtschaft
widmeten.210
Die einzige klosterartige Einrichtung im Gebiet der Herrschaft GreifenseeOrt: war somit das Lazariterhaus im GfennOrt: Organisation: , das vermutlich von den Grafen von RapperswilOrganisation: im ersten Drittel des 13. Jahrhunderts
beziehungsweise mit Sicherheit vor 1250 gegründet worden war.211 Sein Besitz erstreckte sich über die nähere
Umgebung sowie ein paar wenige, weit verstreute Güter. Das Haus wurde zunächst
noch von Brüdern unter einem Komtur bewohnt, spätestens ab der zweiten Hälfte
des 14. Jahrhunderts lebten hier aber nur noch Schwestern unter einer
Meisterin.212 Ob hier jemals ein Spital betrieben wurde,
ist äusserst fraglich; es handelte sich wohl eher um eine Pfründenanstalt für
Leute aus der Umgebung. Im Rahmen der Reformation wurde diese Einrichtung
geschlossen, seine Güter dem Siechenhaus an der
SpanweidOrt: Organisation: einverleibt
und die Gebäude 1527 an den damaligen Vogt von GreifenseeOrt: , Heinrich
EscherPerson: , verkauft.213
Für die Bevölkerung dienten vor allem die örtlichen Pfarrkirchen als Zentren der
Religiosität: Hier versammelte sich die Bevölkerung jeden Sonntag sowie an
kirchlichen Feiertagen, hier wurden die Leute getauft, verheiratet und beerdigt.
Alte Pfarrkirchen existierten in MaurOrt: ,
SchwerzenbachOrt: und UsterOrt: , während FällandenOrt: zunächst noch vom Leutpriester des GrossmünstersOrganisation: betreut wurde und GreifenseeOrt: lediglich eine Filiale der Kirche
UsterOrt: darstellte, die erst im Zug der
Reformation den Status einer eigenständigen Pfarrei erhielt.214 Eine gewisse Bedeutung hatten
daneben wohl auch die Kapellen von NänikonOrt: und NiederusterOrt: ;
jedenfalls verfügten diese wie die genannten Kirchen über ein eigenes Vermögen,
über das vor dem Vogt von GreifenseeOrt:
Rechnung abgelegt wurde.215
Die älteste Kirche der Region ist diejenige von MaurOrt: , deren älteste Teile zusammen mit einem dort vorgefundenen
Gräberfeld noch ins urkundenarme Frühmittelalter zurückreichen.216 Der Kirchensatz von MaurOrt: gehörte der FraumünsterabteiOrganisation: , ging jedoch im Rahmen der Reformation an den
Zürcher RatOrganisation: über.217 Über die Gründung der Kirche SchwerzenbachOrt: kursierte im Mittelalter die
Legende, dass an dieser Stelle ein frommer Mann namens EinhardPerson: bestattet worden sei, der aufgrund seiner
Wundertätigkeit als Lokalheiliger verehrt wurde.218 Zusammen mit weiteren Gütern in SchwerzenbachOrt: gehörte der Kirchensatz dem
Kloster EinsiedelnOrt: Organisation: , das auch nach der Reformation das
Recht behielt, den Pfarrer einzusetzen. Jedoch mischte sich der Zürcher RatOrganisation: nach der Reformation immer stärker in
dessen Rechte ein, indem er nun jeweils einen neuen Pfarrer vorschlug und dem
Kloster wiederholt vorwarf, das Pfarrhaus nicht genügend in Stand zu
halten.219 Erst 1665 wurde dieser
Streitpunkt beigelegt, indem sich das Kloster von seiner Unterhaltspflicht
loskaufte, während sich die Gemeinde gleichzeitig von den Zehntabgaben
befreite.220
Die Kirche in FällandenOrt: war ursprünglich
eine Filiale des GrossmünstersOrganisation: und wurde
durch dessen Leutpriester versorgt.221 Dies dürfte auch der Grund dafür sein,
warum FällandenOrt: als eine der frühesten
Kirchen auf der Zürcher LandschaftOrt: einen
Ablass von mehreren Bischöfen erhielt, der mehrmals bestätigt und erweitert
wurde.222 Wie andere religiöse Einrichtungen rund um den
GreifenseeOrt: und im Zürcher OberlandOrt: wurde die Kirche FällandenOrt: von den eidgenössischen TruppenOrganisation: während des Alten Zürichkriegs
heimgesucht und so stark beschädigt, dass noch 1455 Spenden für den Wiederaufbau
gesammelt werden mussten.223 Als eine der ersten Gemeinden im Zürcher HerrschaftsgebietOrt: erhielt FällandenOrt: im Jahr 1492 das Recht zur freien
Pfarrwahl, musste dieses Recht aus Geldmangel jedoch 1552 an die Stadt
ZürichOrt: abtreten.224
Der Kirchensatz von UsterOrt: gehörte zum
dortigen LaubishofOrt: und wurde bei der
Verpfändung von GreifenseeOrt: durch
Elisabeth von RapperswilPerson: an die Herren
von LandenbergOrganisation: im Jahr 1300 explizit als Teil
ihrer Herrschaft erwähnt.225 Als sich die LandenbergerOrganisation: 1369 ihrerseits gezwungen sahen, die Herrschaft
GreifenseeOrt: an die Grafen von ToggenburgOrganisation: zu verkaufen, nahmen sie den
Kirchensatz indessen ausdrücklich vom Verkauf aus.226 Stattdessen gelangte der Kirchensatz mit dem
LaubishofOrt: zwischenzeitlich an die
Herren von BonstettenOrganisation: als Inhaber der Burg
UsterOrt: , die ihn aber bereits 1371
wieder an die LandenbergerOrganisation:
zurückverkauften.227 Für diese hatte die
Kirche UsterOrt: als
generationenübergreifende Grablege zweifellos einen hohen Wert. Erst 1438
beziehungsweise 1441 verkaufte Hans Rudolf von
LandenbergPerson: die Kollatur mit allen Einkünften dem Kloster RütiOrt: Organisation: , von dem sie im Rahmen der Reformation 1525 an
die Stadt ZürichOrt: überging.228
Unter landenbergischerOrganisation: Herrschaft entstand um
1340 auch die Kirche in GreifenseeOrt: als
Filiale von UsterOrt: .229 Sie gilt aufgrund ihrer dreieckigen
Form entlang der Stadtmauer als einzigartiges architektonisches
Kunstdenkmal.230 Ebenfalls speziell sind die
zahlreichen Darstellungen der LandenbergerOrganisation:
Wappen in ihrem Innern, die sicher auch der Herrschaftsrepräsentation vor Ort
dienten: Wenn sich die gesamte Bevölkerung in der Kirche versammelte,
vermittelten ihnen die Wappen an der Decke unmissverständlich, wer oben war und
wer unten.231 Auf dem nachmals als
BluetmattOrt: bezeichneten Feld bei
NänikonOrt: , wo die Besatzung von
GreifenseeOrt: nach mehrwöchiger
Belagerung durch eidgenössische TruppenOrganisation: im
Jahr 1444 hingerichtet worden war, entstand eine Kapelle, wo wöchentlich eine
Messe für die Getöteten gehalten werden sollte.232 Die hölzerne Kapelle war jedoch bereits zu Beginn
des 16. Jahrhunderts so zerfallen, dass der Chronist Gerold EdlibachPerson: , der damals als Vogt von GreifenseeOrt: amtierte, sie um 1506 neu in Stein
errichten liess.233
Vor und während der Reformation kam es auch in der Herrschaft GreifenseeOrt: zu Kritik an den Praktiken der
Geistlichkeit. Besonders heftig kritisiert wurde der Kaplan von GreifenseeOrt: , Burkhard
KochenrüblinPerson: , dem 1508 von den Kirchgängern vorgeworfen wurde,
seine seelsorgerischen Pflichten zu vernachlässigen, mit ungewaschenen Händen an
den Altar zu treten und mit seiner Tochter ein inzestuöses Verhältnis zu
unterhalten.234 Angestachelt wurde die
Kritik durch reformorientierte Geistliche wie Wilhelm
ReublinPerson: , der in der Kirche SchwerzenbachOrt: nicht nur gegen die anwesenden Klosterfrauen von
GfennOrt: , sondern auch gegen den
Bürgermeister und den Vogt predigte.235
Im Jahr 1525 fassten die Amtsleute aus der Herrschaft GreifenseeOrt: ihre Unzufriedenheit in 29 Punkten, den sogenannten
Beschwerdeartikeln, zusammen.236 Wie andere Untertanen aus dem Zürcher HerrschaftsgebietOrt: forderten sie unter
Berufung auf die Bibel die Aufhebung von Zehntabgaben sowie anderer Feudallasten
und Frondienste. Der Zürcher RatOrganisation: nahm diese
Forderungen zwar entgegen, setzte aber praktisch nichts davon in die Tat um. Die
Reformation bedeutete auch keineswegs die Aufhebung der Leibeigenschaft, wie es
in der Literatur oftmals heisst.237 Gerade aus den Quellen der
Landvogtei GreifenseeOrt: geht
verschiedentlich hervor, dass auch die nunmehr reformierte Obrigkeit auf den
entsprechenden Abgaben beharrte und Massnahmen ergriff, dass die leibeigenen
Leute des Schlosses GreifenseeOrt: sich nicht
ihren Pflichten entziehen konnten.238 Bestehen blieben ausserdem die
Besitzansprüche auswärtiger Herrschaften wie der Klöster St. GallenOrt: und St.
