SSRQ ZH NF II/11 144-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 144-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des Fertigungsrechts des Grossmünsterstifts über seine Lehengüter im Konflikt mit den Landschreibern von Schwamendingen
und Albisrieden
1691 avril 29.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 1, Nr. 1057 b
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 60.0 × 33.5 (Plica : 5.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, poli
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH G I 231, fol. 1a-1d
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Libell (Abschrift)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 8, Nr. 49
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 8, Nr. 50
- Date : 1691 avril 29 Tradition : Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 232, S. 291-300
- Date : 1763 Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.5 × 22.0
- Langue : allemand
Texte édité
Wir, burgermeister und raht der statt ZürichLieu : Organisation : ,
urkhunden hiemit offentlich, demnach sich mißverstand und streitigkeit erhebt zwischent den ehren vesten, unßeren besonders getreüwen,
lieben, verburgerten, Johann Rodolff LavaterPersonne : , schreibern einer ehrwürdigen stifft zum Großen MünsterOrganisation : , an einem, danne Heinrich WüestPersonne : , landtschreibern zu
SchwâmendingenLieu : , und Rudolff WaßernPersonne : , landtschreybern zu
RiedenLieu : 1, an dem anderen theil
betreffend theils einer ehrwürdigenÀ l’original : ehrwn
stifftOrganisation : zugehörendes fertigungs-recht, theils die befugsamme, die fertig- ald kauff-brieff2 zuschreiben, da dan ermelter
stifftschreiber innammen seiner herrenÀ l’original : hh principalen angehalten, daß wir selbige bey ihrem ohndisputierlich von zweyenQuantité : 2
seculisChangement de langue : latin hero unperturbiertem possess der fertigungs rechten zu schützen und zuschirmen, bynebent ihme
gleich seinen vorfahren nach außweisung der offnung3
(und wie die rechen-, spitthal- und allmosen ambts schreiber an ihrem ohrt consideriert seyen) zu gutem wolermelter stifftOrganisation : lëhen zinsen und tragereyen umb das, so vor dero stab gefertiget wird, die schreibung der
fertigungs-brieffen zuzukennen, gnädigÀ l’original : gn geruhen wolten.
Hingegen hatten erwehnte landtschreibern, sonderlich der zu SchwâmendingenLieu : , vermeinen wollen,
daß in ansehung einer vor etlichen jahren beschechnen güetlichen abred zwischent dem ehrsammen, weisen alt stifftschreiber Rudolff MüllerPersonne : und dem frommen, vesten ambtman Marx EscherPersonne : , damahligen
landtschreiber zu SchwâmmendingenLieu : , auch sy solch streitiger enden daß protocoll füehren und zu
verhüetung allerhand betrugs nicht nur die schuld, sondern auch, nach bedingtem innhalt erregter abred, die kauffs verfertigungs-brieff
zu schreiben ihnen zuständig seyn solten.
Und nun wir sie in klag und antwort, auch ablesung eingelegter schrifften4 der nothurfft nach angehört,
habend wir hierauff etwelche unserer mitträhten verordnet5, namblich die hochgeachten,
woledlen, gesträngen, frommen, vesten, fürnehmen, fürsichtigen und weißen, herren Johann Heinrich
DentzlerPersonne : , statthalter, herrnÀ l’original : hr
Caspar MuraltPersonne : , obmann gemeiner unßerer clöstern, herrnÀ l’original : hr
David HörnerPersonne : , gewesenen syl- und dießmahligen
hardherr, herrnÀ l’original : hr
Salomon HirtzelPersonne : , gewesnen landtvogt im ThurgeüwLieu : und
jetzmahliger statthaubtman, und herrnÀ l’original : hr
Ulrich WolffPersonne : , gewesnen vogt zu GrüeningenLieu : , in der meinung (mit
zuziehung unßers auch gelobtenÀ l’original : gelbt mittrahts, herrnÀ l’original : hr
