SSRQ SG III/4 53-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 53-1
Licence : CC BY-NC-SA
Schiedsspruch im Streit zwischen den Kirchgenossenschaften Gams und Grabs um
die Nutzung und Grenzen der Allmend Püls (Pülsbrief)
1456 juin 18.
Description de la source
- Cote : OGA Grabs O 1456-1
- Date : 1456 juin 18 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 33.5 × 23.0 (Plica : 4.5 cm)
- 2 sceaux :
- Klaus Walser von FeldkirchPersonne : , attaché à une lanière en parchemin, absent
- Ammann Heinrich Schädler von AppenzellPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, écorné
- Langue : allemand
Commentaires
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In folgendem Spruch werden erstmals die GrenzenTerme : zwischen den beiden Kirchspielen bei der AllmendTerme : Püls beschrieben. Der Spruch zeigt auch das Erstarken der Genossenschaften mit ihren Ansprüchen auf die Organisation ihres Allmendguts und die Festsetzung ihrer Grenzen (vgl. dazu SSRQ SG III/4 37-1).
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Die Grenzen zwischen den beiden KirchspieleTerme : bilden später auch die Grenzen zwischen der Herrschaft Hohensax-GamsLieu : und der Grafschaft WerdenbergLieu : und werden im Vergleich von 1496Date : 1496 beschrieben (vgl. SSRQ SG III/4 91-1).
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Wegen der Allmend Püls kommt es zwischen GrabsLieu : und GamsLieu : danach nicht mehr zu Streitigkeiten. 1477Date : 1477 erheben jedoch die Bürger der Stadt WerdenbergOrganisation : als Kirchgenossen von Grabs Anspruch auf die Allmend. Laut des Urteils bleiben die Grabser bei der Hälfte der Nutzung der Allmend, diejenigen am Grabser BergLieu : bei einem Viertel und diejenigen in der Stadt innerhalb der RingmauerTerme : auch bei einem Viertel (Burgerarchiv Grabs U 1477-1). Besonders als man Ende des 18. Jh.Date : 1775 – 1800 einen Teil der Allmend für die ArmenTerme : zur Bepflanzung auszonen Terme : will, kommt es zu heftigen Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde (vgl. dazu LAGL AG III.2409:028; AG III.2409:056; AG III.2436:022; AG III.2436:032; AG III.2436:035; AG III.2436:037; AG III.2449:006; StASG AA 3 A 12a-5; KA R.184 B 2.4; OGA Grabs O 1794-1; O 1794-2; O 1794-3; O 1794-4).
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Zur Allmend in Grabs vgl. auch SSRQ SG III/4 203-1; SSRQ SG III/4 209-1.
Texte édité
Résumé
Zur Schlichtung des Streits zwischen den Kirchgenossenschaften Gams und Grabs um Weiderechte und Grenzen wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das aus Obmann Ernst Rietenburger sowie Burkhard Brandis, Klaus Walser von Feldkirch, Heinrich Schädler, Ammann von Appenzell, und Hans Schmid von Buchs als zugesetzte Schiedsrichter besteht. Das Schiedsurteil wird aber von Seiten Grabs nicht anerkannt, da Grabs den Verlust der Allmend Püls befürchtet. Graf Hugo XIII. von Montfort-Tettnang urteilt mit den zugesetzten Schiedsrichtern Klaus Walser, Heinrich Schädler und Hans Schmid: Grabs soll die Schiedsurkunde besiegeln. Die Allmend Püls wird dem Kirchspiel Grabs zur alleinigen Nutzung zugesprochen und die Grenzen der Allmend Püls werden beschrieben.
Erbetene Siegler Klaus Walser und Heinrich Schädler.