SSRQ ZH NF II/11 132-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 132-1
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Verbot zuhanden zweier Inhaberinnen eines Rebgeländes in Höngg in der Strasse zu streuen und Mist zu sammeln
1672 décembre 2. Zürich
Description de la source
- Cote : StArZH III.B.971.2
- Date : 1672 décembre 2 Tradition : Original
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
- 1 sceau :
- Heinrich DenzlerPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
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Die Düngung mit menschlichen und tierischen Ausscheidungen gehörte zu den wenigen Möglichkeiten, die Fruchtbarkeit des Bodens zu steigern. Besonders der nährstoffintensive Weinbau war auf Dünger angewiesen, weshalb Offnungen oder Lehenbriefe oft detaillierte Bestimmungen darüber enthielten, wie viel und wie häufig die beteiligten Parteien Mist zu stellen hatten. So waren die Lehenleute des GrossmünstersOrganisation : in FlunternLieu : und UnterstrassLieu : verpflichtet, mindestens eine Kuh zu halten, um die Düngung sicherzustellen (SSRQ ZH NF II/11 72-1). 1671 mussten die Lehenleute des GrossmünstersOrganisation : auf einem Hof in AlbisriedenLieu : die empfangenen Reben mit jährlich 350 Bürden Mist düngen (StAZH C II 1, Nr. 1055 b).
Ein Problem stellte dabei allerdings die chronische Mistknappheit dar. Aufgrund der oft kleinen Viehbestände, die zudem nur im Winter im Stall gehalten wurden und den Rest des Jahres auf Allmenden, Wiesen und brachliegenden oder abgeernteten Feldern verbrachten, entstand nur wenig Mist pro Hof. Mit Mist wurde deswegen auch gehandelt: 1420 erliess die Stadt für den Misthandel eine eigene Marktordnung (StAZH B II 4, Teil I, fol. 49r; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 328, Nr. 125). Zeitweise importierte ZürichLieu : auch Mist aus den Viehzuchtgebieten der InnerschweizLieu : .
Eine andere Möglichkeit, an Mist zu gelangen, war das Streuen von Stroh, Laub oder anderen Streumaterialien auf die Strassen oder in die Ehgräben, offene Kloaken zwischen den Häuserzeilen. Auf diese Weise wurden möglichst viele der anfallenden Ausscheidungen aufgefangen und gebunden und konnten dann getrocknet und wieder eingesammelt werden.
Texte édité
Nachdeme sich stryt erhebt zwüschent dem frommen,
ehren-nothvesten, fürnemmen und wysen herrn
haubtmann Hanß Caspar WasernPersonne : , dißmahligem
ambtmann zum Frauw-münsterOrganisation : , und den vil
ehr- und tugentrychen jungfrauwen Anna CatharinaPersonne :
und AnnaPersonne : , den OttinenOrganisation : , betreffend ein stuck von der
landstraß by HönggLieu : zwüschent deß ambts zum
Frauw-MünsterOrganisation : und der jungfrauwen OttinenOrganisation :
rëben und behusung daselbsten; deßwegen ich
genöthiget worden, den augenschyn selbs ynzunemmen. Da dann gedachter her ambtmann WaserPersonne :
nebent synem lëhenmann sich ernstlich erklagt,
was gestalten ermeldte jungfrauwen OttinenOrganisation :
über vilfaltiges warnen und verbott nicht nachlaßin[d]Complété(e) par analogiea,
in die landstraß zu straüwen und den buw daruß zu sammeln, welches kaadt aber ein jewyliger
lehenmann deß ambts Frauw-münsterOrganisation : in derselben
rëben genommen. Weile das ambt nebent der beschwerd der in ehr-haltung diser straßen auch das
waßer uß der straß durch syne rëben führen und
abnemmen muͤße, welcher dann zun zyten so groß
von der obren gaßen nahen-komme, daß es ein
zimbliches stück diser rëben mit sand und grien
überführe. Jungfrauw Anna OttinPersonne : hingegen
yngewendt, daß sy anderwerts buw zu sammlen
keine gelegenheit habind, und wyl das ambt
Frauw-münsterOrganisation : und deßelben lehenlüth disere
nutzung über 50Lecture incertaineb jahrPériode : 50 années gehabt, wöllind sy dieselbe [p. 2]Saut de page
fürhin auch solang haben, mit dem anerbieten, die straß
auch in solchen ehren zuͦ halten, daß keine klag deßnahen erfolgen solle, mit angehängter protestationChangement de police,
daß ob glych ihre voreltern uß gütigkeit hierinnen
nachgesehen und den buw andern gelaßen, weren sy
doch solches zethuͦn keines wegs gesinnet, davonLecture incertainec sy
auch kein recht tryben müße. In betrachtung nun
oberzelter gründen, insonderheit aber der langen
besitzung deß ambts Frauw-münsterOrganisation : , und daß
deßelben rëben von dem uß diser straß herablauffenden waßer großen schaden empfahen könnend, da
hingegen der jungrauwen OttinenOrganisation : rëben, als die oberhalb der straße liggend, deßen gäntzlich befreyt,
alß überlaße ich fehrner wie von altem her einem
jewyligen lëhenmann deß ambts Frauw-münsterOrganisation : ,
disere straaß zusaübern und in guͦten ehren zuͦ halten,
auch den darinn zuͦsammen fließenden buw an deß ambts
rëben zuͦverwenden. Und wylen mehrgedachte jungfrauwen OttinPersonne : sich vernemmen ließe nach gegebnem spruch,
daß sy einen wëg wie den andern den buw uß diser
straßen nemmen wölle, bin ich genöthiget worden, fünff
pfundUnité monétaire : 5 livres buͦß daruf zuͦ setzen, so offt und dik sy diserm
spruch zuͦ wider handlen wurde. Deßen zuͦ wahrem urkund hab ich, zuͦ den wëgen verordneter Heinrich DentzlerPersonne : ,
myn gewohnlich insigel hieruf getruckt, in ZürichLieu d’origine : , den
andern tag christmonats deß ein tußent sechshundert
zwey und sibentzigsten jahrsDate : 02.12.1672.
Résumé