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SSRQ ZH NF II/11 147-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 147-1

Licence : CC BY-NC-SA

Kauf der Hubengerechtigkeiten durch die Gemeinde Höngg zur Behebung der Streitigkeiten derselben mit den Hubeninhabern

1704 novembre 28.

Um die Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Höngg und den Hubern zu beheben, empfehlen Beat Holzhalb und Johann Konrad Heidegger, die Obervögte von Höngg, der Gemeinde den Ankauf der Hubgerechtigkeiten. Die Mehrheit der Huber verkauft daraufhin der Gemeinde ihre Huben. Ein Teil der Huber widersetzt sich jedoch. Weil sie zudem sechs Mannwerk Wiese auf dem Tregelriet ohne Erlaubnis des Grossmünsterstifts verkaufen, das sich daraufhin beschwert, kommt die Sache vor den Zürcher Rat. Dieser ordnet einen Ratsausschuss ab, der zwischen den Hubern Ratsherr Johann Heinrich Escher, Schultheiss Johann Rudolf Escher, Jaggel Appenzeller, Heinrich, Hans Heinrich Notz, alt Gesellenwirt Heinrich Wehrli und Hofmeier Hans Jakob Meyer sowie den Gemeindevertretern Untervogt Hans Rudolf Appenzeller, alt Säckelmeister Rudolf Rieder, Säckelmeister Hans Ulrich Vogler, Felix Appenzeller im Hard, Kleinrudi Appenzeller und Jaggel Schmid, alle Geschworene, vermittelt. Die Ratsabgeordneten erlauben den Verkauf im Tregelriet und heissen den Vorschlag der Obervögte gut. Die Huber sollen in Zukunft wie andere Gemeindegenossen Anteil an Holz und Feld, Wunn und Weide haben, aber keinerlei Ansprüche mehr an die Hubgerechtigkeiten. Die Gemeinde Höngg übernimmt vier Hubgerechtigkeiten mitsamt den darauf liegenden Grundlasten; die übrigen zwölf Gerechtigkeiten kauft sie um 20 Gulden für eine ganze oder 10 Gulden für eine halbe Hube, insgesamt um 240 Gulden. Die Obervögte siegeln.

  • Cote : StArZH VI.HG.A.5.:72
  • Date : 1704 novembre 28
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • 2 sceaux :
    1. Beat HolzhalbPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
    2. Johann Konrad HeideggerPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Heinrich Holtzhalb, Landschreiber von Höngg

Der Gegensatz zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : bestand mindestens seit 1519, als zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag über den Ertrag von Wald und Weide abgeschlossen wurde, der im vorliegenden Stück auch Erwähnung findet (StAZH G I 1, Nr. 66 und Nr. 67); weitere Konflikte bestanden beispielsweise 1561 (StArZH VI.HG.A.1.:8) und im ebenfalls hier genannten Jahr 1662 (StArZH VI.HG.A.3.:17). Zudem enthielten auch die Dorfordnungen Bestimmungen zum Verhältnis der Huber und der Gemeinde (1576: SSRQ ZH NF II/11 90-1; 1610: StArZH VI.HG.A.1.:1, S. 15-21, Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 19, S. 64-66).

Nachdem am 6. Juli 1682 die Gemeinde HönggLieu : Organisation : dem GrossmünsterOrganisation : bereits seinen Anteil am kleinen Zehnten abgekauft hatte (SSRQ ZH NF II/11 139-1), erlosch vermutlich mit der Aufhebung der Huberrechte auch das Hofmeieramt und das Maiengericht von HönggLieu : endgültig; den Meierhof hatte das GrossmünsterstiftOrganisation : bereits 1688 verkauft (vgl. SSRQ ZH NF II/11 95-1; Stutz, Rechtsquellen, S. 44, Anm. 1; Sibler 2001, S. 63-66).

