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SSRQ SG III/4 256-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 256-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung von Glarus betreffend die Fähren Burgerau, Trübbach und Bendern mit dem Lehenbrief der Fähre an der Burgerau

1793 mai 14.

Johann Heinrich Freitag, Landvogt von Werdenberg-Wartau, urkundet, dass wegen des Streits zwischen der Fähre am Trübbach und bei Bendern Landammann und Rat von Glarus folgendes entschieden haben: Da die Schifffahrt in der Burgerau sicherer ist als am Trübbach und zu Bendern, soll das Mittelfahr in der Burgerau mit einem grossen und kleinen Schiff unabhängig von Bendern oder Trübbach als unabhängiges Lehen bestehen. Bei der Verleihung am Trübbach und zu Bendern muss jeder Ort jedoch nur die Hälfte des gewohnten Lehen- und Ehrschatzschillings entrichten. Burgerau muss die anderen beiden Hälften bezahlen. Damit sollen die beiden Fähren entschädigt werden mit dem Vorbehalt auf Änderungen Seitens Glarus. Darauf wird diese Verordnung Christian Saxer, Christian Schwendener und Hans Georg Schwendener, alle in der Burgerau wohnhaft, vorgelesen. Sie versprechen, diese zu befolgen und bitten um eine schriftliche Bestätigung zusammen mit ihren Lehenpflichten.

1. Die Lehenleute dürfen alles transportieren, wofür sie entlöhnt werden.

2. Sie dürfen bei Verlust ihres Lehens keine Fahrenden nach Werdenberg transportieren.

3. Sie sollen ihre Schiffe auf ihre Kosten in gutem Stand halten.

4. Falls bei niedrigem Wasserstand die Leute anstelle der Fähre über die Furten fahren, müssen sie trotzdem den Schifflohn bezahlen.

5. Wenn das Lehen von Bendern 1807 ausläuft, müssen die Fährleute der Burgerau die Hälfte des Ehrschatzes bezahlen. Das gleiche gilt für die nächste Verleihung der Fähre am Trübbach.

6. Das Lehen darf nicht verkauft, verpfändet oder sonst veräussert werden, ausser im Notfall. Dann soll es zuerst dem Landvogt, dann den Mitinhabern des Lehens und zuletzt einem Landmann von Werdenberg angeboten werden.

7. Sie dürfen nur mit Bewilligung das Landvogts neue Mitinhaber aufnehmen. Darauf haben die Fährleute einen Eid geschworen. Bei Zuwiderhandlung fällt das Lehen an Glarus zurück.

  • Cote : StASG AA 3 A 10-4, S. 4–6
  • Ancienne cote : StASG AA 3 A 10-4
  • Date : 1805 juillet 23 (ca.)
  • Tradition : Abschrift, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 38.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Fridolin LuchsingerPersonne : , alt Land- und Distriktgerichtsschreiber von Werdenberg

  1. Die FähreTerme : in der BurgerauLieu : muss im ersten Viertel des 18. Jh.Date : 01.01.1701 – 31.12.1725 oder früher aus dem Bedürfnis entstanden sein, die ErnteTerme : von Werdenberger EigengüternTerme : auf der anderen Rheinseite nach WerdenbergLieu : zu transportieren: Eine erste Klage gegen einen Fährbetrieb in der Au (BurgerauLieu : ) findet sich 1731Date : 1731, als sich die FährleuteTerme : von HaagLieu : und BendernLieu : beschweren, dass Christian SpitzPersonne : in der AuLieu : ein SchiffTerme : unterhalte und entgegen den Verordnungen ihrer Lehenurkunde Personen befördere. Tatsächlich verfügen aber die Leute in der Au über eine obrigkeitliche Erlaubnis, die ihnen den Transport von Gütern gestattet, was sich aber bisher auf die Ernte von Gütern auf der anderen Rheinseite beschränkte und nicht für HandelswarenTerme : galt (LAGL AG III.2433:003).

  2. Die FähreTerme : in der BurgerauLieu : wird wahrscheinlich 1767Date : 1767 erstmals auf 20 JahrePériode : 20 années verliehen. Bereits zwei Jahre später, am 9. November 1769Date : 09.11.1769, kommt es zu einem SchiedsspruchTerme : des Landvogts von Werdenberg-Wartau zwischen den FährleutenTerme : von BendernLieu : und den Fährleuten in der BurgerauLieu : :

    1. Es darf in der BurgerauLieu : kein grösseres SchiffTerme : eingesetzt werden als das gegenwärtige Schiff, das 18 Schuhe im Boden und 6 Schuhe in der Breite misst.

