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SSRQ SG III/4 259-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 259-1

Licence : CC BY-NC-SA

Schwyz entlässt Gams in die Freiheit

1798 mars 24.

Landammann und Landrat von Schwyz urkunden, dass, nachdem die Landvogtei Gaster in die Freiheit entlassen wurde, auch Gams in die Freiheit entlassen wird, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Gams die katholische Religion beibehält, das Privat- und Staatseigentum sicher bleibt und die alljährlichen Zinsen laut Zinsbrief und Zusagen vom 21. März 1798 durch die Gamser Abgeordneten, Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger, bis zur Auslösung entrichtet werden. Auch im Fall eines Auszugs in den Krieg soll keiner den anderen mit Kosten beladen und sich gegenseitig nicht mit neuen Zöllen und Weggeldern beschweren.

Der Aussteller siegelt mit dem Sekretsiegel.

  • Cote : StASZ HA.IV. 470.004, Nr. 115
  • Date : 1798 mars 24
  • Tradition : Entwurf (Einzelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : J A V, Landschreiber

  1. Die vorliegende Erklärung von SchwyzOrganisation : zur Unabhängigkeit von Hohensax-GamsLieu : ist flüchtig geschrieben, schwer lesbar und enthält viele Streichungen, weshalb es sich um einen Entwurf handeln muss. Eine gesiegelte Originalurkunde ist nicht auffindbar.

  2. Über die geschichtlichen Ereignisse in der Herrschaft Hohensax-GamsLieu : während des Übergangs zur Helvetischen Republik ist wenig bekannt. Die Darstellungen in der Literatur (Kessler 1985, S. 56–59; Reich 1998, S. 46–47) beruhen weitgehend auf den Ausführungen von Senn, Chronik, S. 331, die ohne Quellenangaben und grösstenteils von zeitgenössischen Erzählungen stammen. GamsOrganisation : hat sich jedoch den Freiheitsbewegungen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht angeschlossen: Am 7. März 1798Date : 07.03.1798 versichert Gams in einem Schreiben dem Stand SchwyzOrganisation : , dass sie keinen Freiheitsbaum aufgerichtet hätten, dass es «weit entfernet seye von unß, dies unordentliche beyspille nachzuahmen, die wir ihrer stifftung und ursprungs wegen für verabscheuchungswürdig ansehen und einem getreüen volckTerme : , daß seiner rechtmäßigen obrigkeitTerme : ganz ergeben», vollkommen widerspreche. Vielmehr hätten sie sich den Aufforderungen ihrer Nachbarn, solche Bäume aufzurichten, widersetzt und hätten sogar WachenTerme : aufgestellt, damit ihnen niemand Freiheitsbäume aufzwingen könne. An der heutigen LandsgemeindeTerme : hätten sie zudem beschlossen, ihren VertragTerme : von 1497Date : 1497 (SSRQ SG III/4 94-1; im Schreiben versehentlich 1479) mit den beiden Orten SchwyzOrganisation : und GlarusOrganisation : erhalten und schützen zu wollen (StASZ HA.IV.470.003, Nr. 64. Auch der Landvogt von Sax-Forstegg, der am 6. FebruarDate : 06.02.1798 über Unruhen in den Nachbargebieten berichtet, erwähnt nur WerdenbergLieu : , das RheintalLieu : und das ToggenburgLieu : , nicht aber Hohensax-GamsLieu : [StAZH A 93.3, Nr. 158]).

    Am 10. März 1798Date : 10.03.1798 wird an einer ausserordentlichen Landsgemeinde in Schwyz beschlossen, dass alle Angehörigen der Landschaften, die noch nicht ausdrücklich in die Freiheit entlassen worden seien, von heute an für frei erklärt sein sollen (StASZ HA.III.285, S. 500 [Pdf, S. 176]; Druck: Wiget 1997, S. 46). Doch erst als laut Inhalt des vorliegenden Entwurfs am 21. März 1798Date : 21.03.1798 die beiden Gamser Abgeordneten Säckelmeister Johann HardeggerPersonne : und Michael HardeggerPersonne : versichern, dass die jährlichen ZinsenTerme : bis zur AblösungTerme : bezahlt würden, entlässt Schwyz auch die GamserOrganisation : in die Freiheit. Glarus hatte Gams bereits am 11. März 1798Date : 11.03.1798 () für frei und unabhängig erklärt mit der Bedingung, dass sie Schwyz und Glarus die «gült brief wie bis anhin verzinset oder das capital bezalt hat» (LAGL AAA 1/87 S. 429).

