SSRQ SG III/4 93-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 93-1
Licence : CC BY-NC-SA
Die Herren von Bonstetten verkaufen den beiden Orten Schwyz und Glarus für 4920 Rheinische Gulden die Herrschaft Hohensax-Gams
1497 janvier 16.
Description de la source
- Cote : StASZ HA.II.705
- Ancienne cote : StASZ Urk. Nr. 705
- Date : 1497 janvier 16 (st. Anthonyen abent) Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 63.0 × 42.5 (Plica : 6.0 cm)
- 1 sceau :
- Hans Effinger, Schultheiss von ZürichPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
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Editionen
- SSRQ GL 1.1, Nr. 91
- Senn, Chronik, S. 425–430
URL
Présentation de la situation de tradition
- Cote : PA Hilty S 006/007
- Ancienne cote : No. 27
- Date : 1772 septembre 1 Tradition : Abschrift (2 Doppelblätter)
- État de conservation : gut
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 37.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 2 A 14-7
- Date : 1845 juin 20 Tradition : Abschrift (2 Doppelblätter)
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
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Die Edition des KaufbriefTerme : s von Stucki in SSRQ GL 1.1, Nr. 91 folgt einer Kopie eines verschwundenen Vidimus von 1772Date : 1772 (StASG AA 2 A 14-7). Laut Editor existiert kein Original, weder in den Archiven von GlarusLieu : , SchwyzLieu : , St. GallenLieu : noch ZürichLieu : . Das Original liegt jedoch im Staatsarchiv Schwyz (StASZ HA.II.705). Ob die Urkunde erst nach der Edition (1983Date : 1983) in das Archiv gelangt ist, geht aus dem Archivverzeichnis nicht hervor, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Möglicherweise hat Stucki das Original übersehen. In seiner Edition ist zudem der Kaufbrief fälschlicherweise auf den 17. JanuarDate : 17.01.1497 anstatt auf den 16. Januar 1497Date : 16.01.1497 («st. Anthonyen abent») datiert.
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1411Date : 1411 scheidet die Burg HohensaxLieu : mit dem KirchensatzTerme : von GamsLieu : aus dem Besitz der HohensaxerOrganisation : aus und kommt an Hans von BonstettenPersonne : . Die Herrschaft bleibt bis 1496Date : 1496 im Besitz der von Bonstetten. WolfPersonne : und Beat von BonstettenPersonne : verkaufen die Herrschaft 1496Date : 1496 für 4920 Gulden an die Herren von CastelwartOrganisation : , die bereits seit einigen Jahren die Herrschaft Werdenberg und WartauLieu : besitzen. Die GamserOrganisation : wollen eidgenössisch bleiben und bringen am 4. Oktober 1496Date : 04.10.1496 an der eidgenössischen TagsatzungTerme : die Bitte vor, von den sieben OrtenOrganisation : gekauft und der Landvogtei SargansLieu : oder RheintalLieu : zugeschlagen zu werden (EA, Bd. 3/1, Art. 544c). Die Herren von CastelwartOrganisation : treten vom Kauf zurück und die Gemeinde Gams bezahlt Mathis von CastelwartPersonne : 80 Gulden Schadenersatz (Original: OGA Gams Nr. 29, worin Mathis von CastelwartPersonne : beurkundet, dass sich die Gemeinde Gams über diesen Kauf beschwert habe, «darumb wir uns dann soͤlichs kouffs gegen dem bemelten Batten von BonstettenPersonne : entschlagen und fry, ledig gesagt und gelaussen haben, ouch davon gentzlich gestanden syen, deßhalb uns ain gantze gemaind zu GampsOrganisation : für unser erlitten costen und schaden ze geben zugesagt haben benantlich achtzig guldinUnité monétaire : 80 florins [...]Non-pertinence éditoriale»). GlarusOrganisation : und SchwyzOrganisation : kaufen die Herrschaft Hohensax-GamsLieu : , die der bereits von Schwyz und Glarus gemeinsam verwalteten Herrschaft GasterLieu : zugeschlagen wird.