    2. Die beiden Burgerauer Fährleute dürfen alles transportieren. Der Schiffslohn des Säumers des Klosters Neu St. JohannLieu : kommt jedoch immer den Fährleuten von Bendern zu, ungeachtet, wo dieser den RheinLieu : passiert.

    3. Diese Übereinkunft soll 18 JahrePériode : 18 années dauern oder bis zum Ende des Lehenbriefs, der 1767 auf 20 Jahre verliehen wurde.

    4. Die beiden Fährleute in der Burgerau müssen versprechen, die nächsten acht Jahre insgesamt 113 Gulden zu bezahlen. Innerhalb der übrigen 10 Jahre sollen sie die gleiche Gesamtsumme den Fährleuten von Bendern jährlich auf MartiniDate : 11. novembre ebenfalls in bestimmten Raten bezahlen (LAGL AG III.2433:012).

  3. Im November 1790Date : 01.11.1790 – 30.11.1790 reichen die Fährleute von TrübbachLieu : gegen diejenigen der BurgerauLieu : Klage ein, worauf es am 16. November 1790Date : 16.11.1790 zu Verhandlungen kommt. Für die Fähre in Trübbach bedeutet die Fähre in der Burgerau als Afterlehen (Nebenlehen) der Fähre von BendernLieu : ein grosser Nachteil. Die Fährleute wünschen deshalb die dortige SchifffahrtTerme : auf den Transport von Gütern für den Eigenbedarf zwischen den Herrschaften WerdenbergLieu : und VaduzLieu : zu reduzieren (LAGL AG III.2433:009; AG III.2433:010; AG III.2433:011). Als die Burgerauer nur noch Güter für Werdenberg transportieren, wehren sich jedoch nicht nur die WerdenbergerLieu : HandelsleuteTerme : , sondern auch der Abt von Neu St. JohannLieu : sowie die benachbarte Herrschaft Hohensax-GamsLieu : gegen die Einstellung des grossen Schiffes sowie die Einschränkung der Transportware, da die Fähre in der Burgerau viel sicherer sei als diejenige bei Trübbach (LAGL AG III.2433:018; AG III.2433:019).

    Am 18. Oktober 1791Date : 18.10.1791 erlaubt der Landvogt von Werdenberg-Wartau den weiteren Betrieb der Fähre, bis ein definitiver Entscheid von GlarusOrganisation : vorliegt (LAGL AG III.2433:021). Auf weitere Beschwerden Seitens der Fähre bei Trübbach, dass die Burgerau weiterhin Waren aus dem ReichLieu : und aus GraubündenLieu : mit grossen Schiffen transportiere sowie weiteren Verhandlungen Anfang des Jahres 1793Date : 1793, entscheidet der Landvogt, dass die SchifffahrtTerme : in der Burgerau beim nächsten Verfall der Fährlehen in den Stand eines eigenständigen LehensTerme : versetzt werden solle und der EhrschatzTerme : der bisherigen Fähren herabgesetzt werden müsse (LAGL AG III.2433:025). Als die drei Interessenten im Mai 1793 bei der Neuverleihung der Fähre bei TrübbachLieu : trotz Anpassungen ihre Bewerbung zurückziehen, beschliesst der Landvogt, das Lehen den Fährleuten von der Burgerau zu übertragen (LAGL AG III.2433:040). Einige Tage später stellt GlarusOrganisation : die hier edierte Verordnung auf und verleiht die Fähre an der Burgerau auf 20 Jahre. Die Verleihung der Fähre am Trübbach wird am gleichen Tag denselben drei Fährleuten verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3). Zu diesem Konflikt vgl. weitere Akten im Dossier LAGL AG III.2433.

  4. Zur FähreTerme : zwischen HaagLieu : und BendernLieu : vgl. SSRQ SG III/4 123-1; SSRQ SG III/4 132-1; SSRQ SG III/4 152-1; zur Fähre am SchollbergLieu : bei TrübbachLieu : vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 80; SSRQ SG III/2, Nr. 154b; zu den Fähren im RheintalLieu : vgl. SSRQ SG III/3, Nr. 21 und 210; vgl. auch die Verfügung an die Schiffleute der Fähren HaagLieu : , BurgerauLieu : und TrübbachLieu : über das Verhalten bei Truppenansammlungen in LiechtensteinLieu : 1796Date : 1796 (StASG AA 3 A 10-6).