JohannOrt: an Eigenleuten in der Herrschaft GreifenseeOrt: .239
Zugleich nutzte die weltliche Obrigkeit die Reformation dazu, ihre Kontrolle über
die kirchlichen Instanzen zu erhöhen. Zusammen mit weiteren geistlichen
Institutionen im Zürcher
HerrschaftsgebietOrt: wurde das Lazariterhaus im GfennOrt: Organisation: wie
erwähnt 1525 aufgehoben und sein Besitz dem Siechenhaus
an der SpanweidOrt: Organisation:
einverleibt, während die Klostergebäude und die zugehörigen Güter 1527 an
Heinrich EscherPerson: verkauft wurden, der
damals als Vogt von GreifenseeOrt:
amtierte.240 Auch in das geistliche Leben
in den Gemeinden wurde direkt eingegriffen, indem der Rat nunmehr die Pfarrer
ernannte, die quasi zum Sprachrohr der Obrigkeit wurden, indem sie deren Mandate
von der Kanzel verkündeten. So übernahm der Rat beispielsweise die Kirche
GreifenseeOrt: , setzte dort einen ihm
genehmen Prädikanten ein und erliess 1552 ein Regelwerk über dessen Einkünfte
und Pflichten.241
Zusammen mit dem Pfarrer wachte der sogenannte Stillstand über die Sittlichkeit
der Bevölkerung. Dieses Gremium bestand aus dem Pfarrer, den Dorfbeamteten und
weiteren ehrbaren Männer, die sich jeweils nach dem Gottesdienst trafen. In den
Protokollen dieser Behörde widerspiegeln sich die vielfältigen Aufgaben, die der
Stillstand wahrnahm: Er war zugleich Kirchen-, Schul-, Armen- und
Vormundschaftsbehörde, aber auch Sittengericht, das einzelne fehlbare Personen
zur Besserung ermahnte.242 Wie private Auseinandersetzungen
zu öffentlich verhandelten Angelegenheiten werden und eine gefährliche
Eigendynamik annehmen konnten, beleuchtet der Fall von drei Frauen aus
UsterOrt: aus dem Jahr 1573. War es in
dem Konflikt ursprünglich um den Verkauf von Tuch gegangen, so stand plötzlich
der Vorwurf der Hexerei im Raum, der die Betroffenen das Leben hätte kosten
können. In diesem Fall wurden die beschuldigten Frauen freigesprochen, während
jene Männer, die den Vorwurf erhoben hatten, gerügt wurden für magische Rituale,
mit denen sie die Schuld der Frauen hatten beweisen wollen.243 Weniger glimpflich ging die Obrigkeit mit
Elsbetha BünzliPerson: aus NossikonOrt: um, die 1656 als einzige Frau aus der
Herrschaft GreifenseeOrt: wegen Hexerei zum
Tod verurteilt, enthauptet und verbrannt wurde.244
6Wirtschaftswesen
In zeitgenössischen Quellen wird GreifenseeOrt: oft als «Städtchen» beziehungsweise
«Stettli» bezeichnet. Bereits bei der Verpfändung im Jahr 1300 war von
der Burg und der Stadt GreifenseeOrt: die
Rede,245 ebenso in den Nachträgen zur
Einung der Fischer sowie im Einzugsbrief aus dem Jahr 1531.246 Dem Charakter als
Landstädtchen entsprach die Befestigung mit einer Ringmauer, wenngleich diese
lediglich ein paar Dutzend Häuser umfasste. Die Bewohner des Städtchens waren
mit gewissen Sonderrechten ausgestattet, indem sie beispielsweise keine
Vogtgarben zu bezahlen hatten.247 In diesem Zusammenhang ist wohl auch der
eigentümliche Umstand zu sehen, dass sich die Leute aus der Herrschaft
GreifenseeOrt: selbstbewusst als Bürger
der Stadt ZürichOrt: verstanden und generell
mit den Leuten aus den besonders privilegierten Gemeinden am ZürichseeOrt: gleichgestellt sein wollten.248
Trotz dieses Selbstverständnisses verfügte GreifenseeOrt: nie über ein Stadtrecht mit Marktrecht und anderen
städtischen Privilegien, sodass nicht von einer Stadt im rechtlichen Sinn
ausgegangen werden kann.249 Auch baulich blieb GreifenseeOrt: bis zum Untergang des Ancien Régime
ein «kümmerliches Vorburg-Städtchen»,250 das kaum je mehr als
100 Einwohnerinnen und Einwohner beherbergte. Einiges grösser war dagegen
UsterOrt: , das im 17. Jahrhundert
immerhin 655 Personen zählte.251 Im Gegensatz zu GreifenseeOrt: verfügte UsterOrt: bereits im Mittelalter über einen bedeutenden Jahrmarkt
für Waren und Vieh, der jeweils im Anschluss an die Kirchweihe am Tag des
Apostels Andreas (30. November) abgehalten wurde, weit über die Region hinaus
ausstrahlte und heute noch im jährlichen Ustermarkt fortlebt.252
6.1Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Die meisten Bewohner der Zürcher
LandschaftOrt: waren zweifellos in der Landwirtschaft tätig.253 Neben Ackerbau und Viehzucht
spielte dabei auch der Wald eine entscheidende Rolle: Holz benötigte man nicht
nur für den Bau von Häusern, Zäunen, Wasserleitungen, Fahrzeugen und Geräten,
sondern auch als Brennmaterial für Öfen und Kochherde; zugleich mästete man mit
Eicheln die Schweine.254 Dementsprechend häufig sind Konflikte über
die Nutzung von Weiden und Wäldern in den Gerichtsquellen der Landvogtei
GreifenseeOrt: überliefert.255 Ebenfalls häufig kam es zu
Konflikten über die Abgaben, Zinsen und Zehnten, welche die Untertanen als
landwirtschaftliche Produzenten ihren Obrigkeiten – neben der Stadt ZürichOrt: beziehungsweise ihrem Vogt auch weiteren
Herrschaftsträgern wie dem GrossmünsterOrganisation: – zu
leisten hatten.256 Nachdem die Klagen über die Belastung durch solche
Abgaben in der Reformationszeit weitgehend unerhört geblieben waren, unternahmen
Gemeinden und Einzelpersonen ab dem 17. Jahrhundert vermehrt Anstrengungen, sich
davon durch Loskauf zu befreien.257
Auch beim normativen Schriftgut überwiegen Regelungen der landwirtschaftlichen
und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu den daraus erwachsenden Abgaben, zur
Beaufsichtigung durch Bannwarte, Hirten und Förster sowie zur Beilegung von
Konflikten und zur Bestrafung entsprechender Vergehen; hiervon zeugen
beispielsweise die Offnungen von NossikonOrt: , FällandenOrt: und
MaurOrt: ,258 aber auch die Holzordnungen von
NänikonOrt: und AeschOrt: , die Gemeindeordnungen von GreifenseeOrt: und SchwerzenbachOrt: sowie die allgemeine Herrschaftsordnung von
GreifenseeOrt: .259 Vor diesem Hintergrund überrascht es
nicht, dass einige der ältesten Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseeOrt: die beanspruchten Güter und Rechte
sowie die daraus erwachsenden Einkünfte detailliert beschreiben. Dies gilt
bereits für die Verpfändungsurkunde von 1300 und die Verkaufsurkunde von 1369,
bevor im frühen 15. Jahrhundert ein erstes Urbar erstellt wurde, das die
herrschaftlichen Ansprüche umfassend dokumentierte.260
In den genannten Schriftstücken manifestiert sich zugleich eine Verschiebung von
genossenschaftlichen Organisationsformen hin zu herrschaftlich dominierten
Normierungsprozessen, bei der Regelungen nur noch von oben erlassen statt
gemeinschaftlich ausgehandelt wurden. Diese Verschiebung wird nicht nur
inhaltlich deutlich, sondern allein schon anhand der Bezeichnung der
entsprechenden Dokumente: An die Stelle der älteren Offnungen, die jeweils nur
eine einzelne Gemeinde beziehungsweise die dort ansässige Nutzungsgemeinschaft
betrafen, trat die Herrschaftsordnung, die nunmehr die Verhältnisse in der
gesamten Landvogtei GreifenseeOrt:
flächendeckend regelte. Gleichzeitig wurde den Gemeinden von der Obrigkeit nun
genau vorgeschrieben, wie sie ihr Gemeindegut zu verwalten und darüber
Rechenschaft abzulegen hatten.261
Mit dem frühneuzeitlichen Bevölkerungswachstum drohten die Ressourcen knapper zu
werden, was weitere Konfliktfelder eröffnete. Einerseits kam es vermehrt zu
Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden über bis anhin gemeinsam genutztes
Weideland. Andererseits versuchten die örtlichen Grossbauern zunehmend, die
sogenannten Tauner, die nur über wenig Land und keinen Pflug verfügten, von der
gemeinsamen Nutzung von Weide und Wald auszugrenzen.262 Gut dokumentiert sind entsprechende
Konflikte in NänikonOrt: ,263 aber auch
aus der Exklave AuslikonOrt: am PfäffikerseeOrt: .264 Damit verbunden war ausserdem die
Tendenz, dass sich die Gemeinden mit hohen Gebühren – dem sogenannten
Einzugsgeld – gegen Neuzuzüger wehrten, die ebenfalls Anspruch auf einen Anteil
an den gemeinsamen Nutzungsräumen auf der Allmend und im Wald erhoben.265
UsterOrt: und GreifenseeOrt: waren die ersten Gemeinden in der Landvogtei
GreifenseeOrt: , die 1529 beziehungsweise
1531 einen entsprechenden Einzugsbrief erhielten, gefolgt von FällandenOrt: (1539), MaurOrt: (1546), NänikonOrt:
(1571), IrgenhausenOrt: (1584), AuslikonOrt: (1586), SchwerzenbachOrt: (1586), HegnauOrt: (1589) und HutzikonOrt: (1592).266 Parallel dazu bemühten sich Gemeinden und
Einzelpersonen darum, sich von Feudallasten wie Zehntabgaben, aber auch von
Zöllen zu befreien.267
6.2Fischerei
Neben der Land- und Forstwirtschaft hatte für die Herrschaft GreifenseeOrt: auch der zugehörige See eine
beachtliche wirtschaftliche Bedeutung.268 Ein hoher Anteil der
überlieferten Dokumente aus GreifenseeOrt:
betrifft die Fischerei, was sich auch in der vorliegenden Edition niederschlägt:
Über 20 der hier edierten 116 Stücke behandeln ausschliesslich oder
hauptsächlich dieses Thema. Wie Allmenden, Felder und Wälder war auch der See
als Nutzungsraum konfliktanfällig und daher regelungsbedürftig, was die erhöhte
Schriftgutproduktion zu diesem Thema erklärt. Während man bei den ländlichen
Nutzungsordnungen meist von Offnungen oder Weistümern spricht, bezeichnete man
die frühen Regelungen betreffend Fischerei als Einung, was auf deren
genossenschaftlichen Charakter hindeutet (die gleiche Bezeichnung gab man auch
der Busse, die jemand bei Verstössen gegen diese Bestimmungen zu bezahlen
hatte). Für den GreifenseeOrt: wurden diese
Regeln 1428 erstmals schriftlich festgehalten und sodann sporadisch erneuert
sowie um weitere Artikel ergänzt.269
Auch in diesem Bereich setzte sich die Zürcher
ObrigkeitOrganisation: im Lauf der Zeit zunehmend als Oberaufsicht durch.
