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SSRQ SG III/4 249-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 249-1

Licence : CC BY-NC-SA

Urteil des Herrschaftsgerichts mit einer Ordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg, mit einem Nachtrag zum Holzbann

1784 janvier 31.

In Frümsen gibt es Streit, weil die Mehrheit findet, dass es ihnen wegen der Zunahme von Personen unmöglich sei, bei den 1764 und 1777 erstellten Ordnungen zur Alpbesetzung, zum Auftreiben auf die Allmend und zur Bezahlung der Abgaben (Schnitz) zu bleiben. Landvogt Johann Jakob Escher und das Herrschaftsgericht urteilen:

1. Jeder darf zwei Kühe, zwei Pferde, zwei Kälber oder anstelle letzterer ein Rind auf die Allmend treiben. Zuvor aber muss die Allmend von Dornen und Steinen gereinigt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Vieh auf die Schlossalp kommt, bei einer Busse von 2 Gulden 30 Kreuzer von jedem Stück; auch andere Privatgüter und Alpen sollen so geschützt werden.

2. Der Brief von 1764 wird verschärft: Im Haldner und Spengelgasser Teil soll der Wald unter dem Tschingel und unter Platten bis an das Tisenhaldenloch, weiter von der Fenggrüti dem Weg nach hinten bis an den Breitläuibach und dem Bach nach hinunter bis zum Chobel in Bann gelegt werden. Im Holengasser Teil geht der Bannwald von der Chobeltrüchni bis an den Fälechöpf, von da gerade in das Chilcheli und bis an den Pfaffechnore und unter den Tschingelchlöpf durch bis an den Bofelchengel. Im Büsinger Teil geht der Bannwald von dem Bofelchengel bis unter den Bofelstei, den Holderrütichöpf nach bis an den Chelenbach. Das Tannenholz am ganzen Berg und in der Alp liegt im Bann. Bei 10 Gulden Busse darf keinerlei Holz geschlagen werden. Eichenholz darf nur für die Kirche und das Pfarrhaus genutzt werden oder für Neubauten. Letzteres wird aber 1788 wieder verboten.

3. Abgaben von Berg- und Gemeindesachen werden nach Kopf bezahlt; Abgaben für Pfarrhaus und Kirchengebäude jedoch nach Vermögen.

4. Bei der Bestossung der Alp soll ein Rind anstatt einem Stoss Alp nur drei Fuss haben. Es dürfen keine Pferde unbehirtet auf die Alp getrieben werden und der Zaun zur Schlossalp muss gemacht werden.

5. Beim Austeilen von Holz soll jeder Haushalt nach seinem Bedürfnis möglichst sparsam sein, zuerst soll man altes und unbrauchbares Holz schlagen, das von Beamteten und Waldvögten an der Ledi geschätzt und kontrolliert wird. Die älteren Briefe bleiben in Kraft und die 4 Waldvögte sollen aufs neue in Pflicht genommen werden.

6. Der Gemeinde wird bei 5 Gulden Busse befohlen, bei ihren Gemeindeversammlungen sittsamer zu sein und Grobheiten gegenüber Amtleuten zu unterlassen. Die Waldvögte sollen wachsam sein und die Übertreter den Amtleuten anzeigen. Die Fehlbaren sollen innerhalb von vier Wochen bestraft werden.

Nachtrag: Am 29. November 1793 legt die Gemeinde Frümsen ein weiteres Stück Wald in Bann.

