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SSRQ ZH NF II/11 134-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 134-1

Licence : CC BY-NC-SA

Gemeinderecht für ausserhalb der Gemeinde Wipkingen wohnende Gemeindegenossen

1675 février 19.

Im Streit zwischen der Gemeinde Wipkingen und ihren auswärts wohnenden Gemeindegenossen Jagli Hotz sowie Jörg und Jakob Schubinger entscheiden die Obervögte Bertschinger und Werdmüller, dass Letztere die ihnen auferlegte Steuer von zwei Batzen entrichten müssen, wenn sie das Gemeinderecht behalten möchten. Dagegen soll die Gemeinde den Stiftswein auch unter den Auswärtigen verteilen.

  • Cote : StArZH VI.WP.A.7.:60
  • Date : 1675 février 19
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Hans Rudolf Hess, Landschreiber

Am im Text erwähnten 21. Februar 1660 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : entschieden, dass Hans Heinrich LaubiPersonne : , der das Lehen im HeslibachLieu : innehatte, das Gemeinderecht in WipkingenLieu : nicht verwirkt habe, obwohl er die Profosensteuer nicht entrichtet hatte (StArZH VI.WP.A.7.:52). Am 17. April 1667 urteilten die Obervögte, dass HeinrichPersonne : und JakobPersonne : HotzOrganisation : ihr Gemeinderecht in WipkingenLieu : trotz ihrer Niederlassung im HardLieu : zwar nicht verwirkt hätten, sie dürften jedoch während ihrer Abwesenheit die Gemeindenutzungen nicht beanspruchen (StArZH VI.WP.A.7.:54). 1689 kam es erneut zum Konflikt um die Rechte und Pflichten der auswärtigen Gemeindegenossen, in dem die Obervögte erläutern mussten, wer das Hühnergeld und wer die Stubenhitz zu entrichten schuldig war (SSRQ ZH NF II/11 142-1).

Texte édité

Auf die klag fendrich Heinrich NotzenPersonne : und schulmeister BurkhartenPersonne : , der geschwornen und ausschüssen einer ehrsammen gmeind WipkingenOrganisation : , wider Jagli HotzPersonne : , JörgPersonne : und JacobPersonne : die SchubingernOrganisation : , die sich ausert der gmeind aufhaltind und die zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache steühr, so mein gndAbréviation herren, die rechenherren, den jenigen, so ausert der gmeind wohnen, einer ehrsammen gmeind jehrlichDurée répétée : 1 année zu entrichten auferlegt, jetz etlich jahr verweigert zu geben, mit bitt, disse widerspennigen dahin zuhalten, dass sie gleich andern, so auch gmeindtsgnossig und anderwehrts sitzen und die obiges jehrlichDurée répétée : 1 année gern und willig entrichten, in gleichen schranken zuhalten etcAbréviation.
Darauf aber die SchubingernOrganisation : und HotzPersonne : geantwortet, dass wan die, so in der gmeind sitzen, disse zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache jehrlichDurée répétée : 1 année erlegind, seyen sie urbittig, selbige auch abzustatten, man solle sie auch wie gmeindtsgnossen ansehen etcAbréviation.
Hierauff ward nach anhörung der jenigen erkantnus, so mein gnedig herren, die rechenherren, den 21. februarÀ l’original : febr 1660Date : 21.02.1660 () gegeben,1 auch specificierlicher erscheinung, daß andere ihre gmeindsgnossen, nammlich Hanß WeberPersonne : , so zu SeenLieu : , Rudi LoubiPersonne : , Hans DomanPersonne : , so ausert der gmeind sitzen, dise steühr fleyssig erlegt haben, erkent:
[1] Es sollen Jagli HotzPersonne : , JörgPersonne : und JacobPersonne : die SchubingernOrganisation : nach laut und auf weysung vorangezogner erkantnus die zween batzenUnité monétaire : 2 batz/bache der gmeind jehrlichDurée répétée : 1 année zustellen, widrigen fahls sie vermög der erkantnus ihr dorfrecht verwirckt haben und für keine gmeindtsgnossen mehr gehalten sein. Wo sie aber ghorsammen, soll ihnen ordenlich in die gmeind gesagt werden.
[2] Item es solle der wein, so ein ehrwürdig stifftOrganisation : bey guten jahren derÀ l’original : d gmeind gibt, gleich getheilt und den uswohnern die ürten darin nit gesteigert, im andern wein aber, so andere gmeindtsgnossen und die uswohner nit zusammen steührend, soll den us[p. 2]Saut de pagewohnern was billich und recht ist auferlegt und nachgezogen werden.

Actum freytags, den 19. februarii anno 1675Date : 19.02.1675 (), presentibusÀ l’original : prnt herr zunftmeister BertschingerPersonne : und herr bauherr WerdmüllernPersonne : , der enden ordenlichen obervögten.

[Signature :] Landtschreiber HessPersonne : manu propriaÀ l’original : mpr
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :] Urtel von denen, die a–ußend ußendCorrigé de : ußend–a der gemeind wonende

Annotations

  1. Corrigé de : ußend.
  1. StArZH VI.WP.A.7.:52.