Bereits die Verschriftlichung der Einung im Jahr 1428 erfolgte wohl auf
Veranlassung des Rats, der auch später immer wieder neue Regelungen erliess und
den Vogt mit deren Durchsetzung beauftragte. Beispielsweise regelte der Rat, zu
welchen Zeiten welche Fischarten geschont werden mussten, wie die gefangenen
Fische frisch gehalten werden sollten und vor allem, dass sämtliche Fische auf
den städtischen Markt nach ZürichOrt:
gebracht werden mussten, und zwar mehrmals täglich.270 Weiter verstärkt wurde die
obrigkeitliche Kontrolle durch die Einsetzung eines Seeknechts im Jahr
1650.271 1738 wurde die
ursprünglich genossenschaftlich organisierte Einung schliesslich totalrevidiert
und dabei vollends in eine obrigkeitlich sanktionierte Ordnung umgestaltet, die
nicht mehr von den Fischern selbst ausgehandelt, sondern vom Rat diktiert
wurde.272
Die Fischerei wurde hauptsächlich durch eine Gruppe von Berufsfischern ausgeübt,
welche über eine obrigkeitliche Konzession in Form einer Fischenz verfügten, die
man auf dem GreifenseeOrt: auch als Gewerbe
oder Fach bezeichnete. Die Einung von 1428 nennt elf Fischer, nämlich zwei aus
GreifenseeOrt: , einen aus FällandenOrt: , zwei aus MaurOrt: , drei aus UessikonOrt:
und drei aus RiedikonOrt: , das trotz seiner
Lage am See nicht zur Herrschaft GreifenseeOrt: , sondern zu GrüningenOrt: gehörte.273 Normalerweise wurden die Fischenzen innerhalb der
Familie weitervererbt; häufig stellten die Fischer noch weitere Knechte an, oder
sie liessen sich durch ihre Ehefrauen beim Fischfang unterstützen, weswegen
ausdrücklich auch die Knechte und Frauen die Einung beschwören mussten. Allen
anderen Personen war das Fischen eigentlich untersagt – was nicht bedeutet, dass
sie es nicht taten: Wie aus einem Urteil von 1569 hervorgeht, erstellten mehrere
Seeanrainer auf ihren Grundstücken Gräben, um darin Fische zu fangen.274 Ein weiteres Urteil aus dem Jahr 1749
betraf einige Bauern, die bei Überschwemmungen auf ihren Feldern fischten,
wogegen sich die Berufsfischer wehrten.275
Die Fischer waren hierarchisch in zwei Gruppen gegliedert: Die höchsten Erträge
hatten die sogenannten Garner, die Zuggarne beziehungsweise Schleppnetze
benutzen durften. Ihnen nachgestellt waren die Berer, die mit sogenannten Beren
– also reusenartigen Körben – fischten. Daneben gab es noch die Netzer, die
nicht mit Korbreusen, sondern mit Netzreusen fischten und daher den Berern
gleichgestellt waren.276 Beide Gruppen mussten einen Teil ihrer
Fänge an den Vogt von GreifenseeOrt:
abliefern, wobei die Abgaben der Garner viermal höher ausfielen als jene der
Berer und Netzer. Das Verhältnis entsprach somit genau demjenigen von Huben und
Schupposen in der Landwirtschaft.277 Die Garne waren rechtlich an ein
bestimmtes Gebiet gebunden: Eines existierte in MaurOrt: , die beiden anderen im Städtchen GreifenseeOrt: . Allerdings blieb eines davon nach
den Verheerungen des Alten Zürichkriegs unbesetzt, weswegen es nach UessikonOrt: sowie später nach RiedikonOrt: verlegt wurde, bis es die Fischer von
GreifenseeOrt: im 16. Jahrhundert
zurückverlangten.278
Speziell geregelt war die Fischerei im UsterbachOrt: : Wie die Gerichtseinnahmen aus UsterOrt: waren auch die Fische und Krebse aus
diesem Gewässer zwischen dem Inhaber der Burg UsterOrt: und dem Vogt von GreifenseeOrt: zu teilen, was immer wieder Anlass zu
Auseinandersetzungen bot. Um 1491 wurde festgelegt, dass die Fischenz im Bach
zwar dem Burgherrn von UsterOrt: gehörte,
dieser den Vogt aber an vier Tagen im Jahr darin fischen lassen sollte.279 Trotz dieser Regelung kam es 1507 erneut
zu einem Streit, bei dem der sonst vor allem als Chronist bekannte Vogt
Gerold EdlibachPerson: ausführlich
dokumentierte, wie er von seinem einstigen Freund, dem Burgherrn Batt von BonstettenPerson: , gedemütigt worden sei.280
6.3Handwerk und Gewerbe
Für die Weiterverarbeitung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte sowie zur
Abdeckung des Bedarfs der lokalen Bevölkerung waren Gewerbebetriebe wie Mühlen
notwendig, die als ehaftes Recht mit obrigkeitlicher Konzession betrieben
wurden. Bereits in der Verkaufsurkunde von 1369 werden die Mühlen in GreifenseeOrt: , VolketswilOrt: und NiederusterOrt: erwähnt.281 Eine weitere Mühle wurde Mitte des 16. Jahrhunderts in FällandenOrt: gebaut, deren Inbetriebnahme jedoch
vom Zürcher RatOrganisation: untersagt wurde, weil es in
der Gegend bereits genügend Mühlen gebe.282 Mit den Mühlen
verbunden war oft eine Öltrotte, wo Nüsse zu Öl verarbeitet wurden. Dies war
beispielsweise der Fall bei den Mühlen in VolketswilOrt: und NiederusterOrt: .283
Die herrschaftliche Mühle in GreifenseeOrt:
wurde 1435 mit allen zugehörigen Rechten an die Familie von StegenOrganisation: übertragen, die dafür einen jährlichen Zins
zahlen musste, während der Vogt für den Zufluss des Wassers und die Reinigung
der Gräben bis zu den Mühlrädern zu sorgen hatte. Gemäss diesem Vertrag mussten
die Leute aus SchwerzenbachOrt: , HegnauOrt: , NänikonOrt: und WerrikonOrt: ihr
Korn zwingend in dieser Mühle weiterverarbeiten lassen (die man aus diesem Grund
auch als Zwingmühle bezeichnete).284 Über diese Bestimmungen kam es immer wieder
zu Konflikten zwischen dem jeweiligen Müller und den Bauern aus den umliegenden
Ortschaften. 1507 legte der Zürcher RatOrganisation: fest,
dass die Leute von SchwerzenbachOrt: ,
HegnauOrt: , NänikonOrt: und WerrikonOrt: das
Bauholz für die Mühle in GreifenseeOrt: zur
Verfügung stellen müssen.285 Auf die Klage der
betroffenen Leute hin bestimmte der Rat wenig später, dass das Holz aus den zum
Schloss gehörenden Wäldern verwendet werden dürfe, dass die Leute aber weiterhin
für den Transport des Holzes verantwortlich seien.286 Erneut vor den
Zürcher RatOrganisation: gelangten die beiden Parteien
1528, weil die Gemeinden nicht an die Mühle in GreifenseeOrt: gebunden sein wollten; in diesem Zusammenhang wurde
der Vertrag mit dem Müller neu ausgehandelt.287 Von der
Verpflichtung, der Mühle das nötige Holz zu liefern, kauften sich die
betroffenen Gemeinden sukzessive los.288
Für die ländliche Gesellschaft ebenfalls unentbehrlich waren Schmiede, die
Hufeisen, Nägel, Waffen und Werkzeuge herstellten. Dieses Gewerbe war ebenfalls
an eine obrigkeitliche Gerechtigkeit gebunden. Schmiedebetriebe gab es in
UsterOrt: , NänikonOrt: und MaurOrt: .289 Erst im frühen 18. Jahrhundert
erhielt UsterOrt: ausserdem eine Ziegelhütte,
wofür es ebenfalls einer Bewilligung der Obrigkeit bedurfte. Da Holz zu dieser
Zeit bereits knapp zu werden drohte, durfte diese Ziegelhütte allerdings nur mit
Torf befeuert werden.290 Ihr Standort am See zwischen
NiederusterOrt: und RiedikonOrt: sorgte fortan verschiedentlich für
Konfliktstoff, weil unklar war, ob die Ziegelhütte zur Landvogtei GreifenseeOrt: oder zur Landvogtei GrüningenOrt: gehörte.291
Zwar schlachteten die Bauern ihr Vieh für den Hausgebrauch meist selber, doch
führte die Bevölkerungszunahme ab dem 16. Jahrhundert dazu, dass die bäuerliche
Selbstversorgung mit Fleisch nicht mehr ausreichte, sodass man auch in den
Dörfern auf der Landschaft zunehmend Metzgereien benötigte. Auch solche
Schlachtbetriebe durften nur mit einer obrigkeitlichen Konzession betrieben
werden; häufig waren sie mit einer Gastwirtschaft verbunden, die sichere
Abnehmer von Fleisch waren.292 1604 gestattete der Zürcher RatOrganisation: dem Untervogt Heinrich HottingerPerson: die Eröffnung einer Metzgerei
in MaurOrt: , weil es in der Gegend noch keine
gebe und die Leute ihr Fleisch anderswo kaufen müssen oder überhaupt keines
erhalten.293 In UsterOrt: wurde 1617 eine Metzgerei eröffnet, eine
weitere Metzgergerechtigkeit besass das Gasthaus KreuzOrt: .294 Als letztere 1675 Konkurs ging,
wurden die beiden UstermerOrt:
Metzgergerechtigkeiten zusammengelegt, was die Bevölkerung anfänglich noch
begrüsste.295 Mittelfristig kam es
aber immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Gemeinde und ihrem
Metzger, weil die Bauern ihr Vieh für den Hausgebrauch weiterhin selber
schlachten durften, das Fleisch bisweilen aber wohl auch im grossen Stil
verkauften.296 Ein weiterer
Streitpunkt ergab sich aus der Konkurrenz der beiden Metzgereien in UsterOrt: und MaurOrt: , indem letztere zunehmend auch Fleisch nach GreifenseeOrt: lieferte. Aus diesem Grund legte der
Zürcher RatOrganisation: fest, dass jeder Metzger sein
Fleisch nur in der Umgebung seines Dorfs, nicht aber über den See verkaufen
durfte; einzig der Landvogt im Schloss GreifenseeOrt: durfte sein Fleisch beziehen, wo er wollte.297
6.4Gasthäuser, Tavernen und Winkelwirtschaften
Wie die Metzgereien waren auch Gasthäuser in der Frühen Neuzeit an eine
obrigkeitliche Konzession gebunden. Die Wirte erhielten das Tavernenrecht gegen
eine einmalige Gebühr sowie einen jährlichen Zins verliehen und waren dazu