  • Cote : PA, 31.01.1784
  • Date : 20 e s.
  • Tradition : Fotokopie (des Originals)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ulrich RodunerPersonne : , Landschreiber

  1. Das Original der vorliegenden Papierurkunde befindet sich in Privatbesitz. Freundlicherweise wurde mir von Michael Berger eine Fotokopie der Originalurkunde zur Verfügung gestellt, die mir als Vorlage diente. Das Urteil nimmt Bezug auf zwei frühere Verträge aus den Jahren 1764Date : 1764 und 1777Date : 1777, die jedoch nicht mehr erhalten sind oder sich vielleicht auch in Privatbesitz befinden. Dies ist mit ein Grund, dieses lokalgeschichtlich interessante Stück über die BannwälderTerme : und die WaldnutzungTerme : in FrümsenLieu : zu edieren; so wird dieses vor einem möglichen Verlust bewahrt und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  2. Zur WaldnutzungTerme : siehe auch die ForstordnungenTerme : von Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 208-1) und von SennwaldLieu : (SSRQ SG III/4 246-1; zur Forstordnung von SaxLieu : siehe den Kommentar in SSRQ SG III/4 246-1) sowie den EidTerme : der FörsterTerme : bzw. des BannwartsTerme : in Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLieu : allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

Texte édité


Zu wüßen, kund und ofenbahr seye mäniglich hier mit dißerem brief, daß nach demme die
zeit haro in der ehrsammen gemeind FrümbsenOrganisation : zwischen
einer mehr und minderen partey allerhand zwischt
und verdruslichkeiten endtstanden, ansehende, daß
der mehrere theill in gedachter gemeind allezeit mit vielem ungestüm vorgestelt, es sei ihnen wegen
stark vermehrtem volkTerme : ganz unmöglich, theils
bey dennen anno 1764Date : 01.01.1764 – 31.12.17641, theils aber anno 1777Date : 01.01.1777 – 31.12.1777 wegen alpbesezungTerme : , auftreibenTerme : auf die allgemeindTerme : , bezahlungTerme :
allfehligen schnizenTerme : gemachten verkaumnusenTerme : mehr
zubleiben, begehrend des nahen, wo nicht eine gänzliche aufhebung diser verkaumnußenTerme : , wenigstens
aber eine erträgliche milderung. Da nun
diser zeit zwischen dem mehr und minder theill
wirklich zu einem rechtsspruchTerme : gewachsen,

als hat hoch geachter, wohl edelgebohrner und
gestrenger herr landvogt HHans Jacob EscherPersonne : und ein
ganz ehrsamm herrschafftsgerichtTerme : einhellig erkendt und
gesprochen:

Erstlich wegen dem auftreibenTerme : auf die allgemeindTerme : soll es von nun an und zu allen zeiten so gehalten werden, das einer möge auftreiben 2 kühTerme : ,
2 pferdtTerme : , 2 kälberTerme : oder an deren stät eine mäsenTerme : .
Zuvor aber solle ganzer gemeind bey schwerer verandtwortung anbefohlen sein, die allgemeind gemeinsammlich von törnnenTerme : und steinenTerme : best möglich [p. 2]Saut de page
zu reinigen und zu buzen, auch achtung zu geben, daß bei
diser menge viehTerme : keines auf die Schlos-alpLieu : komme
oder widrigen fahls für ein jedes stükh 2 Unité monétaire : 2 florins 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer
bezahlen. In gleichem sollen die privat güterTerme : und die
alpTerme : begrifen sein.

Zweitens soll der anno 1764Date : 01.01.1764 – 31.12.1764 errichtete brief nit nur
nicht gemilderet und abgeändert, sondern viellmehr
verschärfet werden, so und dergestalten, das in dem
scharfen bannTerme : sein und bleiben sollen:

In der HaldnerLieu : und SpengellgaserLieu : rodTerme : solle das holzTerme :
im bannTerme : sein: Unter dem TschingellLieu : und unter BlatenLieu :
bis an Tisenhalden LochLieu : , weiter von der FenckreütiLieu :
dem eheEndommagé par le pli, lecture incertaineaweegTerme : nach hindurch bis zu dem Breit Leüwi BachLieu :
und den dem bachTerme : nach hinunter bis zum KobellLieu : .

