SSRQ ZH NF II/3 107-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 107-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Fischer am Greifensee
1738 mars 25.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 143, S. 1-18
- Date : 1738 mars 25 Tradition : Aufzeichnung, Band (42 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.0 × 20.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 144, S. 1-18
- Date : 1738 mars 25 Tradition : Entwurf
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 21.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 145, S. 1-11
- Date : 1738 mars 25 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.0 × 20.5
- Langue : allemand
Commentaires
Gegenüber der alten Fischereinung von 1428 (SSRQ ZH NF II/3 17-1) mit ihren zahlreichen Nachträgen (SSRQ ZH NF II/3 19-1, Nr. 21 und SSRQ ZH NF II/3 22-1) und den verschiedenen Neufassungen (SSRQ ZH NF II/3 56-1 und SSRQ ZH NF II/3 86-1) ist die vorliegende Ordnung viel kürzer und knapper formuliert. Inhaltlich lehnen sich die aufgelisteten Punkte zwar grösstenteils noch an die alte Einung an, doch wurden mehrere Artikel weggelassen (7, 10-11, 13, 15-16), während andere lediglich paraphrasiert oder nunmehr als generelles Verbot formuliert wurden (5, 9, 17-18). Bezeichnenderweise wird die vorliegende Fassung auch nicht mehr als genossenschaftliche «Einung», sondern als obrigkeitliche «Ordnung» betitelt. Der herrschaftliche Zugriff auf die Fischer vom GreifenseeLieu : und ihre althergebrachten Rechte war damit komplett. So behielt sich der Rat denn auch ausdrücklich vor, die Regelungen eigenmächtig zu ändern, zu kürzen oder zu erweitern.
Texte édité
Ordnung vor die fischere in dem GreiffenseeLieu : , ernëueret anno 1738Date : 01.01.1738 – 31.12.1738, welcher beygefüget ist des see-knechts eydt im GreiffenseeLieu : , deßgleichen einiche ordnungen den GreiffenseeLieu : und Uster-BachLieu : etcAbréviation betreffend
[p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de pageVorbericht
Nachdeme mein gnädig herren, die herren rechen-rätheOrganisation : , mißfällig vernemmen müßen, wie daß die zeit und jahr haro in dem GreiffenseeLieu : vielerley schädliche, denen alten wol abgefaßten ordnungen zu wieder lauffende mißbraüch [p. 4]Saut de page eingeschlichen und sich ergeben, haben hochgedacht dieselbe eine ohnumgängliche nothwendigkeit, um dießeren die abhelffliche maß zugeben, zu seyn erachtet, folgende neüe, auß denen alten gezogene ordnung zumachen, welche alljährlichenDurée répétée : 1 année denen fischeren des GreiffenseesLieu : an dem ostermontagDate : des fêtes sans date fixe1 in bey seyn eines herrenChangement de police seckelmeisters und herren landvogts vorgelesen und sie darüber von gedachtem herren seckelmeister in das hand gelübd nach bißharigem gebrauch genommen, auch ihnen alles ernsts angezeiget werden, daß,[p. 5]Saut de page wann der eint ald andere dießere wohlgemeinte ordnung übertretten wurde, ein herr land-vogt einen solchen nicht allein nach derselben inhalt abzustraffen, sondern auch nach befindenden dingen in mehrerem anzusehen die befuegsamme haben solle.
[p. 6]Saut de page [p. 7]Saut de pageOrdnung vor die fischere in dem GreiffenseeLieu :
Worbey aber sich meine gnädige herren heiter vorbehalten, mehr bemelte punckten und artickul nach beschaffenheit der zeiten, [p. 18]Saut de page sachen und umständen abänderen, verminderen und vermehren zu mögen.
Actum dienstags, den 25ten martii, anno 1738Date : 25.03.1738, coram rechen rathOrganisation : .