verpflichtet, Gäste mit Speise und Trank zu versorgen.298 Davon unterschieden sich die
Weinschenken oder Zapfenwirtschaften, die geringere Mengen von Wein ausschenken,
jedoch keine Gäste verpflegen oder beherbergen durften. Wie die Metzger sahen
sich auch die Gastwirte mit der Konkurrenz durch Bauern konfrontiert, die in
sogenannten Winkelwirtschaften ihren eigenen Wein ausschenkten, ohne über eine
Konzession zu verfügen, was der Obrigkeit sicher nicht nur aus sittlichen,
sondern auch aus fiskalischen Gründen ein Dorn im Auge war, weil so die
steuerlichen Abgaben auf Wein und andere alkoholische Getränke – das sogenannte
Umgeld oder Ungeld – umgangen wurde.299
Im Gefolge der Reformation versuchte der Zürcher
RatOrganisation: das Wirtshauswesen stärker zu reglementieren. Mit dem Grossen
Mandat von 1530 sowie weiteren, flankierenden Bestimmungen wurde festgelegt,
dass es pro Gemeinde nur noch ein einziges Gasthaus mit Ehafte geben dürfe,
während alle übrigen Winkelwirtschaften geschlossen werden sollten.300 Wie aus einem
Verzeichnis jener Zeit hervorgeht, gab es in der Herrschaft GreifenseeOrt: damals sechs Gasthäuser, nämlich zwei
in UsterOrt: und je eines in GreifenseeOrt: , MaurOrt: , FällandenOrt: und
GfennOrt: sowie eine aus Sicht der
Obrigkeit unnötige Winkelwirtschaft in GreifenseeOrt: .301 Kurz darauf wurden die Leute von
NänikonOrt: beim Rat vorstellig und baten
darum, im Dorf ein Gasthaus eröffnen zu dürfen, was ihnen gewährt wurde.302 Die Eröffnung eines
zweiten Wirtshauses in GreifenseeOrt: wurde
1603 hingegen verweigert.303 Ebenso untersagt blieb
1640 das Eröffnen einer Gastwirtschaft in HegnauOrt: , obwohl die Hegnauer argumentiert hatten, dass sie den
Wein neben der Verpflegung von Reisenden auch für die Versorgung von Kranken und
Kindbetterinnen benötigen würden.304
Im gleichen Jahr wurde dem Hof im RohrOrt: bei
FällandenOrt: , wo eine Fähre für
Überfahrten über den See betrieben wurde, zwar gestattet, den müden Reisenden
Speise und Trank aufzutischen; das Wirten und Weinausschenken blieb den
Betreibern jedoch untersagt.305 1688 ersuchte auch die Gemeinde SchalchenOrt: Organisation: darum, im Dorf eine Zapfenwirtschaft
betreiben zu dürfen, was ihr wohl angesichts der abgelegenen Lage gestattet
wurde.306 Im Jahr 1708 unternahm der Zürcher RatOrganisation: erneut einen Versuch, sämtliche
Winkelwirtschaften in der Landvogtei GreifenseeOrt: zu schliessen, nachdem es gemäss den Schilderungen
des Vogts fast zu Totschlag gekommen wäre, als er den Weinausschank unter Strafe
stellen wollte.307
6.5Handel und Verkehr
Für den Austausch von Personen und Waren unerlässlich war ein Verkehrsnetz von
Strassen und Wegen.308 Die zeitgenössischen Karten des
Zürcher HerrschaftsgebietsOrt: zeigen ein
dünnes Netz mit den hauptsächlichen Verkehrsachsen.309 Der wichtigste Verkehrsknotenpunkt war zweifellos die
Stadt ZürichOrt: ; von ihr gingen Strassen in
alle Richtungen aus. In die Herrschaft GreifenseeOrt: führte einerseits die Strasse über den AdlisbergOrt: nach DübendorfOrt: , FällandenOrt: ,
SchwerzenbachOrt: , GreifenseeOrt: und UsterOrt: , von wo aus man nach MönchaltorfOrt: , PfäffikonOrt: ,
IrgenhausenOrt: und OberwilOrt: oder auf der sogenannten «PurpelgassOrt: » über AathalOrt: in die Exklaven RobankOrt: , RobenhausenOrt: und AuslikonOrt:
reisen konnte. Der andere Weg führte von ZürichOrt: über WitikonOrt: , wo
sich die Strasse verzweigte: Entweder ging man von hier über PfaffhausenOrt: nach FällandenOrt: und über die Glattbrücke nach SchwerzenbachOrt: oder über BinzOrt: und EbmatingenOrt: nach MaurOrt: ,
UessikonOrt: , RällikonOrt: und MönchaltorfOrt: .310
Für den Unterhalt dieser Verkehrswege waren die anliegenden Gemeinden zuständig,
was häufig zu Konflikten führte. So legte 1442 ein Schiedsgericht fest, dass die
beiden Strassen von WitikonOrt: nach
FällandenOrt: sowie nach BinzOrt: , EbmatingenOrt: und MaurOrt: je
zur Hälfte von den Leuten der betroffenen Gemeinden unterhalten werden mussten,
wofür sie jedoch Holz aus den Witikoner Wäldern verwenden durften.311 Bei kleineren Wegen wurden derweil die
Besitzer der anstossenden Güter verpflichtet, diese mit Zäunen und Gräben zu
unterhalten.312 Umgekehrt kam es vor, dass
Gemeinden jenen Leuten, die nicht zum Unterhalt beitrugen, die Benutzung ihrer
Wege untersagten. Dies mussten beispielsweise die Besitzer des Hofs im
RohrOrt: bei FällandenOrt: erfahren, die ausserhalb des Dorfetters wohnten und
daher von entsprechenden Abgaben ausgenommen waren, aber eben auch nicht als
vollwertige Gemeindegenossen akzeptiert wurden: Ihnen wurde wiederholt die
Durchfahrt zu ihren Gütern in StuhlenOrt: –
auf der anderen Seite von FällandenOrt: –
verweigert.313
Ähnliche Regeln wie für den Strassenunterhalt galten für den Bau von Brücken und
Stegen. Für die Herrschaft GreifenseeOrt: von
grösster Bedeutung war insbesondere der Übergang über die GlattOrt: zwischen FällandenOrt: und SchwerzenbachOrt: . Hierbei handelte es sich ursprünglich um einen
Holzsteg, für dessen Unterhalt allein die Gemeinde
FällandenOrt: Organisation: zuständig
war.314 Weil der Steg aber
immer wieder erneuert werden musste, gab der Zürcher
RatOrganisation: 1603 den Bau einer Steinbrücke in Auftrag, an deren Kosten
sich alle umliegenden Gemeinden zu beteiligen hatten, weil sie gemäss Rat alle
davon profitierten.315 Doch auch diese
steinerne Brücke musste alle paar Jahre renoviert werden, weil die Brückenbogen
sich absenkten und einzustürzen drohten. Aus einer Abrechnung aus dem Jahr 1661
geht hervor, dass sich neben den umliegenden Gemeinden auch die Exklaven im
OberamtOrt: , in IrgenhausenOrt: , OberwilOrt: , AuslikonOrt: ,
RobenhausenOrt: und RobankOrt: , an den Kosten beteiligten, während jene
im HinteramtOrt: nichts dazu
beisteuerten.316
Neben Strassen waren auch Gewässer wie Seen und Flüsse als Verkehrswege von
Bedeutung.317 Und wie bei der Nutzung des Sees für
die Fischerei war auch der Schiffsbetrieb regelungsbedürftig. Kaum zufällig
wurden der ältesten Fischereinung um die Mitte des 15. Jahrhunderts noch weitere
Bestimmungen hinzugefügt, welche die Schifffahrt betrafen. Konkret bestimmte der
Zürcher RatOrganisation: , dass Ruedi MeierPerson: aus FällandenOrt: ausserhalb des Dorfs auf dem Hof im RohrOrt: wohnen durfte, dass er dafür aber ein
Schiff für 30 Personen bauen und betreiben musste, mit dem er den Vogt und seine
Leute kostenlos über den See führen sollte, während er von anderen Passagieren
einen angemessenen Lohn verlangen durfte.318 Die gleichen Bedingungen galten für die Familie
AeppliOrganisation: , die den Hof im RohrOrt: im 16. Jahrhundert besass. Ihr wurde von
der örtlichen Bevölkerung wiederholt vorgeworfen, ihre Fahrpflicht zu
vernachlässigen, worauf der Zürcher RatOrganisation:
bestimmte, dass sie weiterhin die Fähre betreiben oder aus dem RohrOrt: wegziehen müsse.319 Wie bereits erwähnt, versorgte der
Hof im RohrOrt: die Reisenden auch mit Speise
und Trank, was wiederum zu Konflikten mit den ehaften Wirten führte.320
In der Reformationszeit erhöhte die Stadt ZürichOrt: die Kontrolle über den Warenverkehr auf der Landschaft,
was unter anderem mit der Einführung neuer Zölle einherging. Im Zürcher OberlandOrt: wurden in den Jahren nach 1525
gleich drei neue Zollstellen eingerichtet, um den Güterverkehr von RapperswilOrt: durch das GlatttalOrt: und KempttalOrt:
nach WinterthurOrt: und SchaffhausenOrt: zu kontrollieren, nämlich in
FehraltorfOrt: , WetzikonOrt: und UsterOrt: .321 Da über diese drei Zollstellen
immer wieder Klagen eingingen, stellten die Rechenherren im November 1555 – kaum
zufällig kurz vor dem UstermerOrt: Jahrmarkt
– eine neue Zollordnung in Form eines Pergamentrodels auf, die einzig in der
Fassung von UsterOrt: überliefert ist.
Geregelt werden darin unter anderem die Zolltarife für Salz, Tuch, Stahl, Reis,
Butter, Stoff, einheimische und fremde Weine, Getreide, Käse, Dörrobst und
Hausrat.322 Trotzdem wehrten sich die
Bewohner der Zürcher LandschaftOrt: auch
weiterhin gegen die Erhebung von Zöllen, die sie auch an den Toren der Stadt
ZürichOrt: zu entrichten hatten: Während
die Gemeinde FällandenOrt: Organisation: 1581 beanspruchte, seit jeher vom Zoll
befreit gewesen zu sein, konnten die Gemeinden MaurOrt: , EbmatingenOrt: ,
BinzOrt: und AeschOrt: dieses Recht für sich 1601 durchsetzen und vom Rat eine
offizielle Zollbefreiung erwirken.323
7Quellenlage und editorische Auswahl
Die wichtigsten Urkunden zur Landvogtei GreifenseeOrt: wurden bereits ab dem Mittelalter im obrigkeitlichen
Archiv in der Sakristei des GrossmünstersOrt:
gesammelt und kamen auf diesem Weg ins Staatsarchiv des Kantons Zürich.324 Für die historische
Forschung nicht minder interessant ist die Sammlung der Akten betreffend
GreifenseeOrt: , die im frühen 15.
