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SSRQ ZH NF II/11 121-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 121-1

Licence : CC BY-NC-SA

Befreiung Wipkingens von der Wachdienstpflicht

1657 octobre 31.

Die Wipkinger haben sich darüber beschwert, dass sie zusammen mit den Vier Wachten ihre Nachtwache bis an die Stadtmauern ausdehnen sollen. Dies sei eine ihnen zuvor nie zugemutete Neuerung. Der Rat entscheidet, dass ihnen das Wachen um die grössere Stadt herum erlassen sein soll und dies wie bisher allein die Pflicht der Vier Wachten sei. Sie haben aber in ihrer eigenen Gemeinde die Wache gebührend zu versehen. Dasselbe soll für Albisrieden und ähnliche Orte hinsichtlich des Wachens vor der kleinen Stadt gelten.

  • Cote : StAZH B II 499, S. 99-100
  • Date : 1657 octobre 31
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 10.0 × 32.5
  • Langue : allemand

Am 21. Oktober 1657 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : zusammen mit weiteren Beschlüssen zur Organisation der städtischen Wache entschieden, dass die Gemeinden direkt vor der Stadtbefestigung zum Wachdienst für das Gebiet vor den Stadtmauern herangezogen werden sollten (StAZH B II 499, S. 91). Dagegen protestierte WipkingenOrganisation : , das erst 1637 in die Obervogtei Vier WachtenLieu : eingegliedert worden war (SSRQ ZH NF II/11 112-1). Der RatOrganisation : gab den WipkingernOrganisation : mit dem vorliegenden Beschluss Recht; die Nachtwache solle wie bisher von den Vier WachtenLieu : versehen werden. 1605 hatte der RatOrganisation : beschlossen, dass nicht nur die Anwohner der SihlLieu : vor dem RennwegtorLieu : , sondern auch die Vier WachtenLieu : vor der grösseren StadtLieu : und StadelhofenLieu : vor dem Tor Auf DorfLieu : zu wachen hätten (StAZH A 81.1, Nr. 33, Art. 10) und eine entsprechende Wachtordnung erlassen (SSRQ ZH NF II/11 104-1).

Texte édité

Samstags, den 31sten octobrisÀ l’original : octobrDate : 31.10.1657 (), presentibusÀ l’original : prnt hern WaserPersonne : und beid rethOrganisation :

[...]Non-pertinence éditoriale

[p. 98]Saut de page [p. 99]Saut de page

Uff beschechnen anzug, daß die WipkingerOrganisation : sich beschwerind, mit und nebent den 4 WachtenLieu : ire nachtwachten biß an die statt zuhin zeversehen, wyl solches ein nüwerung und ihnen zuvor noch niemalen zugemutet worden syge, ward erkhendt, eß sollind zwahren die von WipkingenLieu : deß wachens mit und nebent den 4 WachtenLieu : umb die Größer StattLieu : herumb erlaßen und solches den 4 WachtenLieu : [p. 100]Saut de page nach altem bruch zeverrichten allein obgelegen syn; wyl aber auch by ihnen das wachen hochnothwendig, solle hrAbréviation obrist Tomas WerdmüllerPersonne : ihnen die nothdurfft zu sprechen, daß sy es gebührend anstellind und nüzit versumind. Glyhe meinung soll es haben der Kleinen StattLieu : halber mit AlbißriedenLieu : und waß mehr für derglyhen orth sind.