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SSRQ ZH NF II/11 173-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 173-1

Licence : CC BY-NC-SA

Auftrag zur Untersuchung der Jurisdiktionsgrenze zwischen den Obervogteien Wiedikon und Wollishofen

1775 mars 11.

Die Obervögte von Wollishofen und von Wiedikon bitten den Zürcher Rat um Klärung, wo bei der gedeckten Brücke die Jurisdiktionsgrenze zwischen den beiden Obervogteien liege. Der Rat ordnet die beiden Säckelmeister sowie die Obervögte von Wollishofen und Wiedikon ab, diese Sache zu untersuchen und ein Gutachten zu verfassen. Der Rat behält sich vor, nach Anhörung des Gutachtens auch darüber zu entscheiden, wie weit sich die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore erstrecken solle.

  • Cote : StAZH B II 967, S. 32-33
  • Date : 1775 mars 11
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 13.5 × 38.0
  • Langue : allemand

Mit dem vorliegenden Ratsentscheid wurden zwar die Obervögte von WollishofenLieu : , jene von WiedikonLieu : sowie die Säckelmeister damit beauftragt, die Grenzen zwischen den beiden Obervogteien zu untersuchen, jedoch konnte bisher weder ihr Gutachten noch ein Ratsentscheid darüber, wie weit dort die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore reichen solle, gefunden werden. Für die Vier WachtenLieu : war 1767 entschieden worden, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte bis an die Schlagbäume der Stadttore erstrecke (SSRQ ZH NF II/11 171-1).

Texte édité

Sammstags, den 11ten martiiDate : 11.03.1775, presentibusÀ l’original : prstb herren burgermeister HeideggerPersonne : und beyde rätheOrganisation :

[...]Non-pertinence éditoriale

[p. 32]Saut de page
[Note dans la marge de gauche :] Jurisdiction marken zwischen den vogteyen a WiedikonLieu : undÀ l’original : u WollishofenLieu : undÀ l’original : u EngiLieu :

Auf den von den herren obervögten zu WollishofenLieu : eines- und von den herren obervögten von WiedikonLieu : anderseits geschehenen anzug und sich beydseitig ausgebettene anweisung, in wie weit zwischen ebengedachten beyden vogteyen die jurisdictions gräntzen um die Bedekte BruggLieu : und dortiger enden sich erstreken und wo sie von einandern sich scheiden, haben mngnhhAbréviation verordnet, daß den beyden herren sekelmeistern und den beydseitig geordneten herren obervögten zu WollishofenLieu : und WiedikonLieu : oberkeitlichÀ l’original : oberkeit aufgetragen werden solle, diesen gegenstand genau zuAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionb untersuchen und was für eine dißfällig bestimte wegweisung für das könfftige festgesezet werden möchte, ein guttachten zu dißfällig kluger verfüegung hochgedacht mngnhhrAbréviation in schrifft zuverfaßen, da danne nach [p. 33]Saut de page deßelben hinter bringen an diese hohe behörde hochdieselben sich vorbehalten, über den auch bey diesem anlaaß überhaubt gemachten anzug, in wie weit der inneren herren obervögten jurisdiction auser den hiesigen statt porten sich ausdähnen solle? das nöthig befiendende zuveranstalten.

Annotations

  1. Suppression : und.
  2. Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.