Jahrhundert einsetzt und bis 1798 rund 2500 Dokumente umfasst, insbesondere
gerichtliche Aufzeichnungen wie Weisungen, Appellationen und Kundschaften, aber
auch Wahlvorschläge, Mannrechtsbriefe, Empfehlungsschreiben, Berichte und
Briefe.325 Eine eigene kleine Sammlung bilden
die Dokumente zu den Gewässern GreifenseeOrt:
und GlattOrt: .326 Die für den täglichen Gebrauch vor
Ort einst so wichtigen Kopialbücher und Güterverzeichnisse oder Urbare der
ehemaligen Landvogtei GreifenseeOrt: sind
heute grösstenteils eingeordnet in den Bestand des Finanzarchivs.327 Das einstige Archiv des
Landvogts auf Schloss GreifenseeOrt: kam 1803
an den Rechenrat, in dessen Bestand es sich heute befindet.328 In der Kanzlei aufbewahrt
wurden demgegenüber die Grundprotokolle, die für GreifenseeOrt: im Jahr 1662 einsetzen.329 Als weitere wichtige Reihen
kamen 1729 die Urteilsbücher sowie 1769 die Verwaltungsprotokolle und die
Missivenbücher hinzu.330
Neben den Beständen des Staatsarchivs wurden auch die Archive der politischen
Gemeinden und der Kirchgemeinden sowie der im Untersuchungsgebiet einstmals
begüterten geistlichen Institutionen durchforstet. Während das Archiv des
GrossmünstersOrganisation: vollumfänglich ins
Staatsarchiv integriert wurde, finden sich die Bestände des FraumünstersOrganisation: heute im Stadtarchiv Zürich. Von
Bedeutung für die Landvogtei GreifenseeOrt:
ist neben einzelnen Stücken zum Fraumünsterbesitz in MaurOrt: und FällandenOrt: vor
allem das sogenannte Häringsche Urbar, das unter anderem die älteste erhaltene
Fassung der Offnung von FällandenOrt:
enthält.331 Die einstigen Besitztümer in
SchwerzenbachOrt: sind im Klosterarchiv
EinsiedelnOrt: dokumentiert. Die Urkunden
zu den Verpfändungen beziehungsweise Verkäufen der Herrschaft GreifenseeOrt: in den Jahren 1300 und 1369 gelangten
von den Grafen von ToggenburgOrganisation: an das
Stiftsarchiv des Klosters St. GallenOrt: Organisation: und sind daher im «Chartularium
Sangallense» mustergültig ediert.332
Die Urkunden der Stadt und Landschaft ZürichOrt: liegen von den Anfängen bis zur sogenannten
Zunftrevolution im Jahr 1336 vollständig ediert vor.333 Die weiteren Urkundenbestände
des Staatsarchivs bis zum Jahr 1460 sind zumindest als Regesten
aufbereitet.334 Für das Untersuchungsgebiet ebenfalls wichtig ist
die Edition der Zürcher Stadtbücher aus dem 14. und 15. Jahrhundert.335 Ausgewählte Stücke wurden
zudem im Rahmen der «Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte» und der
«Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte» gesammelt und ediert.336 Die Zeit von Bürgermeister Hans WaldmannPerson: ist durch die Quellensammlungen von Ernst
Gagliardi und Louis Forrer gut abgedeckt.337 Für die
Gerichtsordnung von GreifenseeOrt: musste man
bis anhin auf die Edition von Joseph Schauberg zurückgreifen,338 für die Offnungen aus diesem
Gebiet auf die Sammlung von Jakob Grimm.339 Einzelne zentrale Stücke
zur Geschichte der Zürcher LandschaftOrt:
wurden bereits in den Jahren 1910 und 1915 im Rahmen der Sammlung
Schweizerischer Rechtsquellen publiziert, wobei dieses alphabetisch nach
Gemeindenamen sortierte Werk nach dem Buchstaben D abgebrochen wurde.340 In verschiedener Hinsicht stellt die
vorliegende Sammlung eine Fortführung des damals begonnenen Unterfangens dar,
wobei die neuerliche Edition nicht mehr arbiträr dem Alphabet folgt, sondern wie
alle jüngeren Rechtsquellenbände nach den ehemaligen Verwaltungseinheiten
gegliedert ist.
Die hier ausgewählten Quellenstücke bieten einen Überblick über Rechtsnormen und
Rechtspraktiken, die in der Landvogtei GreifenseeOrt: , in den darin liegenden Gemeinden sowie für die dort
ansässigen Personen und Personengruppen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit
zur Anwendung kamen. Sie beginnen bei den frühesten schriftlichen Aufzeichnungen
betreffend GreifenseeOrt: im 13. Jahrhundert
und reichen bis zum Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798. Die Auswahl der
Stücke reflektiert die Zunahme an Archivgut in diesem Zeitraum, legt zugleich
aber einen Schwerpunkt auf das 15. und 16. Jahrhundert, als viele Rechtsnormen
nach dem Übergang an die Stadt ZürichOrt:
erstmals schriftlich festgehalten wurden. Ausgewählt wurden normative
Rechtsaufzeichnungen (Offnungen, Einungen, Ordnungen, Urbare, Eidformeln) ebenso
wie Anordnungen zu deren Umsetzung (Einzugsbriefe, Mandate, Missiven) sowie
Beispiele aus der praktischen Anwendung (Urteile, Schiedssprüche, Weisungen,
Appellationen, Kundschaften). Ausserdem sind nicht nur obrigkeitliche
Regelungsversuche vertreten, sondern auch Bittschreiben oder Forderungen seitens
der Untertanen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem sogenannten
Waldmannhandel (1489), mit der Reformation (1524/1525) oder mit der Helvetischen
Revolution (1798).
Die Transkription der Stücke folgt den bewährten Editionsgrundsätzen der
Rechtsquellenstiftung.341 Alle edierten Texte basieren auf der jeweils
«besten» Überlieferung, also auf dem Original beziehungsweise auf der
ältesten erhaltenen Fassung. In bestimmten Fällen wurde eigens jene Fassung
ausgewählt, die bereits von den Zeitgenossen am häufigsten verwendet wurde, also
besonders wirkmächtig oder autoritativ war. Bei mehrfach überlieferten Stücken
werden Abweichungen als Varianten im Apparat aufgeführt, wenn sie eine
alternative Lesung ergeben, die inhaltlich signifikant ist. Dies gilt für
Mehrfachausfertigungen wie auch für Entwürfe oder Abschriften.342
Anmerkungen
- Einen guten Überblick über das Herrschaftsgebiet der Stadt ZürichOrt: bietet Weibel 1996; ferner immer noch Largiadèr 1932; Largiadèr 1922; Dändliker 1908-1912; für einen geographischen Zugang Kläui/Imhof 1951.↩
- Eine Zusammenstellung aller ZürcherOrt: Landvögte findet sich bei Dütsch 1994. Aus sozialgeschichtlicher Perspektive wird die Landvogtei GreifenseeOrt: behandelt bei Hürlimann 2000. Für die Gemeinden der Landvogtei GreifenseeOrt: gibt es verschiedene ältere und neuere Ortsgeschichten, insbesondere Frei 2006; Frei 2004; Frei 1993; Kläui 1964; Schmid 1963; Graf 1941; Bühler 1922; aus kunsthistorischer Sicht auch die Beiträge in KdS ZH III; zum Schloss und Städtchen GreifenseeOrt: ausserdem Gruhner 2013; Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996; Diethelm/d’Andrea 1995; Diethelm/d’Andrea 1991; Leuzinger 1956.↩
- Gruhner 2013, S. 325; Frei 2006, S. 19-35; Ziegler 2001, S. 66-69; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 3-4; Eberschweiler 1989; Aeppli 1979, S. 19-25; Ruoff 1995, S. 29, 42-44, 49; KdS ZH III, S. 341-342; HLS, Pfahlbauer; HLS, Greifensee; HLS, Fällanden; HLS, Maur; HLS, Uster.↩
- Hugener 2009; Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5.↩
- Vgl. unten Anm. 50.↩
- Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5.↩
- Vgl. unten Anm. 211.↩
- SSRQ ZH NF II/3 1-1. Zum Aufstieg der Herren von LandenbergOrganisation: vgl. Hürlimann 2001a; Hürlimann 2001b; Eugster 1995, S. 191-192.↩
- SSRQ ZH NF II/3 4-1; SSRQ ZH NF II/3 6-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 7; SSRQ ZH NF II/3 10-1; SSRQ ZH NF II/3 14-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 8-1; SSRQ ZH NF II/3 12-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 13. Vgl. unten Anm. 56.↩
- Weibel 1996, S. 37-43; Eugster 1995b, S. 306-313; Largiadèr 1922, S. 29-91.↩
- SSRQ ZH NF II/3 43-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vgl. unten Anm. 32.↩
- SSRQ ZH NF II/3 39-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 42.↩
- Gut dokumentiert ist ein Konflikt über die Rechte und Pflichten des Meiers von MaurOrt: im Jahr 1260 (UBZH, Bd. 3, Nr. 1101). Vgl. Aeppli 1979, S. 39-44; Schmid 1963, S. 31-32.↩
- SSRQ ZH NF II/3 16-1. Vgl. Aeppli 1979, S. 89-93; Schmid 2004, S. 13; Schmid 1963, S. 320-321.↩
- Sibler 1984-1990, Kap. 11 a, Bl. 1; Aeppli 1979, S. 65; Schmid 1963, S. 110-111; Kläui/Imhof 1951, S. 33; Bauhofer 1943a, S. 136-138; Guyer 1943, S. 39, Anm. 34; Dändliker 1908-1912, Bd. 2, S. 246; KdS ZH I, S. 620; HLS, Maur. Auf der Grossen Landtafel von Hans Conrad GygerPerson: aus dem Jahr 1667 verläuft die Grenze der Landvogtei GreifenseeOrt: um EbmatingenOrt: herum, das Dorf wird dadurch vollumfänglich dem Territorium von GreifenseeOrt: zugeschlagen, vgl. unten Anm. 40.↩
- Baumeler 2010, S. 95-99, 211-214; Schmid 2004, S. 13; Schmid 1969, S. 22; Kläui 1964, S. 69-76.↩
- Baumeler 2012, S. 71; Baumeler 2010, S. 98, 154; Schmid 2004, S. 13-14; Kläui 1964, S. 76-78.↩
- SSRQ ZH NF II/3 23-1. Vgl. Kläui 1964, S. 64-68; Kläui 1958, S. 423-429.↩
- SSRQ ZH NF II/3 51-1; SSRQ ZH NF II/3 54-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 79.↩
- Schmid 2004, S. 14; Kläui 1964, S. 78-80; HLS, Freudwil.↩
- SSRQ ZH NF II/3 73-1. Frei 1993, S. 19, ist demgegenüber noch davon ausgegangen, dass sich keine Herrschaftsansprüche der Familie HegnauerOrganisation: in HegnauOrt: nachweisen lassen. Die Gerichtsherrschaft HegnauOrt: fehlt auch im historischen Atlas von Kläui/Imhof 1951; ebenso bei Schmid 2004; Schmid 1969.↩
- Diethelm/d’Andrea 1996, S. 10-12; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 7; KdS ZH III, S. 342-343; HLS, Greifensee (Herrschaft, Vogtei); HLS, Ustertag; HLS, Regeneration.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 1. Vgl. Frei 2006, S. 55-72; Schmid 1963, S. 104; Kläui/Imhof 1951, S. 29. Der in der Urkunde aufgeführte Ort «Hove» wird in der Literatur gemeinhin mit Hof bei EggOrt: identifiziert (ChSG, Bd. 5, Nr. 2496, Anm. 16); dieser taucht nachmals jedoch nicht mehr unter den Ortschaften der Herrschaft GreifenseeOrt: auf, sodass wohl eher an das heutige Quartier HofOrt: zwischen GreifenseeOrt: und WildsbergOrt: zu denken ist, das auf der Gygerkarte von 1667 «uff demm Hoff» genannt wird, vgl. unten Anm. 40.↩