Melchior HoffmeistersPersonne : , zunfftmeisters und gewesnen vogts zu WynfeldenLieu : , und deß ehrwürdigenÀ l’original : ehrwn und wolgelehrten herrnÀ l’original : hr
Caspar WolffenPersonne : , verwaltern der stifftOrganisation : ), die partheyen in ihrem für-
und widerbringen weiters gegen einanderen zuverhören, ihre documentaChangement de langue : latin zu durchgehen und, wo müglich,
sie güetlich mit einanderen zuvergleichen, welche dan den 27ten martiiDate : 27.03.1691 ()
nechsthin sich zusammen verfüegt, beide partheyen der weitleüffigkeit nach in ihren angelegenheiten verhört, die ein- und anderseiths
zum beweistumb producierte gründ und eingegebne schrifften erduhret und dato uns gebührend referiert, wie daß von ermeltem herrnÀ l’original : hr verwalter WolffenPersonne : in nammen einer ehrwürdigenÀ l’original : ehrw
stifftOrganisation : zu beschirmung der stifftsherrlichen fertigungs-rechten die rechtsamme a donatione Caroli magniPersonne : Changement de langue : latin hargeführt und durch underschidenlich, in nechst verwichnem und
gegenwürtigem seculoChangement de langue : latin von räht, auch räht und burgerenOrganisation : , ertheilt, ihrer
offnung einverleibten erkantnußen confirmiert zu seyn, auch durch etlich mit fertigungen angefüllte follianten die praxis
bescheint worden seye, so danne ernant streitige partheyen ihre oberzehlte gründ contradictorieChangement de langue : latin
weitlaüffig proponiert, worüber sie zwahren ein etwelches gutachten abgefaßet, darmit aber die partheyen sich nicht allerdings vernüegt
befunden, deßetwegen sie die gantze handlung ledigklich uns zu rechtlichem außspruch gezimmend haben hinterbringen wollen.
Derhalben wir in reifflicher erduhr- und überlegung der sachen beschaffenheit in conformitet angeregt, wol abgefast
befundenen gutachtens einhellig erkennt, daß eine ehrwürdigeÀ l’original : erhrw
stifftOrganisation : by ihren althar gebrachten privilegien nach außweisung ihrer offnungen und urbarien (die wir
in krafft dieß brieffs by ihrem innhalt mit aller sicherheit, so zu solichen sachen gehört, für jetz und könfftige zeiten confirmieren und bestätigen)6, wie nicht weniger by der
durch vilfaltig von unßeren regiments vorfahren und uns ergangnen erkantnußen zum offteren bekrefftigeterCorrection par-dessus, remplace : na freyheit der fertigungs rechten, benantlich aller orthen unßerer gericht und gebiethen, wo ihro
über die selbiger von alten har lëchig geweßenen güter daß fertigungs recht zustehet und sie es docieren kan, forthin unperturbiert, in
allweg unbekränckt und krefftigist geschirmt verbleiben, demnach von ihrem alß stifftschreiber alles daß jennige, was vor dero stab gefertiget und verhandlet wird, verbriefet und außgehändiget werden, und umb gemeinen bestens wegen zu verhüetung allerhand
unordnungen und betrugs, die landtschreibern zu SchwâmendingenLieu : und RiedenLieu : , wie auch andere landtschreiber, in deren bezirck oberleüterter mâßen stifftische erb lëhengüeter sich befinden theten,
die benöthigte extractaChangement de langue : latin auß ihren protocollisChangement de langue : latin, was namlich
schuldbarliches auff den gefertigten güeteren stehen möchte, abzufolgen laßen, auch die von gedachtem stifftschreyber entpfahende
fertigungs-nachricht dem landtsprotocolloChangement de langue : latin einzuverleiben pflichtig seyn; und dahero von dem schreibtax
dem stifftschreiber für seine mehrere müehwalt
zween drittheilQuantité : 0.66, den landtschreiberen aber für ihre müeh ein drittheilQuantité : 0.33 zu kommen, so
danne einer ehrwürdigenÀ l’original : erhrw
stifftOrganisation : pflägerambt die besiglung der fertigungs-brieffen allein wie von altem har gebühren und überlaßen
seyn, auch demme fürohin von allen hierin berührten theilen ohne widrige exception gehorsammlich nachgelebt werden solle.
