SSRQ ZH NF II/11 138-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 138-1
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Ratsentscheid im Konflikt zwischen dem Schmied von Höngg und dem Schlosser von Altstetten
1680 décembre 13.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 590, S. 128-129
- Date : 1680 décembre 13 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Eine Schmiede war eine Ehafte, also ein obrigkeitlich konzessionspflichtiger Betrieb (HLS, Ehaften). Am 12. März 1623 schützte der Zürcher RatOrganisation : in einem Urteil die ehaften Schmieden von HönggLieu : und WeiningenLieu : und verbot Heinrich SchmidPersonne : von EngstringenLieu : , eine neue Schmiede einzurichten (StAZH B II 363, S. 38-39). Am 21. Mai 1701 wies der RatOrganisation : nach einer Klage der Meister des SchlosserhandwerksOrganisation : und Vertretern der Gemeinde HönggLieu : Organisation : Wilhelm SchneiderPersonne : aus WestfalenLieu : ab, der sich in HönggLieu : als Schlosser hatte niederlassen wollen (StAZH B II 673, S. 147-148).
Texte édité
Montags, den 13ten decembrisDate : 13.12.1680 (), presentibusÀ l’original : prnts herr burgermeister HirtzelPersonne : und beid rätheOrganisation :
Annotations
- Am 15. März 1675 wurde eine weitgehend identische Regelung zwischen den Schmieden, Schlossern sowie Büchsenmachern und Büchsenschmieden in RifferswilLieu : und MettmenstettenLieu : in der Vogtei KnonauLieu : erlassen (StAZH B II 569, S. 99-100).↩
Résumé