- SSRQ ZH NF II/3 4-1.↩
- Vgl. oben Anm. 19.↩
- SSRQ ZH NF II/3 9-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 11-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 33.↩
- SSRQ ZH NF II/3 43-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 34-36; Kläui 1964, S. 80-82; Schmid 1963, S. 118-119.↩
- SSRQ ZH NF II/3 92-1; SSRQ ZH NF II/3 106-1. Die Grenzen rund um die Exklaven RobenhausenOrt: und RobankOrt: wurden 1773 in einer eigenen Karte festgehalten (StAZH PLAN B 236). Sehr umfangreich dokumentiert wurde die Grenze zur Grafschaft KyburgOrt: 1787 (StAZH C I, Nr. 3383) und zur Herrschaft GrüningenOrt: 1790 (StAZH C I, Nr. 3382). Im Auftrag der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet Thomas Specker derzeit ein Inventar der historischen Grenzsteine, das insbesondere über den Grenzverlauf zwischen GreifenseeOrt: und KyburgOrt: bei VolketswilOrt: neue Aufschlüsse gibt, vgl. unten Anm. 43.↩
- SSRQ ZH NF II/3 5-1. Vgl. Frei 2006, S. 40; Zimmermann 1990, S. 7.↩
- Vgl. unten Anm. 268-269 und 317-319.↩
- SSRQ ZH NF II/3 80-1.↩
- StAZH PLAN B 27.↩
- StAZH F II a 183.↩
- SSRQ ZH NF II/3 40-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 66; SSRQ ZH NF II/3 88-1.↩
- StAZH PLAN A 59, PLAN A 27, PLAN A 50. Zu Hans Conrad GygerPerson: und seinen Kartenwerken vgl. Sigg 1996, S. 320-321; HLS, Hans Conrad Gyger.↩
- Vgl. unten Anm. 329.↩
- Vgl. unten Anm. 97. Ein alphabetisches Verzeichnis aller zur Herrschaft GreifenseeOrt: gehörenden Dörfer und Höfe findet sich im gedruckten Mandat betreffend Bereinigung der Kanzlei GreifenseeOrt: Organisation: von 1770 (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 113).↩
- Ich bedanke mich bei lic. phil. Thomas Specker, dass er mir einen Einblick in das Inventar der historischen Grenzsteine gewährt hat, das er derzeit im Auftrag der Denkmalpflege des Kantons Zürich erarbeitet.↩
- Kläui/Imhof 1951, Tafel 9 und 10.↩
- Specker 2012, S. 11.↩
- Vgl. oben Anm. 42.↩
- SSRQ ZH NF II/3 80-1.↩
- Largiadèr 1932, S. 23-24: «Der Begriff einer Grenze im modernen Sinne ist unbekannt, es steht nicht die scharfe Grenze im Vordergrund, sondern die Pertinenz zu einem festen Punkt.».↩
- SSRQ ZH NF II/3 40-1; SSRQ ZH NF II/3 66-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 88.↩
- UBZH, Bd. 3, Nr. 1101 (1260); Nr. 1211 (1263); Bd. 5, Nr. 1960-1961 (1286). Vgl. Hugener 2009; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Schmid 1963, S. 104.↩
- URStAZH, Bd. 1, Nr. 183 (1340).↩
- URStAZH, Bd. 1, Nr. 388 (1343).↩
- URStAZH, Bd. 2, Nr. 2248 (1373); Nr. 2823 (1382); Bd. 3, Nr. 3979 (1397); Nr. 4328 (1400); Bd. 4, Nr. 4486 (1401); Nr. 5930 (1414).↩
- URStAZH, Bd. 3, Nr. 3710.↩
- URStAZH, Bd. 3, Nr. 4283, Nr. 4334; ZGA Oberuster I A 2.↩
- Hürlimann 2000, S. 28-29; Dütsch 1994, S. 11, mit Anm. 3; Largiadèr 1945, Bd. 1, S. 177.↩
- Diethelm/d’Andrea 1996, S. 7; Dütsch 1994, S. 20, mit Anm. 29; HLS, Heinrich Biberli.↩
- SSRQ ZH NF II/3 8-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 12.↩
- SSRQ ZH NF II/3 13-1.↩
- Frei 2006, S. 93-94; Dütsch 1994, S. 236-237.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 37. Vgl. Dütsch 1994, S. 22, mit Anm. 44.↩
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44. Vgl. Dütsch 1994, S. 23.↩
- SSRQ ZH NF II/3 103-1.↩
- Eugster 1995b, S. 314; Kläui 1964, S. 57-61; Dändliker 1908-1912, Bd. 2, S. 113-120.↩
- Gruhner 2013, S. 326-327; Sieber 2007c; Frei 2006, S. 121-122; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 8-10, 12-17; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5-6, 20-23, 25; Leuzinger 1956, S. 220-221; KdS ZH III, S. 49.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 62.↩
- Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 28; Weibel 1996, S. 41.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 25.↩
- StAZH A 123.5, Nr. 64, Nr. 302.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 112.↩
- Hürlimann 2000, S. 29; Dütsch 1994, S. 20-26, 236-241.↩
- Dütsch 1994, S. 218, 240.↩
- Dütsch 1994, S. 23, 236-241.↩
- Dütsch 1994, S. 218, 109-112.↩
- ZBZ Ms F 16, fol. 179r.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 64.↩
- Dütsch 1994, S. 109.↩
- SSRQ ZH NF II/3 32-1 (zur Erneuerung der Gedenkkapelle auf der BluetmattOrt: in NänikonOrt: ); SSRQ ZH NF II/3, Nr. 48; SSRQ ZH NF II/3 50-1. Zu Gerold EdlibachPerson: vgl. HLS, Gerold Edlibach.↩
- Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 10; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 6-7.↩
- Hürlimann 2000, S. 30-32; Kunz 1948, S. 8-42; Weibel 1996, S. 46-48.↩
- Bickel 2006, S. 196; Weibel 1996, S. 46.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 72.↩
- SSRQ ZH NF II/3 67-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 74-1; SSRQ ZH NF II/3 93-1. Die Ausgaben für diese Amtsröcke wurden 1617 obrigkeitlich geregelt und ab 1674 im sogenannten Mantelbuch verzeichnet (StAZH F I 103).↩
- So wurde 1557 Jörg HoffmannPerson: , der wenige Jahre zuvor noch wegen seiner Amtsausübung gerühmt worden war, als Weibel von UsterOrt: abgesetzt, weil er sich nach dem Tod seiner Ehefrau um seine vielen Kinder kümmern musste und deswegen seine Amtsgeschäfte vernachlässigt habe (StAZH A 123.2, Nr. 123-124). 1633 traten Hans ToblerPerson: und Hans KappelerPerson: freiwillig von ihren Ämtern als Weibel von RobenhausenOrt: beziehungsweise Untervogt von FällandenOrt: zurück, wobei letzterer als Grund sein hohes Alter von 75 Jahren und seine zunehmende Sehschwäche angab (StAZH A 123.4, Nr. 129). 1659 wurde der über 80 Jahre alte Lazarus GyrPerson: wegen seiner Gebrechen und seiner Schwerhörigkeit als Untervogt von UsterOrt: abgesetzt (StAZH A 123.5, Nr. 103). 1763 wurde der Untervogt Jakob HottingerPerson: von MaurOrt: wegen seines aufrührerischen Verhaltens seines Amts enthoben (StAZH A 123.8, Nr. 74). Vgl. Bickel 2006, S. 197-198; Kunz 1948, S. 9, 36-37.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 180-183.↩
- ZBZ Ms F 28, fol. 60r.↩
- SSRQ ZH NF II/3 38-1. Vgl. Bickel 2006, S. 204-205, mit Anm. 27. In UsterOrt: kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und dem Gerichtsherrn Andres Roll von BonstettenPerson: , weil letzterer das Recht beanspruchte, den Untervogt einzusetzen, worin er vom Zürcher RatOrganisation: unterstützt wurde (StAZH B II 16, S. 11). Vgl. Baumeler 2010, S. 171.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 84.↩
- StAZH A 123.2, Nr. 124 (Weibel von Uster, 1557); A 123.4, Nr. 109 (Weibel von IrgenhausenOrt: , 1629); A 123.4, Nr. 111 (Untervogt von MaurOrt: und Weibel von RobenhausenOrt: , 1629); A 123.4, Nr. 112 (Untervögte von UsterOrt: und OberusterOrt: , 1629); A 123.4, Nr. 121 (Untervogt von MaurOrt: , 1630); A 123.4, Nr. 129 (Untervogt von FällandenOrt: und Weibel von RobenhausenOrt: , 1633).↩
- StAZH A 123.5, Nr. 243.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 93.↩
- StAZH B XI 10.1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 28; Kunz 1948, S. 37-38.↩
- SSRQ ZH NF II/3 74-1.↩
- Zu den Gerichtsweibeln von MaurOrt: vgl. Schmid 1963, S. 322; zu NossikonOrt: unten Anm. 198.↩
- Mathieu 1976, S. 67-70. Vgl. oben Anm. 42.↩
- SSRQ ZH NF I/1/11 6-1; SSRQ ZH NF I/1/3 147-1. Vgl. Weibel 1996, S. 43; Hürlimann 2000, S. 33, mit Anm. 32; Sibler 1988, S. 151-159, zum Fehlen der Register und der späteren Einführung von Grundprotokollen S. 168-169, mit Anm. 61 und 62.↩
- Sibler 1990, S. 57-58; Sibler 1984-1990, Kap. 11.↩
- SSRQ ZH NF II/3 85-1 (Batt SchryberPerson: ). Vgl. Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 5.↩
- Vgl. Sibler 1988, S. 164-171; zu Batt RulandPerson: Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 5.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 29; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 41; SSRQ ZH NF II/3 48-1; SSRQ ZH NF II/3 50-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 69; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 74; SSRQ ZH NF II/3 78-1; SSRQ ZH NF II/3 93-1. Vgl. Sibler 1988, S. 171-173.↩
- Sibler 1988, S. 164, 172.↩
- SSRQ ZH NF II/3 47-1; SSRQ ZH NF II/3 81-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 82; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 107-1; SSRQ ZH NF II/3 109-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 111.↩
- Für die Herrschaft GreifenseeOrt: sind mehrere solche Empfehlungsschreiben oder Vorschläge dokumentiert, vgl. StAZH A 123.4, Nr. 187 (1644); A 123.5, Nr. 2 (1651). Während der Vogt 1662 Salomon SprüngliPerson: empfahl, sprach sich die Gemeinde für Konrad LavaterPerson: aus, der vom Rat aber nicht für die Stelle berücksichtigt wurde (StAZH A 123.5, Nr. 138, Nr. 139, Nr. 142). Einen weiteren Kandidaten brachte gleichzeitig der Vogt von AndelfingenOrt: ins Spiel, indem er seinen eigenen Sohn vorschlug (StAZH A 123.5, Nr. 140). Zugleich bewarb sich auch Johannes DenzlerPerson: , der Bruder des ehemaligen Landschreibers (StAZH A 123.5, Nr. 141).↩
- Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 6.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 147. Vgl. Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 8.↩
- StAZH C III 8, Nr. 53-54.↩
- Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 14-15.↩
