SSRQ ZH NF II/3 112-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 112-1
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Aufruf zur Ablegung von Eid und Huldigung in den Kirchen von Uster und Maur
1769 avril 3.
Description de la source
- Cote : StAZH B VII 14.17, S. 1
- Date : 1769 avril 3 Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Eidleistung und Huldigung waren rechtssymbolische Akte, mit denen die Untertanen ihren Gehorsam, ihre Unterwerfung und Treuebindung gegenüber der Obrigkeit zum Ausdruck brachten. Aufgrund der Durchführung in der Kirche erhielt das Ritual eine geradezu sakrale Aura, zumal der entsprechende Eid vor Gott abgelegt wurde. Zugleich war die Huldigung aber auch ein gesellschaftliches Ereignis, in dessen Anschluss den Teilnehmenden Wein, Brot und verschiedene Speisen ausgeteilt wurden (Holenstein 1991; HLS, Huldigung; HLS, Treueeid; HLS, Untertan).
Häufig erfolgte die Huldigung anlässlich des Amtsantritts eines neuen Vogts, wie es auch aus den vorliegenden Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseeLieu : hervorgeht, wo die Landvögte in einem Turnus von sechs Jahren wechselten. Die aufgeführten Daten entsprechen genau der Amtseinführung von Hans Jakob NägeliPersonne : (im Amt 1769-1775), Hans Konrad KellerPersonne : (im Amt 1775-1781), Jakob Christoph HirzelPersonne : (im Amt 1787-1793) und Andreas SchmidPersonne : (im Amt 1793-1798). Es fehlt einzig die Amtszeit von Salomon HirzelPersonne : (im Amt 1781-1787), sodass unklar bleibt, ob unter ihm keine Huldigung erfolgte oder ob lediglich vergessen ging, den entsprechenden Termin in das vorliegende Missivenbuch einzutragen. Zugleich belegt die relativ kontinuierliche Dokumentation der Huldigungsdurchführung, dass der Obrigkeit gerade in den letzten Jahrzehnten des Ancien Régime daran gelegen war, ihre Herrschaft im Rahmen solcher Rituale zu inszenieren und sie nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen.
Texte édité
Huldigungsverkündigung
zuͦ GreiffenseeLieu : sich entschloßen, auf sontag, den 16ten
diß monaths aprillDate : 16.04.1769, in der kirchen UsterLieu : die
gewohnlich und schuldige huldigungs- und eydspflichten
halten zulaßen und einzunehmen. Als wird hierdurch
alle manschafft von 16. jahrÂge : 16 ans alters und darüber
hochoberkeitlichen ernsts angemahnet, daß selbige
obbedeüteten sontagPériode : dimanche morgenPériode : le matin sich gehorsamlich allda
einfindind, um in gedachter kirchen UsterLieu : ihre auffhabende pflichten in trüwen abzustatten. Mit dem
angemesenen anhang, so eint ald anderer sich nicht
einstellen thäte und gefährlicher weise sich deßen
entaüserte, ein solcher ohne verschonen mit oberkeioberkeitlicher
geltbus und leibesstraff beleget werden solle.
1769Date : 03.04.1769.a
C GrCanzley GreiffenseeLieu : Organisation :
der canzel zuͦ verlesen.
1775Date : 1775
sontags, 11. juniDate : 11.06.1775
18ten doditoDate : 18.06.1775
1787Date : 1787
sontags, den 29. apprillDate : 29.04.1787
6. maiiDate : 06.05.1787
den 26. maiiDate : 26.05.1793, zuͦ
UsterLieu :
zuͦ MaurLieu :
Annotations
- Ajout dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :
Den 26ten maii 75Date : 26.05.1775.↩ - Ajout dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :
Den 28ten maiiDate : 28.05.1775 .↩ - Ajout dans la marge de gauche avec une autre encre.↩
- Ajout dans la marge de gauche par une autre main.↩
- Ajout dans la marge de gauche par une autre main.↩
Résumé