Texte édité


Copie
der fahr lehen briefenTerme :
am TrübenbachLieu : und in der BurgersauwLieu :
von anno a1796Date : 01.01.1796 – 31.12.1796

[p. 1]Saut de page [p. 2]Saut de page [p. 3]Saut de page [...]Non-pertinence éditoriale1
[p. 4]Saut de page
Abschrift
des fahrlehen briefesTerme : in der BurgersauweLieu : de datto 14. may anno 1793Date : 14.05.1793 (),
wovon der original brief anno 1798Date : 01.01.1798 – 31.12.1798 an die verwaltungskammerTerme : des cantons LinthLieu :
übersandt worden, in deren archiveTerme : derselbige befindlich ist.

Ich, Johann Heinrich FreytagPersonne : , deß hochloblichen standes GlarusOrganisation : , der zeit regierender landtvogt der grafschafft Werdenberg und herrschaft WarthauwLieu : , urkunde und bekenne
offentlich im craft gegenwärtigem brief, daß bey einigen jahren hero zwischen denen fahrenTerme : am
TrübenbachLieu : und deme zu BänderenLieu : streit und mißverstand sich ereignet wegen der mittel schiffarthTerme : in
der BurgersauweLieu : , welche durch nachsicht bis dahin den lehenzinßTerme : nur denen fehrenTerme : zu BänderenLieu : erstattet2
und dabey die TrübbacherLieu : schiffarthTerme : an ihrem verdienst eben so viel abbruch erlitten als die zu BänderenLieu : ?Ainsi Gegen welche einseitige verlehnungTerme : die fehrenTerme : am TrübenbachLieu : eintrag und widerred gethan haben mit dem vortrag, daß entweders diesere mittel schifarthTerme : gänzlich aufgehoben
oder aber dem TrübbacherLieu : die entschädigung dafür verschaft werden möchte. In dieser absicht
sind verschidene versuche zu gütlicher vereinbahrung unter allen dreyen theilen gemacht worden.
Weile aber selbige von keinem erfolge gewesen, als haben hierüber, um diseren streitigkeiten
für jezt und in zukonft ein ende zu machen, meine gnädige herren und oberen, landtamman
und rath zu Glarus
Organisation :
, kraft hoher landes- und lehenherrlicher befüegsamme, nach erdaurung alles
deßen, was von zeit zu zeit, theils von allen drey theilen, theils von unseren lieben angehörigen
der grafschaft Werdenberg
Organisation :
bitt und vorstellungsweise an hochdieselben gekommen ist, den
9./20. merzDate : 20.03.1793 () letstabgewichen, einmüthig erkent und vestgesezt: ?Ainsi3

Weile die schiffarthTerme : in der BurgersauwLieu : zufolge vieljähriger erfahrung in allen
absichten sicher, guth und nöthig seye, in demme öfters beschehen, das man am TrübenbachLieu : und
zu BänderenLieu : wegen RheinLieu : größe und windTerme : nicht hat gefahren werden können, man in der
BurgersauweLieu : gefahren und denen reisendenTerme : leüthen für ihre persohnen und bey sich gehabten
waarenTerme : und gütterTerme : aus der noth geholfen worden ist, als solle bemeldtes mittelfahrTerme : in der
BurgersauweLieu : Suppression par grattage (4 mots)b mit einem großen und kleinen schiffeTerme : hinfüro von beyden
anderen fährenTerme : am TrübenbachLieu : und zu BänderenLieu : ohnabhängig und auf freyen fuß gesezt,
unter hochheitlicher protection genohmen seyn und heißen, jedoch die fehrenTerme : und lehenleütheTerme : deßelbigen dagegen schuldig und pflichtig seyn, bey jedermahliger verlehnungTerme :
beyder schiffahrtenTerme : am Trüben bachLieu : und zu BänderenLieu : an jedem orthe die helfte ihres gewohnten
lehenTerme : und ehrschaz schilligsTerme : für die bestimmte zeit zutragen und dem jedesmalen betrefenden
landtvogt c zu erstatten. Hiermit auf solche weise die fehrenTerme : am TrübenbachLieu : und zu
BänderenLieu : entschädiget werden, jedoch mit dem ausdrukenlichen anhang, das im fahl
unvorhersehende umstände, aufstößeTerme : und ereignise wider erwarten sich zeigen würden,
meine gnädige herren und oberen zu GlarusOrganisation : die unbeschränkte lehenherrliche dispositionen
und verfüegungen ihnen vorbehalten, zwarn allezeit in dem verstand, das die darunter
leidenden nach billichkeiten wurden betrachtet und entschädiget werden.

