SSRQ ZH NF II/11 134-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 134-1
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Gemeinderecht für ausserhalb der Gemeinde Wipkingen wohnende Gemeindegenossen
1675 février 19.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.WP.A.7.:60
- Date : 1675 février 19 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Am im Text erwähnten 21. Februar 1660 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : entschieden, dass Hans Heinrich LaubiPersonne : , der das Lehen im HeslibachLieu : innehatte, das Gemeinderecht in WipkingenLieu : nicht verwirkt habe, obwohl er die Profosensteuer nicht entrichtet hatte (StArZH VI.WP.A.7.:52). Am 17. April 1667 urteilten die Obervögte, dass HeinrichPersonne : und JakobPersonne : HotzOrganisation : ihr Gemeinderecht in WipkingenLieu : trotz ihrer Niederlassung im HardLieu : zwar nicht verwirkt hätten, sie dürften jedoch während ihrer Abwesenheit die Gemeindenutzungen nicht beanspruchen (StArZH VI.WP.A.7.:54). 1689 kam es erneut zum Konflikt um die Rechte und Pflichten der auswärtigen Gemeindegenossen, in dem die Obervögte erläutern mussten, wer das Hühnergeld und wer die Stubenhitz zu entrichten schuldig war (SSRQ ZH NF II/11 142-1).
Texte édité
Actum freytags, den 19. februarii anno 1675Date : 19.02.1675 (), presentibusÀ l’original : prnt herr zunftmeister BertschingerPersonne : und herr bauherr WerdmüllernPersonne : , der enden ordenlichen obervögten.
Résumé