SSRQ ZH NF II/11 29-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 29-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung und Eid des Försters von Wiedikon
1450.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WD.C.7a, fol. 10r-v
- Date : 1640 (Datierung aufgrund der in StArZH VI.WD.C.7a, fol. 11r-15r erwähnten Personen) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.0
- Langue : allemand
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Nachweis
- Etter 1987, S. 215-217
Commentaires
Diese lediglich in einem Urbar des 17. Jahrhunderts überlieferte Ordnung folgt auf die abschriftliche Offnung von WiedikonLieu : (vgl. SSRQ ZH NF II/11 21-1). Der Ordnung schliesst sich eine Aufstellung der Einnahmen des Försters an; die dort vorkommenden Personen siedelt Paul Etter um die Mitte des 15. Jahrhundets an, woraus er die Datierung für die Försterordnung ableitet (Etter 1987, S. 215).
Das Försteramt wird in mehreren Artikeln der Offnung erwähnt (SSRQ ZH NF II/11 21-1). Der Lohn des Försters von WiedikonLieu : ist ausserdem 1542 Gegenstand eines Konflikts zwischen dem Fraumünsteramtmann und den Zehntenpflichtigen (StArZH I.A.668; StArZH I.A.669). Zum Försteramt in WiedikonLieu : allgemein vgl. Etter 1987, S. 215-217.
Texte édité
gmeind zu WiedigkhonLieu : gebunden zethund, alß hie nachgeschriben stath.
uff daß väld gan zu den hirten und deß fälds gaumen, biß man
zeacker fart und denn mag er wider heim gan. Und zeabet, wenn
eß iijHeure : 15:00 schlücht, so soll er wider uff daß fäld gan und daruff blyben,
untz daß man stubi lüttet2. Und sust wan er schaden vernimpt, eß
seige früe oder spatt, den soll er leiden und wënden, alß fehr er mag.
Und so er zu stubi ab dem fäld gath, so soll er vor bey allen türlinen
gewäßen sein und die beschloßen haben.
geschouwend, so soll jederman sin frid halten, alß sich die vier darumb
erkënend, werdend dann sölliche frid uff gebrochen, daß man daß mit
dreyen stäcken verzünen mag, daß selb soll der obgenampt forster
vermachen. Waß aber er bedörffte zemachen, soll er dem verkünden,
deß der frid ist, zehuß oder under augen.
und wo er sehe, daß fych oder lüth schaden daran dettind, daß soll er
leiden und melden, wie ander einigen, die in friden ligendt.
gan, wurde er auch von den vieren da zwüschet geheißen, in daß
holtz zegan, oder daß er sust vernëmme, so soll er von stund an in die
höltzer gan und da goumen, und zwurigt in der wuchen uff die
DëltschenLieu : 6, und soll auch kein holtz ußer den höltzeren tragen, eß werde
im dann von den vieren erloupt.
oder von den vieren, daß soll alles der obgenantt vorster thun.
schweeren und daß halten by synem
eydt.
Annotations
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Hier wird Bezug genommen auf das Läuten der Frühglocke. Die «metti» (von Matutinum, Frühmette) wurde ein bis zwei Stunden vor dem Sonnenaufgang geläutet (Sutter 2001, S. 174-175).↩
- Die «Stübiglocke» oder «Bettzeitglocke» läutete in ZürichLieu : die Nachtruhe um 21 UhrHeure : 21:00 ein. Diese Zeit galt den Trink- und Zunftstuben ausserdem als Sperrstunde (Sutter 2001, S. 181).↩
- Die «Vier von Wiedikon», welche auf Geheiss der Gemeinde Flur, Wege und Zäune beaufsichtigten und in der Offnung in dieser Funktion Erwähnung finden (SSRQ ZH NF II/11 21-1, Art. 16-18), werden später aufgrund ihrer Aufgabe zur Beilegung von Konflikten unter Gemeindegenossen auch als «Geschworene» bezeichnet (vgl. etwa StArZH VI.WD.A.1.:4). Die Nennung als «Dorfmeier» an dieser Stelle ist für WiedikonLieu : gemäss Etter 1987, S. 216, dagegen einmalig.↩
- Vgl. StArZH I.A.668; StArZH I.A.669.↩
- Etter gibt den wöchentlichen Gang in die Gemeindewälder irrtümlicherweise als drei- oder viermal an (Etter 1987, S. 216).↩
- DöltschiLieu : , am auslaufenden Hang des ÜetlibergsLieu : gelegen.↩
Résumé