Hierauf sind die diesmahligen fehrenTerme : der BurgersauwerLieu : schiffarthTerme : mit nammen
lieutenantTerme : Christian SaxerPersonne : , Christian SchwendenerPersonne : und Hanß Geörg SchwendenerPersonne : , alle
drey in der BurgersauweLieu : wohnhaft, vorgeforderet, und ihnen disere verordnungTerme :
vorgelesen worden, welche sie auch zubefolgen versprochen und dabey mich in aller unterthänigkeit gebätten haben, das ich ihnen hierüber solche verordnung nebst ihren fehrpflichtenTerme : in schrift verfaßet, mit meinem ambts insigel verwahret, ertheilen und
zustellen möchte.

Auf disere, ihre bitte hin ertheile ich hiermit in kraft diesere briefes zufolge
habendem auftrag und gewalt im nammen meiner gnädigen herren und oberen zu GlarusOrganisation :
denen obbesagten fehrenTerme : in der BurgersauweLieu : (jedoch unter dem feyrlichen vorbehalt
obbemeldter, unbeschränkter lehenherrlichen verfüegungen) die rechte und die freyheit [p. 5]Saut de page
in der BurgersauweLieu : , an dennen orthen, wo sie und ihre vorfahrende schiffleütheTerme : und
fehrenTerme : schon bey viele der jahren die schiffarthTerme : gehalten haben mit einem genügsammen
großen und kleineren schiffeTerme : , alles dasjenige, was an dieserer fahrTerme : freywillig kommen mag,
hin und her über den RheinLieu : zuführen, es mag nammen haben, wie es will, und sollen sie
pflichtig und schuldig seyn zu führen, was an ihr fahr kommen thut, in dieser absicht alle zeit
an einem morgenTerme : bey guter, früher tages zeitTerme : am RheinLieu : zu seyn und am abendTerme : zu verharren,
daß man noch mit reisenden leüthen woll tagszeit über RheinLieu : fahren kan, ungefahrlich.
Doch daß jeder schuldig seye, ihnen einen zimlichen lohnTerme : zuzahlen, wie er bis dahin
geübt worden und ihnen hierüber eine eigene lohnordnungTerme : zu gestelt ist, deren
gemäß sie sich verhalten sollen, vorbehalten arme leütheTerme : , die nit ein pfennig haben
und genug thun darum, um gottes willen. Deßgleichen unserer gnädigen herren landtvögteTerme : ,
anwäldTerme : und ambtsleütheTerme : vergebens und umsonst führen und fürderen ohne klag, so
wohlen auch das gesindTerme : ohne lohnTerme : .
Fehrners sollen die fehrenTerme : keine ziginerTerme : oder
heidenTerme : auf unsere seithen hinüberführen bey verlust des lehensTerme : . Und wann aber deren
auf unserer seithen ankomen, sollend sie dann selbige von stund an auf die
andere seiten führen und das ohne verzug.

Auch sollen sie jederzeit große und kleine schiffeTerme : in ihren kösten wohl auf-
und in ehren erhalten, damit die leütheTerme : , waagenTerme : , gütherTerme : und vieheTerme : allezeit sicher
geführt werden können, danne mgdmeine gnädigen herren herren und oberen noch das land allhier weder
an holzTerme : noch anderm keine köstenTerme : zu tragen schuldig sind.
Wann es sich auch begeben solte,
daß bey kleinem waßerTerme : jemand durch die fuhrtenTerme : des RheinsLieu : in dieser gegend
reithen oder fahren wurde mit waagenTerme : oder anderem, sollen dieselben nichts desto
weniger denen fehren lohnTerme : zu geben schuldig seyn, wie selbiges in der verordnungTerme : 4
bestimmt ist.
Und wann die lehenzeitTerme : des fahrsTerme : zu BänderenLieu : ausgeloffen ist, welche
auf AndreastagPersonne : anno 1807Date : 30.11.1807 erfolget, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
danzumahlen schuldig seyn, bey derselben verlehnungTerme : auf die 20 folgenden
jahre
Période : 20 années
hin die helfte deßelbigen ehrschazTerme : ald lehen schilligsTerme : , so sie gewohnt gewesen
zuzahlen, demme zur selbigen zeit regierenden landtvogt erstatten und die fehren
zu BänderenLieu : darum erleichteret werden. Gleichwie dermalen bey der TrübenbacherLieu :
verlehnungTerme : 5 für die jezt folgenden zwanzig jahrePériode : 20 années auch beschehen ist. Und wann danne
auch diesere zeit widerum ausgeloffen, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
zu gleicher zeit widerum schuldig seyn, das nemliche zuerstatten und zu leisten, wie
dermahlen und im anfang des briefs gemeldt worden, nach welcher erstattung
ihnen oder ihren nachkommenden auf wohl verhalten hin disere schiffahrtTerme : widrum
verlihen und zugeschriben werden solle.
Auch sollen sie nicht befügt seyn, dies,
ihr fahrTerme : ald fahrrechtTerme : , jemandem zu verkauffenTerme : , zuverpfändenTerme : oder sonsten zuveräußeren, es seye danne, daß einer ald der andere unter ihnen ald ihre erben
es nothdurft halber thun müßten, so solle es ihnen in solchem fahl zugelaßen seyn,
jedoch das sie zuerst solches dem jederweiligen landtvogt eröfnen und anbieten
sollen und danne zweitens an seine mitgenoßenTerme : , die antheil am fahrTerme : haben,
und wann danne diesere selbiges nicht annehmen wolten, so mögen sie es hernach
einem anderen grafschaftsmannTerme : in WerdenbergLieu : anbieten, weiters aber nicht.
[p. 6]Saut de page
Auch sollen sie ohne wüßen und einwilligung eines jederweiligen landtvogts
keine andern mittgenoßenTerme : annehmen, was danne aber mit solcher bewilligung
geschiehet, so wohl im verkauffen, veräußeren oder mitgesellen anzunehmen, solle
dannzumahlen auf befehl des landtvogts durch den jedermahligen landschreiberTerme : und
niemand anderst eingeschriben werden.