[...]Non-pertinence éditoriale18
Annotations
- Die Verkündigung und Beschwörung der Fischereinung war traditionellerweise an den Ostertermin geknüpft, wie es im Eid des Landvogts festgehalten ist (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 64, Art. 5). Gemäss Artikel 27 in den Nachträgen zur Fischereinung dauerte die Fischerei-Saison jeweils von Ostern bis Martinstag (11. November) (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 27 und Nr. 22, Art. 27).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 1 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Aussnahmeregelungen präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 1).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 2 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Art und Höhe der Abgaben hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 2).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 3 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Ablieferung und Kontrolle hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 3).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 4 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Messmethode sowie Bussenhöhe präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 4). Damit wurde eine Forderung aufgegriffen, die bereits anlässlich der Neufassung der Fischereinung im Jahr 1519 aufgekommen war (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 5 der alten Fischereinung, wird hier jedoch als generelles Verbot formuliert (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 5).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 6 der alten Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Aussnahmeregelungen präzisiert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 6).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 8 der alten Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Ausnahmeregelungen hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 8).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 9 der alten Fischereinung, wird hier jedoch als generelles Verbot formuliert (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 9).↩
- Dieser Punkt entspricht inhaltlich dem Artikel 12 der alten Fischereinung (SSRQ ZH NF II/3 17-1, Art. 12).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 19 in den Nachträgen zur Fischereinung, wobei die dort aufgeführten Regelungen betreffend Teilung der Gewerbe hier fehlen (SSRQ ZH NF II/3 21-1, Art. 19 und Nr. 22, Art. 19).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 20 in den Nachträgen zur Fischereinung, doch wird die dort aufgeführte Zahl von 32 Netzen hier zur Definition der Netzhöhe verwendet (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 20 und Nr. 22, Art. 20).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 22 und 23 in den Nachträgen zur Fischereinung, wird hier jedoch bezüglich Bewilligung durch den Landvogt präzisiert (SSRQ ZH NF II/3 21-1, Art. 22-23 und SSRQ ZH NF II/3 22-1, Art. 22-23). Damit wurde ein Anliegen aufgegriffen, das die Garner vermutlich anlässlich der Neufassung der Fischereinung im Jahr 1519 formuliert hatten (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55).↩
- Dieser Artikel hat keine Entsprechung in der alten Fischereinung.↩
- Dieser Artikel hat keine Entsprechung in der alten Fischereinung.↩
- Dieser Punkt greift einen Entscheid des Rats von 1431 auf, dem offenbar häufig zuwidergehandelt wurde (SSRQ ZH NF II/3 19-1). Ähnliche Regelungen finden sich in Artikel 17 und 18 in den Nachträgen zur Fischereinung (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 17-18 und Nr. 22, Art. 17-18).↩
- Dieser Punkt ist angelehnt an Artikel 14 der alten Fischereinung, wobei die Busse bei Verstössen gegen die Einung dort mit 12 Schilling zuhanden des Vogts und 12 Schilling zuhanden der Weidleute angegeben wird (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17, Art. 14).↩
- Auf den nachfolgenden Seiten wurden diverse weitere Regelungen betreffend GreifenseeLieu : und UsterbachLieu : eingetragen, die bereits in der erneuerten Fischereinung von 1574 kompiliert worden waren (SSRQ ZH NF II/3 86-1), nämlich der Eid des Seeknechts vom 15. April 1650Date : 15.04.1650 (S. 25-26; Edition: SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97), das Verbot des Schilfmähens vom 28. März 1569Date : 28.03.1569 (S. 27-28), das Urteil in einem Streit über die Ufernutzung des GreifenseesLieu : vom 18. Januar 1615Date : 18.01.1615 () (S. 29-36), ein Entscheid betreffend Nutzung des Schilfs am GreifenseeLieu : vom 2. April 1621Date : 02.04.1621 () (S. 37-39), ein Entscheid über das Schneiden von Streumaterial im GreifenseeLieu : vom 13. Dezember 1729Date : 13.12.1729 (S. 41-42), das Urteil in einem Streit über das Fischen in den Gräben am GreifenseeLieu : vom 14. Dezember 1569Date : 14.12.1569 (S. 43-56), Bestimmungen betreffend Fischerei im UsterbachLieu : vom 24. Juni 1559Date : 24.06.1559 (S. 57-64), Bestimmungen für das Fangen von Fischen und Krebsen im UsterbachLieu : vom 1. September 1569Date : 01.09.1569 (S. 65-73), ein Entscheid über das Ziehen der Setzgarne im UsterbachLieu : vom 6. Januar 1580Date : 06.01.1580 (S. 75-78) sowie das Urteil in einem Streit um die Fischereirechte im UsterbachLieu : vom 2. August 1606Date : 02.08.1606 () (S. 79-84). Nachträglich wurden auf freien Seiten noch weitere Bestimmungen über das Abschneiden von Rohr im GreifenseeLieu : vom 13. Juli 1779Date : 13.07.1779 () eingetragen (S. 19-21).↩
Résumé