- Vgl. unten Anm. 180. Die Aufgaben des Landschreibers waren in einer Ordnung dokumentiert, die allgemeine Gültigkeit besass, von der sich aber auch eine Abschrift im Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeOrt: findet (StAZH F II a 176, S. 119-123; Edition auf der Grundlage der allgemein gültigen Fassung: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 177).↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 62. Vgl. Hürlimann 2000, S. 55, Anm. 128. 1647 bestimmte der Zürcher RatOrganisation: , dass der Vogt von GreifenseeOrt: die Rechnungen selber schreiben oder auf eigene Kosten erstellen lassen solle (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 96). Die ältesten urbarialen Aufzeichnungen entstanden um 1416, als die Stadt ZürichOrt: erstmals versuchte, ihren Besitz auf der Landschaft systematisch zu erfassen, vgl. oben Anm. 30. Zu den eigentlichen Herrschaftsurbaren vgl. unten Anm. 327.↩
- Sibler 1988, S. 169, Anm. 62.↩
- Vgl. unten Anm. 329 und 330.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 104. Um die Ordnung dieses Archivs scheint es nicht zum Besten bestellt gewesen zu sein; als der Vogt im Auftrag der Obrigkeit 1679 nach einem Eid für den Landschreiber suchte, wurde er jedenfalls nicht fündig (StAZH A 123.5, Nr. 302).↩
- StAZH C III 8, Nr. 117.↩
- StAZH A 123.5, Nr. 139. Vermutlich handelt es sich um Johann Konrad LavaterPerson: (1609-1703), Hauptmann und Verfasser eines «Kriegs-Büchleins», vgl. HLS, Johann Konrad Lavater.↩
- Vgl. hierzu und zum Folgenden Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 6-12.↩
- KdS ZH III, S. 486-487, mit Abb. 694.↩
- StAZH A 123.5, Nr. 110-111. Diese Informationen fehlen bei Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 10.↩
- Vgl. oben Anm. 105.↩
- Vgl. unten Anm. 329.↩
- Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 14; KdS ZH III, S. 509.↩
- Diethelm/d’Andrea 1991, S. 19 (ohne Unterscheidung zwischen «Alter Kanzlei» und Haus Greifenstein); Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15; KdS ZH III, S. 507, mit Abb. 716-719.↩
- Vgl. oben Anm. 119.↩
- StAZH C III 8, Nr. 50-54.↩
- StAZH A 123.6, Nr. 234-235.↩
- Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15.↩
- StAZH A 123.7, Nr. 88, Nr. 90-94.↩
- StAZH B XI 10.19.↩
- StAZH A 123.7, Nr. 148. Vgl. Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15.↩
- SSRQ ZH NF II/3 113-1.↩
- Vgl. unten Anm. 330.↩
- Sibler 1990, S. 59; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 17.↩
- SSRQ ZH NF II/3 114-1.↩
- An die Stelle der «gnädigen Herren» traten nun die «würdigen Volksrepräsentanten» und «Bürger», vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 115; SSRQ ZH NF II/3 116-1.↩
- Sibler 1990, S. 59; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 18; Sibler 1988, S. 199, mit Anm. 178.↩
- Sibler 1988, S. 149-150.↩
- HLS, Greifensee (See).↩
- Vgl. oben Anm. 34 sowie unten Anm. 274-276.↩
- Vgl. unten Anm. 268-269 und 317-319.↩
- SSRQ ZH NF II/3 64-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97. Als 1738 die Ordnung für die Fischer am GreifenseeOrt: neu angelegt wurde, hielt man auch die Aufgaben des Seeknechts darin fest, vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 107.↩
- HLS, Zürichsee. Wenig Konkretes zu den Ämtern der Seevögte und Seeknechte enthält Amacher 1996.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 86; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97; SSRQ ZH NF II/3 107-1. Beim Wechsel des Seeknechts im Jahr 1718 wurde die Beschwörung des in der Einung eingetragenen Eides durch den neuen Amtsträger ausdrücklich vermerkt, vgl. unten Anm. 145.↩
- StAZH C III 8, Nr. 55.↩
- PGA Greifensee I B 6; PGA Greifensee II A 11-12.↩
- StAZH F I 103, S. 165. Vgl. oben Anm. 85.↩
- SSRQ ZH NF II/3 111-1.↩
- ERKGA Greifensee IV A 1 a, S. 116-117.↩
- StAZH C III 8, Nr. 81.↩
- Vgl. oben Anm. 89-91. ↩
- Kunz 1948, S. 49-55, 69-70.↩
- Vgl. unten Anm. 224.↩
- Kunz 1948, S. 6-7; Weibel 1996, S. 48-50.↩
- StAZH A 123.1, Nr. 130.↩
- StAZH B II 19, S. 16.↩
- StAZH A 123.3, Nr. 3.↩
- StAZH B II 139, S. 38-39.↩
- StAZH A 123.3, Nr. 125.↩
- SSRQ ZH NF II/3 100-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 25.↩
- URStAZH, Bd. 6, Nr. 8097, Nr. 8955, Nr. 8957, Nr. 8959.↩
- Vgl. unten Anm. 318.↩
- Vgl. unten Anm. 248.↩
- Vgl. oben Anm. 65.↩
- Langmeier 2017, S. 660-663.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 32. Die Stiftung ist eingetragen im Jahrzeitbuch von UsterOrt: , das nach einem Konflikt 1473 neu angelegt und notariell beglaubigt wurde, vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 34.↩
- Peter 1907, S. 1-3, 13-15. Zum Hauptmann, zum Fähnrich und zu den Offizieren vgl. HLS, Hauptmann; HLS, Fähnrich; HLS, Offiziere.↩
- Peter 1907, S. 16-30; Weibel 1996, S. 350-363; HLS, Militärwesen.↩
- StAZH PLAN O 7, PLAN O 11.↩
- Peter 1907, S. 149-150.↩
- Peter 1907, S. 32.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 132-133.↩
- Vgl. oben Anm. 160.↩
- Peter 1907, S. 7-12.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 37.↩
- PGA Fällanden I A 11; ZGA Maur II A 19.↩
- PGA Schwerzenbach II A 28.↩
- Vgl. oben Anm. 32.↩
- StAZH A 123. Vgl. Hürlimann 2000, S. 42-43, 55-60; allgemein zum Instanzenzug mittels Weisungen und Appellationen vor den Zürcher RatOrganisation: auch Schmid 1969, S. 22-23.↩
- URStAZH, Bd. 3, Nr. 4283 (1400, Burghalde); Bd. 3, Nr. 5241 (1407, Burghalde); SSRQ ZH NF II/3 23-1 (1431, Rosengarten). Der Rosengarten befand sich an der äusseren Schlossmauer (KdS ZH III, S. 494). Kläui 1958, S. 426, geht demgegenüber davon aus, dass die Bezeichnung «Rosengarten» lediglich zum Ausdruck bringen sollte, «dass der Entscheid ausschliesslich Sache des Herrn und nicht eines Gerichts war, aber öffentlich im Freien erfolgen musste».↩
- Hürlimann 2000, S. 38-39; Kläui 1964, S. 69-76.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 35. Vgl. Sablonier 1986, S. 20-25; Schmid 1963, S. 106. Während die Gerichte in GreifenseeOrt: und UsterOrt: häufig tagten, sind von FällandenOrt: nur sehr wenige Fälle überliefert, vgl. Hürlimann 2000, S. 38.↩
- SSRQ ZH NF II/3 63-1; SSRQ ZH NF II/3 91-1. Vgl. Schmid 2004, S. 13; Aeppli 1979, S. 89-100; Schmid 1963, S. 59-63.↩
- Aufschluss über die zugehörigen Güter bietet ein Verzeichnis des Klosters EinsiedelnOrt: Organisation: aus dem Jahr 1373, dessen Niederschrift somit wohl veranlasst wurde, nachdem die Grafen von ToggenburgOrganisation: die Herrschaft GreifenseeOrt: im Jahr 1369 übernommen hatten (KAE K.X.2). Vgl. Kläui 1964, S. 64; Kläui 1958, S. 429-433.↩
- Vgl. oben Anm. 23.↩
- StAZH C I, Nr. 2508 (1497); StAZH F II a 255, fol. 222r-224r (1508). Vgl. Kläui 1964, S. 439, Anm. 55 (mit falscher Signatur).↩
- Vgl. oben Anm. 20.↩
- SSRQ ZH NF II/3 53-1; SSRQ ZH NF II/3 61-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 65. Auch sonst kam es zwischen den Vögten von GreifenseeOrt: und den Inhabern der Burg UsterOrt: wiederholt zu Auseinandersetzungen, die sogar vorübergehend zur Beschlagnahmung der Güter der Familie BonstettenOrganisation: in der Herrschaft GreifenseeOrt: führten (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 30), ansonsten aber vor allem das Fischen im UsterbachOrt: betrafen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 48; SSRQ ZH NF II/3 50-1).↩
- Vgl. unten Anm. 199-200.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 110. Vgl. Aeppli 1979, S. 96-97; Schmid 1963, S. 260-278; zu David HerrlibergerPerson: HLS, David Herrliberger.↩
- SSRQ ZH NF II/3 82-1. Vgl. Kläui 1964, S. 62.↩
- SSRQ ZH NF II/3 82-1; SSRQ ZH NF II/3 94-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 37; Kläui 1964, S. 62.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 82; ferner auch StAZH A 123.4, Nr. 99.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 51; SSRQ ZH NF II/3 54-1. Vgl. Kläui 1964, S. 67-68; Kläui 1958, S. 436-438. In der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseeOrt: aus dem 17. Jahrhundert heisst es, das Gericht sei schon länger nicht mehr abgehalten worden und kaum noch jemandem bekannt (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 94).↩
- Kläui 1964, S. 62.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 79-1.↩
- URStAZH, Bd. 3, Nr. 3710 und Nr. 4334 (Vogt Ulrich AmmannPerson: als Vertreter der Grafen von ToggenburgOrganisation: , 1393 und 1400); ERKGA Uster I A 1 (Weibel Ulrich HeidenPerson: von GreifenseeOrt: , 1403); URStAZH, Bd. 3, Nr. 5441 (Untervogt Hans KellerPerson: von GreifenseeOrt: , 1408); URStAZH, Bd. 4, Nr. 5930 (Vogt Rudolf BitzinerPerson: , 1414); URStAZH, Bd. 5, Nr. 6684 (Vogt Jakob StuckiPerson: , 1424).↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 79-1. Vgl. Kläui 1964, S. 65; Kläui 1958, S. 425-426.↩
- SSRQ ZH NF II/3 63-1; SSRQ ZH NF II/3 91-1. Vgl. Schmid 1963, S. 111-112, 130-140. In der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseeOrt: aus dem 17. Jahrhundert heisst es sogar schlicht, dass der Landvogt das Gericht in MaurOrt: abhalte und der Untervogt den Gerichtsstab führe (SSRQ ZH NF II/3 94-1).↩
- SSRQ ZH NF II/3 68-1; SSRQ ZH NF II/3 70-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 94-1. Auch die Offnung von NossikonOrt: nennt sieben Stuhlsässen (SSRQ ZH NF II/3 23-1), während sich die Offnungen von FällandenOrt: (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 35) und MaurOrt: (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 63) über die Zahl der Richter ausschweigen.↩
- Hürlimann 2000, S. 32-33.↩
- SSRQ ZH NF II/3 23-1; SSRQ ZH NF II/3 51-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 54; SSRQ ZH NF II/3 79-1. Vgl. Kläui 1964, S. 64-68; Kläui 1958, S. 424-425, 436-438.↩
- HLS, Gerichtswesen.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 52; SSRQ ZH NF II/3 102-1.↩
- Vgl. oben Anm. 180.↩
- Nüscheler 1864-1873, S. 279, 288-294, 323-325, 327-329, 335-336, 338-341, 345, 397; KdS ZH III, S. 344; 372-375, 399-401, 475-476, 514-515, 532-533, 563-564, 609-610, 626.↩
