SSRQ ZH NF II/11 18-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 18-1
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Erkenntnis des Rats von Zürich betreffend Wachdienst, Wehrdienst und Steuerpflicht der vor der Stadt ansässigen Zunftangehörigen
1408 mars 8.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 2, fol. 114v
- Date : 1408 mars 8 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 31.0
- Langue : allemand
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Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 368, Nr. 216
Commentaires
Sieben Jahre später änderten die ZunftmeisterOrganisation : die Bestimmung dahingehend, dass die in den Wachten vor der Stadt ZürichLieu : ansässigen Zunftangehörigen künftig ihren Verpflichtungen innerhalb ihrer Zunft und nicht mehr an ihrem Wohnort nachkommen sollten. Die Durchstreichung des hier edierten Textes ordneten die Zunftmeister in derselben Bestimmung an (StAZH B II 2, fol. 114v, Eintrag 2; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 368, Nr. 217). Mit einem Beschluss im Jahr 1425Date : 1425 setzten Bürgermeister, Räte und ZunftmeisterOrganisation : diesen Beschluss insofern wieder ausser Kraft, als dass fortan alle vor der Stadt ansässigen Personen, die an ihrem Wohnort Holz- und Weiderecht wie die anderen Wachtgenossen nutzten, ungeachtet einer allfälligen Zunftangehörigkeit dort die Steuern zu bezahlen hatten. Wer zugleich einer Zunft angehörte, hatte jedoch auch im Rahmen der Zunftzugehörigkeit Steuern zu leisten (StAZH B II 2, fol. 40r, Eintrag 1; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 394-395, Nr. 263; StAZH B II 2, fol. 40r, Eintrag 2; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 395, Nr. 264). Auch eine zwischen 1516 und 1518 entstandene Ratsverordung weist die zunftangehörigen Bewohner in den Wachten vor der Stadt für Wach- und Wehrdienst den Zünften zu, es sei denn, diese würden in der Wacht wunn und weid nutzen (StAZH B III 6, fol. 54v; Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 2, S. 52). Auch als zwischen 1458 und 1463 und erneut in den Jahren 1502Date : 1502 und 1536Date : 1536 die Standorte der Stadtkreuze ermittelt und die zwischen Stadtmauer und Stadtkreuzen lebenden Handwerker dem Zunftzwang unterstellt wurden, fand deren Doppelbelastung Erwähnung (StAZH A 93.2, Nr. 1; Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 149; StAZH B V 16, fol. 113r-114r; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 313). In späteren Texten wird ausserdem explizit Bezug auf den durch die Kreuze abgesteckten Friedkreis der Stadt genommen (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 60).
Zu gleichgelagerten Konflikten kam es auch auf dem Boden der nachmaligen Gemeinde EngeLieu : Organisation : in der Vogtei WollishofenLieu : (SSRQ ZH NF II/11 41-1).
Texte édité
Wie man die lu̍t vor dem tor halten sol mit reissen, die in zu̍nftenOrganisation : sint oder nicht
a–Annotations
- In einem Ratsentscheid vom 22. April 1536Date : 22.04.1536 werden die Verpflichtungen der in der Wacht OberstrassLieu : Organisation : ansässigen Leute etwas ausführlicher beschrieben: «reysen, stüren, brüchen unnd allen annderen rechtungen, dienstbarkeyten unnd gemeynen wärchen [...]». Ferner wird auch das Vogthuhn zuhanden des Obervogts erwähnt. Gehörte jemand einer Zunft an, musste er 1536Date : 1536 entsprechend den jüngeren Beschlüssen (vgl. Kommentar) jedoch «beyden, nemmlich der zunfft unnd der waacht [...] die burde trage[n], so er inen von irer recht unnd gewonheyt wegen schuldig unnd verbunden» war (StAZH B V 16, fol. 113r-114r; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 313).↩
Résumé