SSRQ ZH NF II/11 104-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 104-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Nachtwache für Fluntern
1605 juillet 11.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.FL.A.2.:7
- Date : 1605 juillet 11 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 28.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Sicherstellung des Wachdienstes war ein wiederkehrendes Problem, nicht nur in der Stadt, wo die Nachtwache zu den ungeliebten Pflichten jedes Bürgers gehörte, sondern auch im Gebiet direkt vor der Stadtbefestigung. Der KriegsratOrganisation : schlug am 14. Juni 1605 eine ganze Reihe von Massnahmen vor, wie «inn diseren gfharlichen laüffen» Stadt und Land besser zu schützen seien (StAZH A 81.1, Nr. 33). Einer dieser Vorschläge war, dass nicht nur die Anwohner der SihlLieu : vor dem RennwegtorLieu : , sondern auch die Vier WachtenLieu : vor der grösseren StadtLieu : und StadelhofenLieu : vor dem Tor Auf DorfLieu : zu wachen hätten. Der ZürcherLieu : RatOrganisation : folgte den meisten Empfehlungen und bestätigte sie am 11. Juli, wie der Dorsualvermerk festhält. Gleichzeitig liess er die vorliegende Ordnung anlegen, in der zwei Verantwortliche der Gemeinde für den Wachdienst benannt und Höhe und Verwendung des Bussgeldes geregelt werden. Ein Entwurf für EngeLieu : «ußerthalb der crützen» zeigt, dass gleichlautende Ordnungen für EngeLieu : inner- und ausserhalb der Stadtkreuze, RiesbachLieu : innere und äussere Wacht, UnterstrassLieu : und FlunternLieu : erlassen wurden; der Anhang zum Entwurf nennt die jeweiligen Verantwortlichen der Wachten (StAZH A 81.1, Nr. 32).
Auch später bestand Regelungsbedarf: In einem Bericht über die Abhaltung der Nachtwachen in StadelhofenLieu : und den Vier WachtenLieu : von 1651 sagten die Untervögte von HirslandenLieu : , RiesbachLieu : und HottingenLieu : aus, dass ihre Gemeinden seit einiger Zeit keine Wache mehr abgehalten hätten, woraufhin unter anderem verordnet wurde, dass wieder in jeder Gemeinde die mannbaren Bewohner die Wache durchzuführen hätten (StAZH A 149.1, Nr. 82). Als die WipkingerLieu : 1657 ebenfalls zur Nachtwache bis an die Stadtbefestigung verpflichtet werden sollten, protestierten diese umgehend. Der Rat erliess ihnen das Wachen bis zur Stadt, stellte aber fest, dass auch in WipkingenLieu : das Abhalten der Wache unabdingbar sei (SSRQ ZH NF II/11 121-1). Auch die Wachtordnung für FlunternLieu : von 1778 wird wiederum mit der schlechten Durchführung der Wache begründet (SSRQ ZH NF II/11 175-1).
Zur Nachtwache innerhalb der Stadt vgl. Casanova 2007, S. 144-170; SSRQ ZH NF I/1/3 146-1.
Texte édité
Unnd wann einer von disen beiden persohnen todes verschiede ald inn ein andere gmeind ald wacht züchen thette, solle als dann an desselbigen statt ein anderer ehrlicher man zuͦ einem ufsecher diser wacht genommen werden. Unnd wellen sich myn gnedig herren versechen, das ein jeder thuͦn werde, was einem ehrlichen man gebürt unnd zuͦ stadt.
ActumÀ l’original : Actm donstags, den 11. julii anno 1605Date : 11.07.1605 (). PresentibusÀ l’original : Pnt herr burgermeister GroßmanPersonne : und beid rethOrganisation : .
Underschryber scripsitÀ l’original : sst
[p. 3]Saut de page[p. 4]Saut de page
Résumé