    Am 12. Mai 1798Date : 12.05.1798 erscheinen Anton LenherrPersonne : und Michael HardeggerPersonne : als Abgeordnete der Gemeinde GamsOrganisation : vor General von SchauenburgPersonne : und zeigen an, dass sie die Helvetische Konstitution einstimmig angenommen haben. Dieser rät ihnen, die Annahme dem Direktor der Helvetischen RepublikLieu : in AarauLieu : anzuzeigen (OGA Gams Nr. 212). Nach Senn verlangen 1804Date : 1804 Schwyz und Glarus den 1497Date : 1497 vorgeschossenen Kaufbetrag von 4920 Gulden (laut Zinsbrief von 1497 sind es allerdings 4000 Gulden, siehe SSRQ SG III/4 93, Kommentar 2), für den Gams jährlich über Jahrhunderte 200 Gulden Zins bezahlt hat, zurück. Während Schwyz ihr Kapital von 1750 Gulden der Pfarrkirche GamsLieu : übergibt, behält Glarus seine gesamte Einlage (Senn, Chronik, S. 103; Kessler 1985, S. 39–42).

    Die Gamser erhalten zwar im Vergleich zu ihren Nachbarn erst spät ihre Unabhängigkeit; der Übergang erfolgt jedoch ohne grössere Unruhen. Naheliegend ist dabei die Vermutung von Kessler, die Zurückhaltung der Gamser in Sachen Unabhängigkeit mit der Tatsache in Verbindung zu bringen, dass die Gamser seit dem 15. Jh.Date : 1401 – 1500 mehr Freiheiten besassen als die umliegenden HerrschaftsgebieteTerme : (SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1; Kessler 1985, S. 56–59).

  3. Die gemeine Landvogtei GasterLieu : , der Hohensax-Gams verwaltungstechnisch angegliedert ist, wird bereits am 6. März 1798Date : 06.03.1798 durch SchwyzOrganisation : aus dem Untertanenverhältnis entlassen (Druck: SSRQ SG III/1, Nr. 146a; EA, Bd. 8, S. 674), gefolgt von GlarusOrganisation : am 11. März 1798Date : 11.03.1798 (Druck: SSRQ GL/1.1, Nr. 192F; SSRQ SG III/1, Nr. 146b). Hohensax-Gams wird darin nicht erwähnt.

Texte édité


Wir, landamman und gesessner
landrath zu SchweizLieu :
Organisation :
, urkunden für
unser ort anmit, daß wir zufolg
der lesten mayen landsgemeinde a und die unter 8ten märzDate : 08.03.1798
von einem b–drey dreyÀ corriger en : drey–bfachen landrath
in krafft einer landsgemeind bereits
schon ausgefälten erkantniß, die c
der landvogtey GasterLieu : d anhängig
gewesene gemeind GambsLieu : e von nun an
je und zu allenzeiten als freyTerme : und ohnabhängig erklären und f erkennen,
jedoch mit dem deütlichen vorbehalt,
daß in gemelter gemeind ihre alte ccatholische relligionTerme :
beybehalten, daß privatTerme : und staats
eigenthum
Terme :
gesichert und, laut Passage cancellé avec perte de texte (2 mots)g der zusagen von denen unterm
21.tenDate : 21.03.1798 diß mit vollmacht abgeordneten
hh sekelmeisterTerme : Johann HardeggerPersonne : und
Michel HardeggerPersonne : , von dem zinßbriefTerme : biß zu deßen auslosungTerme :
der alljährlicheDurée répétée : 1 année zinßTerme : wie bishero entrichtet und bezalt, auch im fall eines
auszugsTerme : kein theil dem andren mit
kösten beladen und inskünftig wir
wechselseittig einander h weder
mit neuen zollenTerme : noch weggeldernTerme :
beschwehren und so auch ermelter gemeind [fol. 1v]Saut de page
die aus ihtendeLecture incertainei zinsbriefenTerme :
zu lasen gestatten seyn solle.

In urkund, wessen wir disere
befreyungTerme : mit unser stands
sekret insigill verwahret haben
ausfertigen laßen,
geben, den 24. märz 1798Date : 24.03.1798.

Locus sigilli
JAVAbréviationPersonne : , landschreiber, mprmanu propria

Annotations

  1. Suppression : erkantnuss.
  2. À corriger en : drey.
  3. Suppression : zu.
  4. Suppression : zugehö.
  5. Suppression : so.
  6. Suppression : erklären.
  7. Passage cancellé avec perte de texte (2 mots).
  8. Suppression : mit.
  9. Lecture incertaine.