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SSRQ ZH NF II/3 112-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener

Citation : SSRQ ZH NF II/3 112-1

Licence : CC BY-NC-SA

Aufruf zur Ablegung von Eid und Huldigung in den Kirchen von Uster und Maur

1769 avril 3.

Der Vogt von Greifensee, Hans Jakob Nägeli, bietet alle Männer ab dem 16. Altersjahr auf, den Eid auf die Obrigkeit abzulegen und die Huldigung zu vollziehen. Wer sich weigert, dem soll eine Geldbusse oder Körperstrafe auferlegt werden. Die Zeremonie findet am 16. April in der Kirche Uster sowie am 23. April in Maur statt. In den Pfarrkirchen von Wetzikon, Pfäffikon, Turbenthal, Wildberg, Volketswil und Dübendorf soll dieses Aufgebot von der Kanzel verkündet werden. Am Rand sind weitere Termine für die Verkündigung und die Durchführung der Huldigung in Uster und Maur für die Jahre 1775, 1787 und 1793 aufgelistet.

  • Cote : StAZH B VII 14.17, S. 1
  • Date : 1769 avril 3
  • Tradition : Aufzeichnung
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Kanzlei Greifensee

Eidleistung und Huldigung waren rechtssymbolische Akte, mit denen die Untertanen ihren Gehorsam, ihre Unterwerfung und Treuebindung gegenüber der Obrigkeit zum Ausdruck brachten. Aufgrund der Durchführung in der Kirche erhielt das Ritual eine geradezu sakrale Aura, zumal der entsprechende Eid vor Gott abgelegt wurde. Zugleich war die Huldigung aber auch ein gesellschaftliches Ereignis, in dessen Anschluss den Teilnehmenden Wein, Brot und verschiedene Speisen ausgeteilt wurden (Holenstein 1991; HLS, Huldigung; HLS, Treueeid; HLS, Untertan).

Häufig erfolgte die Huldigung anlässlich des Amtsantritts eines neuen Vogts, wie es auch aus den vorliegenden Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseeLieu : hervorgeht, wo die Landvögte in einem Turnus von sechs Jahren wechselten. Die aufgeführten Daten entsprechen genau der Amtseinführung von Hans Jakob NägeliPersonne : (im Amt 1769-1775), Hans Konrad KellerPersonne : (im Amt 1775-1781), Jakob Christoph HirzelPersonne : (im Amt 1787-1793) und Andreas SchmidPersonne : (im Amt 1793-1798). Es fehlt einzig die Amtszeit von Salomon HirzelPersonne : (im Amt 1781-1787), sodass unklar bleibt, ob unter ihm keine Huldigung erfolgte oder ob lediglich vergessen ging, den entsprechenden Termin in das vorliegende Missivenbuch einzutragen. Zugleich belegt die relativ kontinuierliche Dokumentation der Huldigungsdurchführung, dass der Obrigkeit gerade in den letzten Jahrzehnten des Ancien Régime daran gelegen war, ihre Herrschaft im Rahmen solcher Rituale zu inszenieren und sie nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen.

Texte édité

Huldigungsverkündigung

[Note dans la marge de gauche :] 1769Date : 01.01.1769 – 31.12.1769

Wan unser hochgeachte herr landvogt NägeliPersonne : zuͦ GreiffenseeLieu : sich entschloßen, auf sontag, den 16ten diß monaths aprillDate : 16.04.1769, in der kirchen UsterLieu : die gewohnlich und schuldige huldigungs- und eydspflichten halten zulaßen und einzunehmen. Als wird hierdurch alle manschafft von 16. jahrÂge : 16 ans alters und darüber hochoberkeitlichen ernsts angemahnet, daß selbige obbedeüteten sontagPériode : dimanche morgenPériode : le matin sich gehorsamlich allda einfindind, um in gedachter kirchen UsterLieu : ihre auffhabende pflichten in trüwen abzustatten. Mit dem angemesenen anhang, so eint ald anderer sich nicht einstellen thäte und gefährlicher weise sich deßen entaüserte, ein solcher ohne verschonen mit oberkeitlicherÀ l’original : oberkei geltbus und leibesstraff beleget werden solle.

In krafft dis geben montags, den 3. aprillÀ l’original : apr 1769Date : 03.04.1769.a

[Signature :] Canzley GreiffenseeLieu : Organisation : À l’original : C Gr

MaurLieu : , mutatis mutandisÀ l’original : mut mut auf den 23. aprillÀ l’original : aprDate : 23.04.1769.b

In den 5 pfarrkirchen WezikenLieu : , PfäffikenLieu : , TurbenthalLieu : , WildbergLieu : , VolketschwylLieu : und DübendorffLieu : ab der canzel zuͦ verlesen.

c–

1775Date : 1775

UsterLieu : , sontags, 11. juniDate : 11.06.1775

MaurLieu : , 18ten ditoÀ l’original : doDate : 18.06.1775

Ajout dans la marge de gauche avec une autre encre
–c
d–

1787Date : 1787

UsterLieu : , sontags, den 29. apprillDate : 29.04.1787

MaurLieu : , 6. maiiDate : 06.05.1787

Ajout dans la marge de gauche par une autre main
–d
e–

Anno 1793 sontags, den 26. maiiDate : 26.05.1793, zuͦ UsterLieu :

Sontags, den 9ten juniiDate : 09.06.1793, zuͦ MaurLieu :

Ajout dans la marge de gauche par une autre main
–e

Annotations

  1. Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente : Den 26ten maii 75Date : 26.05.1775.
  2. Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente : Den 28ten maiiDate : 28.05.1775 .
  3. Ajout dans la marge de gauche avec une autre encre.
  4. Ajout dans la marge de gauche par une autre main.
  5. Ajout dans la marge de gauche par une autre main.