SSRQ ZH NF II/11 79-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 79-1
Licence : CC BY-NC-SA
Künftige Besetzung des Hirtenamtes durch die Gemeinde Schwamendingen und jene des Weibelamtes durch die Stiftspfleger
1562 février 1.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 3, Nr. 93, S. 2-4
- Date : 1562 février 1 Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 33.5
- Langue : allemand
-
Edition
- Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Sp. 91 ff., Nr. 101
Commentaires
Franz MeyerPersonne : war seit spätestens 1555 Weibel von SchwamendingenLieu : (vgl. StAZH G I 4, Nr. 47; dort allerdings unter dem Namen ExuperantiusPersonne : ). Gleichzeitig übte er auch das Amt des Hirten aus. Die Leute von SchwamendingenLieu : waren allerdings nicht zufrieden mit seinen Diensten; am 22. Mai 1559 wandte MeyerPersonne : sich an das GrossmünsterOrganisation : um Hilfe, weil die SchwamendingerOrganisation : der Meinung waren, dass er das abgegangene Vieh zu bezahlen habe (StAZH G I 22, fol. 68v). Am 18. Januar 1562 beklagte sich die Gemeinde SchwamendingenLieu : beim StiftOrganisation : , dass der Weibel sein Weibel- und Hirtenamt liederlich und nachlässig versehen würde. Sie verlangte daher, das Hirtenamt selbst verleihen zu dürfen. Die Pfleger boten an, sich gemeinsam auf einen geeigneten Kandidaten zu einigen, der weiterhin beide Ämter innehaben sollte, doch die Gemeinde lehnte dies dreimal ab (StAZH G I 22, fol. 95v). Am 1. Februar 1562 gab das StiftOrganisation : nach, teilte die Ämter auf und erlaubte den SchwamendingernOrganisation : , ihren eigenen Hirten zu bestellen (vgl. auch StAZH G I 22, fol. 96r). Allerdings argwöhnte es, dass es ihnen mehr darum gegangen wäre, einen Weibel zu haben, der ihre Holzfrevel (vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 77) nicht anzeigen würde.
Die Erlaubnis für den Weibel, als Entschädigung für das verlorene Hirtenamt zwei Stück Vieh zusätzlich auf die Allmende zu treiben, wurde von den Hubern im Rahmen eines grösseren Streits mit dem StiftOrganisation : um Holz- und Weiderechte umgehend angefochten. Der ZürcherLieu : RatOrganisation : bestätigte dem GrossmünsterOrganisation : am 22. September 1562 jedoch das Recht, dies zu erlauben (StArZH VI.SW.A.1.:17; vgl. zu diesem Fall SSRQ ZH NF II/11, Nr. 81).
Als Franz MeyerPersonne : Anfang 1564 starb, übertrug das GrossmünsterOrganisation : das Weibelamt für den Rest des Amtsjahres provisorisch seinem Bruder FelixPersonne : (StAZH G I 22, fol. 134r). Nach einem Jahr wurde ihm wegen guter Führung das Amt offiziell verliehen (StAZH G I 22, fol. 153v), doch vier Jahre später wurden der Kelnhofer und er wegen ungewissenhafter Aufsicht und Busseneinziehung zurechtgewiesen (StAZH G I 22, fol. 236r). Nachdem am 28. März 1570 erneut Klagen wegen schlechter Amtsführung gegen ihn laut geworden waren (StAZH G I 22, fol. 251v) wurde er am 14. November 1570 schliesslich des Amtes enthoben (StAZH G I 22, fol. 260r). Am 19. Mai 1593 wurde sein Begehren um eine Haushofstatt in SchwamendingenLieu : vom RatOrganisation : abgewiesen, da er seine Hubengerechtigkeit schon vor etwa 20 Jahren verkauft und er somit keine Ansprüche mehr habe (StAZH G I 5, Nr. 94). Es ist anzunehmen, dass Felix MeyerPersonne : , der schon 1578 mit demselben Begehren vom StiftOrganisation : abgewiesen wurde, identisch mit ihm ist (StAZH G I 23, fol. 127v).
Texte édité
Von dem weibel ampt zuͦ SchwamendingenLieu : und des selbigen belonung
1562Date : 1562
[p. 2]Saut de page
Als nun dem weibel das hirtenampt abgegangen und derhalben von dem weibelampt alein vil minder besoldung gehaben und sich dester minder betragen mögen, habend die herren gstifftspfleger in ansähen sölichs abgangs und dess unwillens, so etlich von der pursame an inne, Frantzen MeyerPersonne : , gelegt, sich erkent und geordnet, das ime zuͦ siner besoldung, wie die inn der gstifftOrganisation : offnung verzeichnet ist, fürhin söliche stuck gevolgen söllind. Namlich dess ersten möge er noch zweyQuantité : 2 houpt vechs zuͦ den vorigen zweyenQuantité : 2, so er von dess weibelampts wegen uff die gmein dess gstifftsOrganisation : weid gelaßen, wyter, das ist vierQuantité : 4 houpt vechs gan laßen. Demnach so söllind imme one das, so im sonst uß der gstift ämpteren wirt, noch zähen pfundUnité monétaire : 10 livres jerlichDurée répétée : 1 année zuͦ end dess jars von einem stift verwaltter bezalt werden, der selbig mag im das an holtz oder an gält, uß holtz erlößt, wären und bezalen, nach dem im jeder zyt gefellig ist. Hiemit aber wellend sy ir hand von jar ze jar offen haben, und wo er in sinem dienst nit flißig syn und dem gstiftOrganisation : die höltzer und holtzbänn, und den huͦberen ire saaSuppression d’une main plus récenteamen und was er inen lut der offnung versorgen sol, nit trülich versähen wurde, ime keinen lon schuldig syn und inn sines ampts, welicher zyt im jaar es inen gefellig syn wurde, berouben und [p. 4]Saut de page entsetzen. Derhalben ouch sölichs alles flißig ufzezeichnen bevholen, und zuͦ der offnung zuͦbehalten.
Résumé