SSRQ ZH NF II/3 26-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 26-1
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Einigung zwischen Hans Rudolf von Landenberg von Greifensee und dem Abt des Klosters Rüti über den Kirchensatz von Uster
1441 juin 26.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 12, Nr. 401
- Date : 1441 juin 26 Tradition : Original
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 31.0 × 30.5
- 1 sceau :
- Hans Rudolf von Landenberg von GreifenseePersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, absent
- Langue : allemand
-
Regest
- URStAZH, Bd. 6, Nr. 8695; REC, Bd. 4, Nr. 10135
Commentaires
Der Kirchensatz in UsterLieu : war besitzrechtlich mit dem dortigen LaubishofLieu : verbunden und gehörte ursprünglich zur Herrschaft GreifenseeLieu : . Zusammen mit dieser gelangte er im Jahr 1300 an die Herren von LandenbergOrganisation : (SSRQ ZH NF II/3 1-1). Als diese die Herrschaft GreifenseeLieu : 1369 an die Grafen von ToggenburgOrganisation : verkauften, nahmen sie den Kirchensatz jedoch ausdrücklich vom Verkauf aus (SSRQ ZH NF II/3 4-1). Stattdessen gelangte der Kirchensatz mit dem LaubishofLieu : zwischenzeitlich an die Herren von BonstettenOrganisation : , die ihn aber bereits 1371 wieder an die LandenbergerOrganisation : zurückverkauften (StAZH C II 10, Nr. 132). Als generationenübergreifende Grablege und Pfründe für geistliche Familienmitglieder hatte die Kirche UsterLieu : zweifellos einen hohen Wert für die Herren von LandenbergOrganisation : (Kläui 1964, S. 84-88).
Erst am 15. April 1438 vergabte Hans Rudolf von LandenbergPersonne : die Kollatur mit allen Einkünften dem Kloster RütiLieu : (StAZH C II 12, Nr. 385), während gleichzeitig der UstermerLieu : Priester Niklaus GrüterPersonne : auf sein Amt verzichtete, um dieses sodann vom Kloster RütiLieu : wieder zu empfangen (StAZH C IV 2.3, Nr. 22). Zwei Tage später bestätigte der Bischof von KonstanzLieu : die Übergabe (StAZH C II 12, zu Nr. 385). Am 23. Juni 1438 wurde diese bischöfliche Bestätigung durch den Notar Johannes FietzPersonne : bestätigt und zugleich eine weitere Urkunde aufgesetzt, worin das Kloster RütiLieu : bestätigte, dass Hans Rudolf von LandenbergPersonne : die Besetzung der Kaplaneipfründen seinem Bruder BeringerPersonne : und weiteren Verwandten vorbehalten habe (StAZH C II 12, Nr. 387 und 388). Nachdem dieser Vorbehalt schriftlich bestätigt worden war, stimmte schliesslich auch Beringer von LandenbergPersonne : am 11. Juli 1438 der Übergabe des Kirchensatzes an das Kloster RütiLieu : zu (StAZH C II 12, Nr. 390).
Während die Urkunden von 1438 alle von einer Schenkung sprechen, geht erst aus der vorliegenden, drei Jahre später ausgestellten Urkunde hervor, dass das Kloster RütiLieu : für den Kirchensatz eigentlich die stattliche Summe von 2200 Gulden versprochen und davon bereits 1650 Gulden bezahlt hatte. Vermutlich hatten die Parteien die Übergabe zunächst als Schenkung getarnt, weil der Gütererwerb geistlicher Gemeinschaften von der weltlichen Obrigkeit ab dem 15. Jahrhundert zunehmend eingeschränkt wurde (Kläui 1964, S. 89-90).
Texte édité
Annotations
- Tatsächlich willigte der Bischof von KonstanzLieu : , Heinrich von HewenPersonne : , am 19. November 1441 ein, die Kirche UsterLieu : von der Quartpflicht («quartalis») zu lösen und stattdessen lediglich die Abgabe der ersten Früchte («primi fructus», «primalis») zu verlangen (StAZH C II 12, Nr. 404).↩
Résumé