In der HollengaserLieu : rodTerme : solle das holz in bann sein
von der Kobell TrüchniLieu : bis an den Fählen KopfLieu : , von
da grad in das KilcheliLieu : , von da biß in Pfafen KnorrenLieu :
köpfliTerme : , von da unter den Tschingell KöpfenLieu : hindurch
bis an Bofen KennellLieu : .

In der BüsingerLieu : rodTerme : solle das holzTerme : in bannTerme : sein
von dem Bofen KennellLieu : biß unter dem BofensteinLieu : , den
Holder Reüti KöpfenLieu : nach hindurch biß an den KehlenbachLieu : .
[p. 3]Saut de page

Das täniholzTerme : betrefend im ganzen bergTerme : und in der alpTerme :
solle in bannTerme : sein, zwölf klfftrAbréviationMesure de longueur : 12 toise bei jedem bachTerme : . In
der gemeind FrümbsenLieu : solle kein holzTerme : , was nammens es
ist, gehauen werden. Bey 10 Unité monétaire : 10 florins unnachläslicher bueßTerme :
soll keiner in den bann wälderTerme : kein laubästTerme : mehr stumblenTerme : noch riedtlatenTerme : hauen. Von seinem winterhauTerme : solle
er zu riedtlaten gebrauchen mögen, aber im safftTerme : soll
gar kein holz gehauen werden, dises soll nicht nur die
riedtlatenTerme : , sonderen alle einzäunungenTerme : gemmeindt sein.

Das eychiTerme : b–holz holzÀ corriger en : holz–b anbetrefend solle von
den amtleüthenTerme : keinem particular bey solcher schlechten
lag nichts mehr erlaubt, sonderen solches zu kirchenTerme :
und pfarhausTerme : und anderen gemeinen, nothwendigen
sachen aufzubehalten und zu bewahren. Ihnen, den
amtleüthen und waldvögtenTerme : , anbefohlen sein,
ausert wenn einer ein neü hausTerme : oder stadellTerme : bauen wurde, solle ihme
etwas eichi holzTerme : erlaubt werden. c–
Das erlauben
des eichenen holzesTerme :
ist auf anhalten
der amtleüthenTerme : ,
hchgchhhochgeachteter herr landvogt EscherPersonne :
abgekentTerme : worden,
den 28.ten juni
1788
Date : 28.06.1788
,
landschrbrlandschreiber RodunerPersonne : .
Ajout dans la marge de gauche
–c

Dritens das schnizenTerme : anbelangend sollend, was den
bergTerme : und gemeind sachen anbetrifft, alle gleich, was aber
von pfarrhausTerme : und kirchen gebaüTerme : und andere derlei sachen
anbelangt, nach den mitlen geschnizet werden.

Viertens die besezung der alpTerme : anbetrefend
solle ein mäsenTerme : stat einem stosTerme : alpTerme : nur drey fueßMesure de longueur : 3 pieds
haben, auch sollend keine pferdtTerme : bei der büeß weder
um gelt noch sonst unbehirtet auf die alp getriben
und gegen der SchlosalpLieu : gezäunt werden.
[p. 4]Saut de page

Fünftens, das holzTerme : aus theillen betrefend solle vor
ein jederen haushalterTerme : eine immer mögliche sparsamme bedürfnuß, auch altes und unschädliches holzTerme : zuerst gehauen und dann von den beamtetenTerme : und waldvögtenTerme :
an der ledyTerme : geschäzt und besichtiget werden
und den übertreterTerme : nach gestaltsamme der sachen handhaben.

Sonsten aber die älteren brief in seinen
krefften sein und bleiben und die 4Quantité : 4 waldvögtTerme : aufs
neüe in pflicht genommen werden sollen.

Endtlichen solle d–die gemeind FrümsenOrganisation : Ajout au-dessus de la ligne–d bey 5 Lecture incertaineeUnité monétaire : 5 florins unnachläslicher buesTerme : anbefelchnet sein, bey ihren gemeindts versammlungenTerme :
aus der kirchenTerme : mehrere sitsammkeit zu gebrauchen
und sich aller grobheiten gegen die amtleüthTerme : könfftighin
zu verhüeten. Zu dem end diser brief zu jedermans wüsendtlichem verhalt könfftigen sontagTerme : vor
der gemeindTerme : ofendtlich solle verlesen werden.