Texte édité

Khundt und zuwüßen seye mennigklichem offenbahr mit dißem brieff: Nach deme zwüschendt einer ehrsammen gmeind HönggLieu : Organisation : an einem, danne den huͦberen zuͦ bemeltem HönggLieu : zesambt einer ehrwürdigen stifft bey dem Großen MünsterOrganisation : , welche denselbigen beystendig geweßen, an dem anderen theil, bereiths von einer großen anzahl jahren dahero ernsthaffter streith und span sich erhebt von wegen nuͦtzung und gebrauchs sowol der gemeind- als gedachter hueberen holtzes und weiden, und obwolen ihre allerseiths gnedige herren und oberen, herr burgermeister und rath der statt ZürichLieu : Organisation : , von zeith zu zeith durch ansehenliche außschüß und verordnungen auß ihrem ehren mittel, sonderlich aber von annis 1519Date : 1519,1 1662Date : 16622 und 1690Date : 1690, ernstlich sich angelegen sein laßen und gesucht, wie angeregte partheyen in ihren gegen einanderen gehabten mißverstendtnußen in der freündtlichkeit vereint und betragen werden möchten, ist jedoch, ungeachtet der von bemelten jahren hochoberkeithlich ratificiert und bestetheten verkommnußen und hierumbe aufge[p. 2]Saut de pagerichteter brieff und siglen, alles unverfengklich gewesen.
Ja, es sind seidtharo je mehr und mehr starcke verbitterungen under den partheyen und sehr kostbahre rechtshändel darauß entstanden, also daß entlich die wolgeachten, woledle, veste, fromme, fürnemme, fürsichtige und wolweiße herren, herr zunfftmeister Beat HoltzhalbPersonne : und herr zunfftmeister JohannÀ l’original : Joh Conradt HeideggerPersonne : , beid des raths gedachter statt ZürichLieu : und geweßte landtvögt der graffschafft KyburgLieu : , der zeith wol verordnete obervögt zu HönggLieu : , genöthiget worden, dißen vertriesslichen weithlauffigkeiten auß obligenden pflichten eine abhilffliche maß außzufinden. Zu dem end hin under allen hierzu vorgekehrten mitlen dißes für das heilsambste angesehen und ermessen, wann under den partheyen ein gentzlicher außkauff vermittlet und zuwegen gebracht wurde, gestalten dann der beste theil von den interessierten hueberen sich anerbotten, für ihre habende gantze und halbe huob gerechtigkeiten einen außkauff anzunemmen und selbige der gemeind gegen bezahlung zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins für eine gantze und zehen guldinUnité monétaire : 10 florins für eine halbe huob für eigenthummlich zuüberlaßen. Wie dann die [p. 3]Saut de page gemeind auf solchen fuß die meisten von solchen huoben mit vorwüßen und einwilligen ehrengedachter herren obervögten würcklich an sich erkaufft.
Deme aber die übrige hueber sich hefftig widersetzt und an ihren habenden brieff und siglen sich zuhalten vermeint, zu deme geschlagen, daß kurtz zuvor eben diße huebere, die ihnen lauth bemelten vertrag-briefs von anno 1662Date : 1662 zu ihrem eigenthummlichen gebrauch und nutzen überlaßene und außgemarchete sechs mannwerch wißenMesure de superficie : 6 seiteur pré auf dem so genanten TregelriedtLieu : auf der allment unter ihnen selbs, ohne vorwüßen eines ehrwürdigen stifts (so sich hierab beschwehrt), umb dreyhundert fünffzig guldinUnité monétaire : 350 florins verkaufft, verstucket und vertheilt, also hiemit diße und andere beyfellige mißverstendtnuße weder dingen für hochgedacht ihre allerseiths gnedige herren und oberen, burgermeister und rath der statt ZürichLieu : Organisation : , gewachsen, welche dann auß ihrem ehren mittel zu mehrerer untersuch- und völliger beylegung dißes lang gedaurten streiths nebendt obehren ermeldten herren obervögten zu HönggLieu : verordnet die hochgeachte, woledle, gestrenge, fromme, veste, fürnemme, fürsichtige, hoch und wolweiße herren, herr oberst feld haubt[p. 4]Saut de pageman JohannÀ l’original : Joh Ludwig WerdmüllerPersonne : , statthalter und pfleger eines ehrwürdigen stiffts, herren Salomon HirtzelPersonne : , gewesnen statthaubtman und landtvogt der graffschafft ThurgoüwLieu : und dermahligen obman gemeiner der statt clösteren, herren statthaubtman JohannÀ l’original : Joh Jacob EschernPersonne : , herrn quartierhaubtman JohannÀ l’original : Joh Jacob LewPersonne : , gewesnen landtvogt zu GrüeningenLieu : und LuccarusLieu : , und herrn quartierhaubtman Caspar SpöndliPersonne : , alle des raths mehr ermelter statt ZürichLieu : .