In krafft dieses brieffs, an den wir zu wahrem und vestem urkhundt unßer statt ZürichLieu :
secret-insigel offentlich haben hencken laßen, mittwochs, den neün und zwänzigsten aprilis von
der gnaden reichen gebuhrt Christi, unßers lieben herren und heilands, gezellt eintaußendt sechshundert neüntzig und ein
jahrDate : 29.04.1691 ().7
[Note dorsale au verso :] Spruch brieff der stifftOrganisation : rechtsammenen ins gemein, sonderbahr aber die fertigungs freyheit und daran hangende verschrybung der verkaüffen umb eerb lächen güether, sambt
theilung des schryber taxes belangend, anno 1691Date : 1691
Annotations
- Correction par-dessus, remplace : n.↩
- Albisrieden.Lieu : .↩
- Beispiel einer zeitnahen Kauffertigung durch das GrossmünsterstiftOrganisation : vgl. StAZH G I 8, Nr. 13.↩
- Sowohl die älteren Rechte des StiftsOrganisation : in SchwamendingenLieu : (ca. 1400) als auch die erneuerten Rechte von 1533Date : 1533 erwähnen die Pflicht der Inhaber von Erblehengütern, Kaufgeschäfte innert Jahresfrist vor dem Propst respektive vor den Stiftspflegern zu fertigen (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 24; SSRQ ZH NF II/11 57-1, Art. 16).↩
- Vgl. hierzu die weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Schreiben (StAZH G I 8, Nr. 42; StAZH G I 8, Nr. 44; StAZH G I 8, Nr. 46; StAZH G I 8, Nr. 47; StAZH G I 8, Nr. 55).↩
- Der Konflikt muss ein Jahr früher angefangen haben, da bereits am 18. Januar 1690Date : 18.01.1690 () vier Ratsherren (David HornerPersonne : und Ulrich WolfPersonne : werden im Gegensatz zur edierten Urkunde nicht genannt) abgeordnet wurden, ein Gutachten über die Natur der Lehengüter zu erstellen, wegen deren Fertigung ein Konflikt ausgebrochen war (StAZH G I 8, Nr. 35). Vom gleichen Tag ist auch ein Bericht erhalten (StAZH G I 8, Nr. 36). Datierend vom 23. Januar 1690Date : 23.01.1690 () haben sich Zusammenstellungen und ein Bericht über früher erfolgte Fertigungen sowie ein Gutachten überliefert (StAZH G I 8, Nr. 37; StAZH G I 8, Nr. 38; StAZH G I 8, Nr. 39; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Anhang, A. 26; StAZH G I 8, Nr. 41).↩
- Die erneuerte Offnung von AlbisriedenLieu : vom 20. Mai 1691Date : 20.05.1691 führt die Anzeigepflicht der Verkäufer von eigenen oder Erblehengütern zuhanden des dortigen Hofmeiers oder des Stiftsverwalters auf, damit Handänderung von den Stiftspflegern gefertigt werden können (SSRQ ZH AF I/1, Nr. 16, Art. 20e, S. 164). ↩
- Ein Eintrag im Unterschreibermanual des 20. April 1691Date : 20.04.1691 () erwähnt die Verlesung des Vergleichs zwischen den beiden Parteien, in welchem dem StiftOrganisation : das Recht auf Ausfertigung von Fertigungs- und Kaufurkunden bestätigt worden ist. Auch die Verteilung der Schreibgebühren ist bereits festgehalten. Für den Fall, dass die Konfliktparteien den Vergleich nicht annehmen sollten, sehen Bürgermeister und beide RäteOrganisation : vor, dass das von den Landschreibern eingelegte Bittschreiben (StAZH G I 8, Nr. 44) dem Stiftsschreiber LavaterPersonne : mitgeteilt und am Montag darauf die Bittschreiben beider Parteien angehört werden sollen, um zu erörtern, ob zwischen alten und neuen Lehengütern zu unterscheiden sei (StAZH B II 633, S. 110-111). Ein Eintrag zum vorliegenden Ratsentscheid liegt unter dem 29. April 1691Date : 29.04.1691 () ebenfalls vor (StAZH B II 633, S. 123-125; Teiledition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 229b).↩
Résumé