Anbey solle den waldvögtenTerme : auferlegt sein, auf den fehlbahren
ein wachtsammes aug zu haben, solchen den amtleüthenTerme : läidenTerme : ,
das selbige nach gestaltsamme der sachen können gebüsst
und nicht länger als 4 wochenPériode : 4 semaines zeit gewartet werden.

Und desen zu wahrem, vestem urkund, haben
eingangs ermeldte bäideAjout au-dessus de la lignef parthejen gebätten
und erbätten [p. 5]Saut de page
den hochgeachten, hoch und wohlweisen, hoch vorermeldten herren, herrn landvogt, das er
sein eigen wohl angebohEndommagé par un sceau couvrantg2ren ehren secret insigill
herunder geth–rukt, jedochEndommagé par un sceau couvrant–h ihme, hoch ehrendem herren
landvogt i–und seinen erbenEndommagé par un sceau couvrant–i ohne schaden, und
krafft j–disen, geben den 31. jenDate : 31.01.1784Endommagé par un sceau couvrant–jner anno 1784.3

Wann die gemeind FrümsenOrganisation : vor der
ganzen ehrsammen gemeindTerme : durch das mehrTerme :
nach ein stuk waldTerme : in ihrem gemeinen bergTerme :
einzulegen und in den bannTerme : zu thun gut befunden, als haben die beammtetenTerme : von dort,
richterTerme : OstermeyerPersonne : nebst den anderen vorgeseztenTerme : ,
den hochgeachten herren landvogt Johann
Jacob Wolff
Personne :
gebätten, solches zu ratificieren und in schrifft zu verfasen, welches hiemit
geschehen und solches der gemeind gänzlich
wilfahret ist.
[p. 6]Saut de page

Desnahen die anstöser des stuk waldsTerme : angemerkt werden als folget:
Welcher stosst
1.ts an den DieshaldenbachLieu : , 2. an den AlpellAjout dans la marge de gauchekLieu : fellerweegTerme : , 3. an den Erdberi BlazLieu : , 4. unden
an den bann waldTerme : und häiss dis eingelegt
stuk wald das Lang RißLieu : und Erdberi BlazLieu : .
Welches stuk waldTerme : in allen theillen und in allen
rechten gleich vorigen eingelegten bann hölzzCorrection par-dessus, remplace : hlerTerme :
in bannTerme : seyn, geben und geschehen,
den 29. wintermwintermonat 1793Date : 29.11.1793.

4 Ulrich RodunerPersonne : ,
landschrbrlandschreiber
[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :]
Wald reglament
[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :]
Eingesehen vom BezBezirk Gericht
WerdenbergLieu : , den 4. 7br 1845Date : 04.09.1845,
HiltyPersonne : , prsdtpräsident.
[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :]
No 30

Annotations

  1. Endommagé par le pli, lecture incertaine.
  2. À corriger en : holz.
  3. Ajout dans la marge de gauche.
  4. Ajout au-dessus de la ligne.
  5. Lecture incertaine.
  6. Ajout au-dessus de la ligne.
  7. Endommagé par un sceau couvrant.
  8. Endommagé par un sceau couvrant.
  9. Endommagé par un sceau couvrant.
  10. Endommagé par un sceau couvrant.
  11. Ajout dans la marge de gauche.
  12. Correction par-dessus, remplace : h.
  1. Weder der Vertrag von 1764 noch von 1777 konnte gefunden werden.
  2. Die Ergänzungen unter dem Papiersiegel wurden auf der Fotokopie ergänzt.
  3. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob EscherPersonne : befindet sich hier.
  4. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob WolfPersonne : befindet sich hier.