Da dann vor denselben spennig gegen einanderen erschinnen jkrAbréviation raths- und stahlherr JohannÀ l’original : Joh Heinrich EscherPersonne : , herr schultheiß JohannÀ l’original : Joh Rudolff EscherPersonne : , Jaggel AppenzellerPersonne : , HeinrichenPersonne : , Hans Heinrich NotzPersonne : , Heinrich WeerliPersonne : , alt gsellen wirth, und Hans Jacob MeyerPersonne : , hofmeyer, allerseiths hueber zu HönggLieu : , an dem einten, danne undervogt Hans Rudolff AppenzellerPersonne : , alt seckelmeister Rudolff RiederPersonne : , seckelmeister Hans Ulrich VoglerPersonne : , Felix AppenzellerPersonne : im HardLieu : , Klynrudi AppenzellerPersonne : und Jaggel SchmidPersonne : , alle geschwohrne, im nammen und von wegen mehr gedachter gemeind HönggLieu : an dem anderen theil.
Und nach deme hierauff hoch und wol ernante herren verordnete die partheyen in ihren angelegenheiten der nothurfft nach ange[p. 5]Saut de pagehört, haben sie darüberhin nach genugsammer erwegung der sachen beschaffenheit bevorderst obeingeführtem und von den hueberen under sich selbs getroffenem kauff wegen der sechs mannwerch wisenMesure de superficie : 6 seiteur pré im TregelriedtLieu : den ungehinderten forthgang gelaßen. Demnach, weilen sich herfür gethan, daß derjennige von den herren obervögten in an sich erkauffung der huoben gerechtigkeiten von seithen der gemeind gethane vorschlag zu endtlicher berühigung der partheyen das allerdiensambste were, haben sie solchen in der meinung gebillichet und gut geheißen, daß im übrigen dann die huebere durch solchen außkauff wie andere gemeindtsgnoßen in holtz und feld, wunn und weid geachtet und gehalten werden sollen.
Und zwahren hat eine gemeind HönggLieu : Organisation : sich dahin verstanden, daß sie vierQuantité : 4 hueb-gerechtigkeiten, mit übernemmung eines maltersMesure de volume : 1 malter avoine , drey viertelMesure de volume : 3 quarts avoine und drey vierling habersMesure de volume : 3 quarts avoine zusambt einem halben lenderbatzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache (worunter aber zwey viertelMesure de volume : 2 quarts avoine , drey vierlingMesure de volume : 3 quarts avoine und der halbe lenderbatzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache für eine gantze dorfsgerechtigkeit begriffen) jehrlichDurée répétée : 1 année dem stifft schenckhoff zu verzinsen, und also dißere grundts beschwehrden auf [p. 6]Saut de page ihre, der gemeind, güter verschreiben zulaßen, an sich erkaufft und hernach folgenden persohnen abgenommen: Benantlich jkrAbréviation rahts- und stahlherr EscherPersonne : für eine gantze hueb ein müthMesure de volume : 1 muid avoine , ein viertel haberMesure de volume : 1 un quart avoine , herren schultheiß EscherPersonne : für zwey gantze huoben zween müth haberMesure de volume : 2 muid avoine und für eine gantze dorfs gerechtigkeit, die er der gemeind für eigenthümmlich überlaßet, zwey viertelMesure de volume : 2 quarts avoine , drey vierling haberMesure de volume : 3 quarts avoine und den halben lenderbatzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache , und Jacob MeyerPersonne : , hoffmeyern, auch für eine gantze huob ein müth haberMesure de volume : 1 muid avoine .

