SSRQ ZH NF II/11 77-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 77-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erkenntnis in der Klage des Weibels von Schwamendingen über den entstandenen Schaden beim Brennen von Asche im Wald
1558 avril 4.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 22, fol. 46v
- Date : 1558 avril 4 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 13.5 × 33.0
- Langue : allemand
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Die Pflicht des Weibels, Verstösse zu «leiden», also anzuzeigen, wurde in Amtseiden oder Ordnungen immer wieder betont. In diesem Fall führte das zu Problemen: vier Jahre später endete ein Streit zwischen dem StiftOrganisation : und den Hubern von SchwamendingenLieu : damit, dass Franz MeyerPersonne : , dem Weibel von SchwamendingenLieu : , von den Hubern das Hirtenamt entzogen wurde, das er bis dahin in Personalunion ausgeübt hatte. Ausgegangen war der Streit davon, dass die SchwamendigerLieu : bei der Bestellung des Weibels, wofür das GrossmünsterOrganisation : zuständig war, mitreden wollten, um jemanden zu wählen, den sie laut Darstellung des StiftsOrganisation : «in irem gwalt» haben würden und «sy nit leiden dörffte» (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 79).
Auch wenn hier den Geschworenen und Pflegern erlaubt wurde, eine Busse festzulegen und in die Holzordnung aufzunehmen, findet sich in späteren Holzordnungen (z.B. StAZH G I 3, Nr. 112 von 1563 oder SSRQ ZH NF II/11 89-1 von 1573) keine entsprechende Bestimmung.
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