SSRQ ZH NF II/11 153-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 153-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verbot des Fleischverkaufs ausser Haus durch den Sternenwirt in Enge aufgrund der fehlenden Metzgerkonzession
1732 février 9.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.EN.LB.A.3.:20
- Date : 1732 février 9 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 47.5 × 29.0
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : ZBZ Ms V 79, S. 9-10
- Date : 1787 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 35.0
- Langue : allemand
Commentaires
Tavernen verfügten über das Privileg, Fremde zu beherbergen und warme Speisen aufzutragen. Die Gemeinde EngeLieu : Organisation : konnte als Gemeinde- und Gesellenhaus 1632 das Wirtshaus zum SternenLieu : erwerben, das über eine solche Tavernengerechtigkeit verfügte (StArZH VI.EN.LB.C.4., fol. 29v-31v). Anders als in UnterstrassLieu : (SSRQ ZH NF II/11 156-1) oder WiedikonLieu : (SSRQ ZH NF II/11 165-1) gab es daher in EngeLieu : keine Konflikte um die Beherbergung Fremder oder das Servieren warmer Speisen mit den Wirten aus der Stadt. Auch die Spannungen, die zuvor zwischen dem Sternenwirt und dem seit 1624 bestehenden alten Gesellenhaus von EngeLieu : herrschten, konnten so gelöst werden (StAZH B II 367, S. 57-58). Auch Tavernen boten jedoch Konfliktpotenzial. Als die Gemeinde WollishofenLieu : Organisation : sich 1697 ebenfalls eine Taverne verschaffen wollte, indem sie dem Wirt der Taverne in AdliswilLieu : dessen Tavernengerechtigkeit abkaufte, schritten die Obervögte ein und hoben den Verkauf auf, da Tavernenrechte innerhalb der Gemeinde verbleiben mussten (StArZH VI.EN.LB.A.4.:49).
Johann LandoltPersonne : hatte das Gemeindewirtshaus 1718 von der Gemeinde EngeLieu : Organisation : verliehen bekommen; 1720 und 1723 erfolgten jeweils Erneuerungen des Lehens (StArZH VI.EN.LB.D.7.:1:1). 1726 verlieh die Gemeinde den SternenLieu : wiederum an LandoltPersonne : , obwohl Heinrich GüntertPersonne : mehr geboten hatte, worauf die Obervögte urteilten, LandoltPersonne : möge sein Gebot an jenes von GüntertPersonne : anpassen oder ihm das Lehen überlassen (StArZH VI.EN.LB.D.7.:1:2). Der vorliegende Streitfall um die Metzgergerechtigkeit war von den zuständigen Obervögten am 10. November 1731 an den ZürcherLieu : RatOrganisation : überwiesen worden (StAZH A 120, Nr. 69). Der Ratsentscheid, auf dem die vorliegende Urkunde basiert, findet sich in StAZH B II 796, S. 34-35; eine Abschrift des hier vorliegenden Urteils befindet sich in einem Kopialbuch der Zunft zum WidderOrganisation : (ZBZ Ms V 79, S. 9-10).
Zum Gesellenhaus zum SternenLieu : in EngeLieu : vgl. Guyer 1980, S. 68-72; Biäsch, Beder-Chronik, S. 22-23; zu Tavernen vgl. Billeter 1928; Peyer 1987.
Texte édité
Variante alternative dans ZBZ Ms V 79, S. 9-10 : Raths-erkanntnuß betreffende den sternenwirth in EngiLieu : , laut deren er keines von seinem mezgenden fleisch außert das haus verkaufen darf, wohl aber auf alle gemeindszusammenkunften, hochzeiten, neu-jahrs-, may- und martinstag schwer- und schmalvich mezgen und brauchen könnea
Annotations
- Variante alternative dans ZBZ Ms V 79, S. 9-10 : Raths-erkanntnuß betreffende den sternenwirth in EngiLieu : , laut deren er keines von seinem mezgenden fleisch außert das haus verkaufen darf, wohl aber auf alle gemeindszusammenkunften, hochzeiten, neu-jahrs-, may- und martinstag schwer- und schmalvich mezgen und brauchen könne.↩
- Variante alternative dans ZBZ Ms V 79, S. 9-10 : 1732.↩
- Vgl. StAZH A 120, Nr. 69.↩
Résumé