Kurz nach dem KaufTerme : , am 21. Februar 1497Date : 21.02.1497, verpflichtet sich GamsOrganisation : gegenüber den beiden Orten SchwyzOrganisation : und GlarusOrganisation : als ihren Herren, die ihnen für den Kauf dieser Herrschaft 4000 Gulden geliehen haben, jährlich 200 Gulden ZinsTerme : zu bezahlen (Original: OGA Gams Nr. 26, gedruckt bei Senn, Chronik, S. 430–434). Gleichentags ausgestellt und im direkten Zusammenhang mit dem SchuldbriefTerme : steht der Vertrag zwischen Gams und den beiden Orten über ihre Rechte und Freiheiten (SSRQ SG III/4 94-1). Aus dem Vertrag wird ersichtlich, weshalb sich die Gamser für 4000 Gulden an der Kaufsumme verschulden: Bei Schwyz und Glarus als Schirmherren bleiben HochgerichtsbarkeitTerme : , KirchensätzeTerme : sowie die grundherrschaftlichen Rechte wie TodfallTerme : und FasnachtshuhnTerme : , die Hälfte der niederen GerichtsbarkeitTerme : sowie die ÄmterwahlTerme : (die RichterTerme : werden von der Obrigkeit eingesetzt; AmmannTerme : und WeibelTerme : werden gemäss einem Dreiervorschlag seitens der Gemeinde von der Obrigkeit gewählt [SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4.1–4.2, 4.5]). Alle übrigen herrschaftlichen Rechte wie z. B. WildbannTerme : , Federspiel und FischereirechtTerme : , ZollTerme : des JahrmarktsTerme : usw. sowie alle sonstigen AbgabenTerme : und ZinsenTerme : , alle ZehntenTerme : und ebenso alle herrschaftlichen Güter und alle zur Herrschaft Hohensax-GamsLieu : gehörigen NutzungenTerme : laut «Urbar» von 1468 (SSRQ SG III/4 59-1) gehören jedoch den Gamsern (vgl. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 1.1–1.6, 2.1–2.2). Im «Urbar» von 1468 erscheinen diese Rechte und Güter allesamt in den Händen eines Herren von Hohensax-Gams (SSRQ SG III/4 59-1). Gams kauft demnach für 4000 Gulden von Schwyz und Glarus die meisten Herrschaftsrechte und alle herrschaftlichen Güter. Da die Gemeinde die Kaufsumme nicht aufwenden kann, bezahlt sie dafür einen jährlichen Zins von 5%. Die Restsumme von 920 Gulden an der von Schwyz und Glarus aufgewendeten Kaufsumme von 4920 Gulden ist mit den bei Schwyz und Glarus verbliebenen herrschaftlichen, grundherrlichen und kirchlichen Rechte gleichzusetzen.
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldi.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Jost.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldi.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : kilchen, säzen.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : mühlinen, mühli, hofstätten.↩
- Omission dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : brüngig.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : belehrt.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldi.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldi.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : für ligetend und ausgebend.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : kilchen, sätzen.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Omission dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweil.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldi.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Goldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Humweyl.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : Göldy.↩
- Variante alternative dans SSRQ GL 1.1, Nr. 91 : herren.↩
Résumé
Hans Effinger, Schultheiss der Stadt Zürich, urkundet in Zürich, dass Wolf von Bonstetten, von Uster, Friedrich von Hunwil, von Griffenberg, Lazarus Göldli, Zürcher Ratsherr, und Rudolf Bünzli von Winikon einerseits und als Vertreter der Orte Schwyz und Glarus Jos Köchli, Säckelmeister von Schwyz, und Konrad Hässi, Säckelmeister von Glarus, andererseits vor ihm erschienen sind. Beat von Bonstetten, der Bruder von Wolf, verkauft die Herrschaft Hohensax-Gams mit allem Zubehör, mit Dörfern, Höfen, Kirchensätzen, Lehen, Rechten, Wildbann, Fischenzen, Mühlen, Wasserleitungen, Wäldern, Weiden, Gerichten, Zehnten, Zinsen, Gütern, Leibeigenen etc., wie sie sein verstorbener Vater, Ritter Roll von Bonstetten, besessen hat, für 4920 Rheinische Gulden an Schwyz und Glarus.
Der Aussteller siegelt.
Acht namentlich genannte Zeugen.