Auf welches hin die benannten fehrenTerme : einen gelehrten eidTerme : zu gott
geschworen, demme bestermöglichkeit nachzukommen, getreülich und ungefahrlichen.

Wann aber der eine ald der andere in obbeschribenen stukhen sich versehen
und verfählen wurde, so ist sein antheil fahrrechtTerme : verwirkt und verfallen und mag
solches widrum verlihen werden. So die fehrenTerme : aber dieserm getreülich nachkommen
und sich demme gemäß betragen, so wollen meine gnädige herren und oberen sie und
ihre nachkommen bey dieserm fahrTerme : und fahrrechtTerme : gnädiglich handhaben, schüzen
und schirmen.

Deßen zu wahrer sicherheit und vestem urkund hat zu anfangs
hochehren bemeldter herr landtvogt im nammen seiner gnädigen herren von GlarusOrganisation :
und ihren nachkommenden unter nochmahliger bestätigung deß im anfang gemachten feyrlichen vorbehalts und an der lehenschaftTerme : und ferneren recht und gerechtigkeit,
auch ihnen und ihme und seinen erben und nachkommenden in allweeg ohne schaden,
sein anerbohren ambts insigil offentlich auf diesen brief gedrukt, der geben
ist auf dem schloß WerdenbergLieu d’origine : , samstags, den 14ten may, nach der gnadenreichen gebuhrt und menschwerdung unsers lieben herrn und heilands, Jeßu
Christi
Personne :
, gezelt eintausend sibenhundert und darnach im drey und neünzigsten
jahr 1793
Date : 14.05.1793 ()
.

(Signe) Fridolin LuchsingerPersonne : , landtschreiberTerme : .

Dem original gleichlautend abgeschriben worden von
Fridolin LuchsingerPersonne : ,
altlandt-Terme : und distrikt gerichtsschreiberTerme :
zu WerdenbergLieu : .
[p. 7]Saut de page [p. 8]Saut de page [p. 9]Saut de page [p. 10]Saut de page [...]Non-pertinence éditoriale6
|Saut de page
[Note d’archives en haut de la couverture :] 1793, No 4

Annotations

  1. Ajout au-dessus de la ligne d’une main plus récente : 1787Date : 01.01.1787 – 31.12.1787–.
  2. Suppression par grattage (4 mots).
  3. Suppression : z.
  1. S. 1–3: LehenurkundeTerme : der FähreTerme : am TrübbachLieu : vom 14. Mai 1793Date : 14.05.1793 ().
  2. Vgl. dazu Kommentare 1 und 2.
  3. Der Schreiber kennzeichnet die einzelnen Abschnitte häufig mit einem «?». Diese werden im Folgenden der Lesbarkeit halber nicht wiedergegeben.
  4. Vgl. SSRQ SG III/4 188-1.
  5. Die Fähre am Trübbach wird gleichentags an dieselben drei Lehennehmer verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3).
  6. S. 7–8 folgt die LehenurkundeTerme : der Fähre von BendernLieu : vom 30. November 1787Date : 30.11.1787 sowie S. 9–10 fünf Bescheinigungen zur Verleihung der Fähre von Bendern zwischen 1789Date : 1789 und 1805Date : 1805.