- Person-Weber, Liber Decimationis, S. 309, 328, 382. Kläui 1964, S. 435, Anm. 9, geht davon aus, dass sich die Nennung eines «plebanus in Capella» auf die im «Liber decimationis» sonst nicht erwähnte Kirche SchwerzenbachOrt: bezieht.↩
- SSRQ ZH NF II/3 15-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 36.↩
- HS IV, Bd. 7, S. 887-907; Hugener 2004; HLS, Gfenn.↩
- Niederhäuser 2014b; Hugener 2007.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 59.↩
- Ziegler 2001, S. 74.↩
- Vgl. oben Anm. 159.↩
- Aeppli 1979, S. 27-32.↩
- Nüscheler 1864-1873, S. 288; KdS ZH III, S. 626.↩
- Schmid 1983.↩
- Frei 2004, S. 51-60; HLS, Schwerzenbach.↩
- SSRQ ZH NF II/3 99-1.↩
- Leonhard 2002.↩
- SSRQ ZH NF II/3 2-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 3; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 18.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 31.↩
- SSRQ ZH NF II/3 42-1; SSRQ ZH NF II/3 71-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 4-1.↩
- StAZH C II 10, Nr. 132.↩
- SSRQ ZH NF II/3 26-1. Vgl. Kläui 1964, S. 84-88.↩
- Diethelm/d’Andrea 1991, S. 12-17; Kläui 1964, S. 84.↩
- KdS ZH III, S. 475-476.↩
- Hugener 2014, S. 83; Hugener 2008, S. 232-233.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 32.↩
- Edlibach, Chronik, S. 52. Zum weiteren Schicksal der Kapelle auf der BluetmattOrt: und zum heute dort stehenden Denkmal vgl. Sieber 2007b; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 14; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5; Kläui 1964, S. 61, 99-100; Bühler 1922, S. 36; KdS ZH III, S. 401.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 49.↩
- Frei 2004, S. 47-49; Leonhard 2002, S. 70.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 58.↩
- Kamber 2010, S. 395-396; Scott 2010, S. 51-52; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 66; SSRQ ZH NF II/3 88-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 78. Zu den Leibeigenen des Klosters EinsiedelnOrt: Organisation: im Zürcher HerrschaftsgebietOrt: vgl. Leibacher 2009.↩
- SSRQ ZH NF II/3 59-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 76.↩
- ERKGA Greifensee IV A 1 a; ERKGA Schwerzenbach IV A 1; ERKGA Fällanden IV A 1. Die vorhandenen Stillstandsprotokolle des 17. Jahrhunderts liegen ediert vor bei Frei, Zürcher Stillstandsprotokolle 17. Jahrhundert. Zur Organisation und den Aufgaben des Stillstands vgl. Kunz 1948, S. 59-67; Weibel 1996, S. 45-46.↩
- SSRQ ZH NF II/3 85-1.↩
- Sigg, Hexenmorde, S. 155-189; Sigg, Hexenprozesse, S. 9, 12, 186-190, 255.↩
- SSRQ ZH NF II/3 1-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 21-1; SSRQ ZH NF II/3 22-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 60.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 67.↩
- SSRQ ZH NF II/3 38-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vermutlich stützte sich dieses Selbstverständnis auf den Umstand, dass jene Leute von der Landschaft, die 1440 für die Stadt ZürichOrt: gekämpft hatten, in einem kollektiven Akt eingebürgert worden waren (Koch 2002, S. 270-271, 290, 308; Largiadèr 1922, S. 23-24).↩
- Gruhner 2013, S. 328.↩
- Schneider 1995, S. 242.↩
- Gruhner 2013, S. 328.↩
- Kläui 1964, S. 163-166; Zangger 1995, S. 421.↩
- Zangger 1995, S. 391-399.↩
- Weisz et al. 1983; speziell zur Landvogtei GreifenseeOrt: Hürlimann 2008.↩
- SSRQ ZH NF II/3 45-1; SSRQ ZH NF II/3 64-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 89-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 72-84; Zangger 1995, Bd. 1, S. 399.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 42; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 57; SSRQ ZH NF II/3 58-1; SSRQ ZH NF II/3 66-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 67; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 73.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 88; SSRQ ZH NF II/3 90-1; SSRQ ZH NF II/3 99-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 35-1; SSRQ ZH NF II/3 63-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 77-1; SSRQ ZH NF II/3 81-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 100; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 108. Die Gemeindeordnung von GreifenseeOrt: aus dem Jahr 1734 ist in modernisierter Fassung und ohne Angabe des Archivstandorts ediert in Pretto 1986.↩
- SSRQ ZH NF II/3 1-1; SSRQ ZH NF II/3 4-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 11. Daneben verfügte das Schloss GreifenseeOrt: über weitere Einkünfte, die erst 1515 vollständig verzeichnet wurden (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 69).↩
- Vgl. oben Anm. 160.↩
- Kunz 1948, S. 6; HLS, Tauner.↩
- Schuler/Hürlimann 2001, S. 208-210.↩
- SSRQ ZH AF I/1, XIV Nr. 6.↩
- Ziegler 2001.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 60.↩
- Vgl. oben Anm. 256-257 und unten Anm. 323.↩
- Amacher 1996; speziell zum GreifenseeOrt: Zimmermann 1990. Kläui 1964, S. 177-178, und ihm folgend Frei 2006, S. 36-37, bezeichnen die Fischerei als Nebenerwerb, was der Bedeutung der berufsmässigen Fischer auf dem GreifenseeOrt: nicht gerecht wird.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17; SSRQ ZH NF II/3 19-1; SSRQ ZH NF II/3 20-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 22; SSRQ ZH NF II/3 56-1; SSRQ ZH NF II/3 86-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 19-1; SSRQ ZH NF II/3 20-1.↩
- Vgl. oben Anm. 142-148.↩
- SSRQ ZH NF II/3 107-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17.↩
- SSRQ ZH NF II/3 83-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 109.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55. Weitere Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppen von Fischern beziehungsweise Weidleuten sind dokumentiert in StAZH A 85, Nr. 11-12, Nr. 14.↩
- Amacher 1996, S. 158.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 29; Kommentar zu SSRQ ZH NF II/3 55-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 41-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3 48-1; SSRQ ZH NF II/3 50-1.↩
- Vgl. oben Anm. 27.↩
- StAZH A 123.2, Nr. 106.↩
- Kläui 1964, S. 176.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 24; SSRQ ZH NF II/3 28-1.↩
- StAZH B II 40, S. 16.↩
- StAZH B II 40, S. 20-21.↩
- StAZH B III 65, fol. 78r-v.↩
- Kommentar zu SSRQ ZH NF II/3 24-1; Weisz et al. 1983, S. 147; Kläui 1964, S. 167-168.↩
- Kläui 1964, S. 170-171.↩
- StAZH C III 8, Nr. 144. Vgl. Kläui 1964, S. 172-174.↩
- StAZH C III 8, Nr. 61-65.↩
- HLS, Metzgerei.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 22.↩
- Kläui 1964, S. 168-169.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 101.↩
- StAZH B II 713, S. 28-30.↩
- Kläui 1964, S. 169.↩
- HLS, Ehaften; HLS, Gasthäuser.↩
- HLS, Ungeld.↩
- SSRQ ZH NF I/1/11 8-1; Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 81.↩
- Escher 1906, S. 244. Vgl. Kläui 1964, S. 159-163.↩
- StAZH A 123.1, Nr. 115.↩
- Billeter 1928, S. 122.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 95.↩
- Wüthrich 1997, S. 7-9; Sablonier 1986, S. 74.↩
- StAZH B II 620, S. 32; StAZH A 123.6, Nr. 78-79.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 105.↩
- HLS, Verkehr; HLS, Verkehrswege; HLS, Strassen.↩
- Vgl. oben Anm. 40.↩
- Erläuterungen zum Strassen- und Wegnetz rund um den GreifenseeOrt: finden sich in einem Verzeichnis von Landvogt Hans Georg BürkliPerson: aus dem Jahr 1761 (StAZH C III 8, Nr. 133).↩
- SSRQ ZH NF II/3 27-1.↩
- PGA Fällanden I A 6.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 45. Vgl. Wüthrich 1997, S. 6-7; Sablonier 1986, S. 71-76.↩
- PGA Schwerzenbach I A 1.↩
- StAZH A 123.4, Nr. 9-10; StAZH B III 117 a, fol. 110v.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 98.↩
- HLS, Wasserwege.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 29.↩
- SSRQ ZH NF II/3 46-1; SSRQ ZH NF II/3 47-1.↩
- Vgl. oben Anm. 305.↩
- Kläui 1964, S. 164-165; Schnyder 1938, S. 156-157, 185, Nr. 24. Die Einkünfte der Zollstellen auf der Landschaft finden sich verzeichnet in den Rechnungen des SäckelamtsOrganisation: (StAZH F III 32).↩
- SSRQ ZH NF II/3 75-1.↩
- SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 89-1.↩
- StAZH C I, Nr. 2465-2563.↩
- StAZH A 123.↩
- StAZH A 85.↩
- StAZH F II a 175-180. Verschiedene Fassungen von Urbaren finden sich ausserdem im Anhang an die Aktensammlung von GreifenseeOrt: (StAZH A 123.11). Von den Kopialbüchern wurden bei den nachfolgend edierten Quellenstücken lediglich die ältesten Abschriften bis ins 17. Jahrhundert nachgewiesen (neben den bereits genannten aus dem Finanzarchiv vor allem StAZH B III 65 und StArZH III.B.1.), während die jüngeren Reihen des 18. Jahrhunderts nur noch Abschriften der vorigen Kopialbände darstellen und daher nicht berücksichtigt wurden (StAZH B I 273; StArZH III.B.2.-8.).↩
- StAZH C III 8. Ein zeitgenössisches Archivverzeichnis des Landvogts findet sich ediert in SSRQ ZH NF II/3, Nr. 104. Das Eidbuch von GreifenseeOrt: findet sich heute unter der Signatur StAZH B III 37, das Gerichtsbuch unter StAZH B III 70 a.↩
- StAZH B XI 10.↩
- StAZH B VII 14.↩
- StArZH III.B.1.↩
- ChSG, Bd. 1-13.↩
- UBZH, Bd. 1-13.↩
- URStAZH, Bd. 1-7.↩
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 1-3.↩
- QZWG, Bd. 1-2; QZZG, Bd. 1-2.↩
- Gagliardi, Waldmann; Forrer, Waldmannsche Spruchbriefe.↩
- Schauberg, Gerichtsbuch.↩
- Grimm, Weisthümer. Die Offnung von FällandenOrt: ist ausserdem ediert bei Sablonier 1986, S. 78-84, jedoch nicht nach der ältesten erhaltenen Fassung im Häringschen Urbar, die der vorliegenden Edition zugrunde gelegt wurde, vgl. oben Anm. 331.↩
- SSRQ ZH AF I/1; SSRQ ZH AF I/2.↩
- Die Transkriptionsrichtlinien sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.↩
- Zur Auswahl der verwendeten Kopialbücher vgl. oben Anm. 327.↩