SSRQ ZH NF II/11 158-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 158-1
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Schildtafel-Ordnung der Gemeinde Wiedikon
1746.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WD.A.8.:104
- Date : 1746 Tradition : Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 35.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Schildtafel, eine Sammlung von Wappen der Gemeindemitglieder, wurde in WiedikonLieu : 1731 eingerichtet. Die einzelnen Wappen befanden sich auf beweglichen Täfelchen, so dass Wappen hinzugefügt oder entfernt werden konnten. Die Verbindung von Bedingungen zur Aufnahme auf die Schildtafel und Bestimmungen zu Gemeindeanlässen in der vorliegenden Ordnung lassen vermuten, dass nur stimmberechtigte Bürger dazu berechtigt waren, ihr Wappen auf der Schildtafel zu führen. Die Schildtafel befand sich im Gesellenhaus; 1620 hatte die Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : die Erlaubnis erhalten, dort Gericht und Schule abzuhalten sowie an Gerichtstagen und Gemeindeanlässen vom Stubenknecht bewirtet zu werden (SSRQ ZH NF II/11 106-1). Als das Gesellenhaus 1880 verkauft wurde, wurde die Schildtafel aufgelöst und die Wappentäfelchen ihren Besitzern ausgehändigt. Zur Schildtafel und der Schildtafelordnung von WiedikonLieu : vgl. Etter 1970, S. 31-34, Tafel 23, Tafel 24; Etter 1987, S. 92-93. Eine Schild- oder Wappentafel aus FlunternLieu : von 1875 ist erhalten; sie befindet sich derzeit im Stadtarchiv ZürichLieu : an einer Wand im 2. Stock, vgl. Dünki 2011, S. 106-110; Angst et al. 1995, S. 99.
Texte édité
Scheilt taffellen ordtnung der pünckten zu WeidickonLieu : , wie selbeige solle gehalten und beobachtett werden.
1o Solle keinem kein scheilt angenohmen werden, er führe dan ein eigen haußhaltung.
2o Eß sölle keiner, ehe mann ihme den scheilt abnimbt, dem darzu bestimdten taffellenmeister den so genamten hauß guldtin erlegen.
3o Ein verauffahltter mag nicht angenomen werden, auch bey keinem anloß, was gattung sie waren, zu keiner wahl tüchtig er fundten werden.
4o Auff gleichen fueß soll auch ein bevogteter trankteirtt und gehalten werden.
5o Kein verlumpedter bey gemeindt anlößen gedultett werden.
6o Sölle auch kein proffoß gedultett werden, wohl aber ein wächter.
7o Solle auch kein allmoßenß gnößiger, der oberkeitliche almoßen oder von der gemeindt etwaß hat, geleiten werdenAjout au-dessous de la lignea.
8o So einer sich muthwilliger weiß von weyb und kindteren weg begab, daß selbige durch die entbehrung ihreß leiberlichenAinsi vatters dem oberkeitlichen allmoßen oder der gemeindt beschwerlich wurdte, möge noch seiner ankunftt auch nicht mehr geleiten werden.
9o So einer ein diebstall begieng, eß wer bey gemeindt anlößen oder sonst auff was form und gattung es immer geschähe, solle selbiger denen meinen hochgeachten herren obervögten geleitett werden undÀ l’original : u die beschaffenheit deß fählers ihrer judicattur über laßen werden.
10 Wan einer noth wägen oder sonsten ein kirchen orth by St. PetterPersonne : Lieu : wölle verkauffen, so solle er eß zu vor einem gemeindt genoßen oder der gemeindt kundt machin, und so es dan niemandt wolte, köne er eß verkauffen an andter St. PetterPersonne : Lieu : gemeindtß gnoßen.
Résumé