Die zwölffQuantité : 12 übrigen huob-gerechtigkeiten aber hat sie, die gemeind, mit zweyhundertvierzig guldin guter der statt ZürichLieu : müntz und wehrungUnité monétaire : 240 florins de Zurich kaüfflich ansich gebracht, so hernachfolgenden persohnen an obernanter wehrung pahr gut gemachet und bezahlet worden.

[p. 7]Saut de page
Namlich herren ambtman BrunnerPersonne : umb eine gantze hueb zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
MrAbréviation Salomon PeyerPersonne : , dem schmid, umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Jaggli AppenzellerPersonne : , geschwohrnem, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Jacob AppenzellerPersonne : , strumpfweber, umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
CasparPersonne : und Jacob AppenzellerPersonne : umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
HanßPersonne : und Hanß Marthi FreitagPersonne : umb ein gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Heinrich WeißPersonne : umb ein halbe zwentzig guldin3Unité monétaire : 20 florins
Salomon GroßmanPersonne : , HeinrichPersonne : und Jagli NötzliPersonne : umb eine gantze zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins
Rudi AppenzellerPersonne : , SusannaPersonne : sohn, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
HeinrichPersonne : und Felix AppenzellerPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
MrAbréviation Rudolf RiederPersonne : , blatmacher, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Heinrich NötzliPersonne : , mößer, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 20 florins
Jaggli BurriPersonne : , binniLecture incertainea, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Felix FreitagPersonne : , kämifeger, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Jacob ZweifelPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Hans Heinrich NotzPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Heinrich LaubiPersonne : umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins
Henrich WehrliPersonne : , alt gsellenwirth, umb ein halbe zehen guldinUnité monétaire : 10 florins

Also daß hiemit obernante huebere für sich und ihre erben ihrer fehrneren ansprach an ihre inngehabte hueben gerechtigkeiten (weilen sie von der gemeind in bester formb außgericht, vernüegt und bezahlt worden sind) sich gentzlich und überal entziehn und begeben, und jergegen der gemeind disere hueber-nutzung und gebrauch freyer, lediger dingen, nach belieben, damit gleich als mit anderen ihren gemeind güteren zuverfahren, zustellen und übergeben, von ihnen, den hue[p. 8]Saut de pageberen, ihre erben und sonst mennigklichem gantz ungesaumbt und ungehinderet.

Die biß dahin in wehrendem dißem handel ergangene kösten dannethin belangende, solle selbige jede parthey an sich selbsten haben.

Deße zu wahrem urkhundt haben obehrenernante beide herren obervögt zu HönggLieu : ihre anerbohrne secret-einsiegel (jedoch ihnen und ihren erben in allweg ohne schaden) offentlich getruckt an dißen brieff, so beschehen sambstags, am acht und zwentzigsten tag wintermonaths, von der gnadenreichen geburth Christi, unsers lieben herren und heilandts, gezehlt einthausendt sibenhundert vier jahreDate : 28.11.1704.

[Signature :] Heinrich HoltzhalbPersonne : , landschreiberÀ l’original : lschr zu HönggLieu : , scripsitÀ l’original : sst manu propriaÀ l’original : mpp
[Note dorsale au verso :] Brieff umb die von der gemeind HönggLieu : Organisation : kaüfflich an sich gebrachte hueben-gerechtigkeiten
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Datiert anno 1704Date : 1704

Annotations

  1. Lecture incertaine.
  1. Dieser Vertrag zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : ist in zwei Abschriften des 17. Jh. (StAZH G I 1, Nr. 66 und StAZH G I 1, Nr. 67) sowie als Eintrag in den Stiftsprotokollen von Hans Jakob FriesPersonne : (StAZH G I 32, S. 673-676) überliefert; eine Teiledition findet sich in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 5, S. 24-25.
  2. Die Urkunde über den Ratsentscheid vom 13. August 1662 ist erhalten im Gemeindearchiv von HönggLieu : (StArZH VI.HG.A.3.:17). Das StiftOrganisation : bewahrte einen Auszug aus dem Urteil auf (StAZH G I 7, Nr. 75). Stutz hat eine Teiledition nach diesem Auszug angefertigt (Stutz, Rechtsquellen, S. 68, Anm. 3, ab Zeile 33 auf S. 69.).
  3. Der Schreiber hat wohl versehentlich «zwentzig» statt «zehen» geschrieben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Heinrich WeissPersonne : für seine halbe Hube mehr als die anderen erhalten sollte, zumal die Summe dann 250 Gulden betragen würde.