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SSRQ SG III/4 249-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 249-1

Licence : CC BY-NC-SA

Urteil des Herrschaftsgerichts mit einer Ordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg, mit einem Nachtrag zum Holzbann

1784 janvier 31.

In Frümsen gibt es Streit, weil die Mehrheit findet, dass es ihnen wegen der Zunahme von Personen unmöglich sei, bei den 1764 und 1777 erstellten Ordnungen zur Alpbesetzung, zum Auftreiben auf die Allmend und zur Bezahlung der Abgaben (Schnitz) zu bleiben. Landvogt Johann Jakob Escher und das Herrschaftsgericht urteilen:

1. Jeder darf zwei Kühe, zwei Pferde, zwei Kälber oder anstelle letzterer ein Rind auf die Allmend treiben. Zuvor aber muss die Allmend von Dornen und Steinen gereinigt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Vieh auf die Schlossalp kommt, bei einer Busse von 2 Gulden 30 Kreuzer von jedem Stück; auch andere Privatgüter und Alpen sollen so geschützt werden.

2. Der Brief von 1764 wird verschärft: Im Haldner und Spengelgasser Teil soll der Wald unter dem Tschingel und unter Platten bis an das Tisenhaldenloch, weiter von der Fenggrüti dem Weg nach hinten bis an den Breitläuibach und dem Bach nach hinunter bis zum Chobel in Bann gelegt werden. Im Holengasser Teil geht der Bannwald von der Chobeltrüchni bis an den Fälechöpf, von da gerade in das Chilcheli und bis an den Pfaffechnore und unter den Tschingelchlöpf durch bis an den Bofelchengel. Im Büsinger Teil geht der Bannwald von dem Bofelchengel bis unter den Bofelstei, den Holderrütichöpf nach bis an den Chelenbach. Das Tannenholz am ganzen Berg und in der Alp liegt im Bann. Bei 10 Gulden Busse darf keinerlei Holz geschlagen werden. Eichenholz darf nur für die Kirche und das Pfarrhaus genutzt werden oder für Neubauten. Letzteres wird aber 1788 wieder verboten.

3. Abgaben von Berg- und Gemeindesachen werden nach Kopf bezahlt; Abgaben für Pfarrhaus und Kirchengebäude jedoch nach Vermögen.

4. Bei der Bestossung der Alp soll ein Rind anstatt einem Stoss Alp nur drei Fuss haben. Es dürfen keine Pferde unbehirtet auf die Alp getrieben werden und der Zaun zur Schlossalp muss gemacht werden.

5. Beim Austeilen von Holz soll jeder Haushalt nach seinem Bedürfnis möglichst sparsam sein, zuerst soll man altes und unbrauchbares Holz schlagen, das von Beamteten und Waldvögten an der Ledi geschätzt und kontrolliert wird. Die älteren Briefe bleiben in Kraft und die 4 Waldvögte sollen aufs neue in Pflicht genommen werden.

6. Der Gemeinde wird bei 5 Gulden Busse befohlen, bei ihren Gemeindeversammlungen sittsamer zu sein und Grobheiten gegenüber Amtleuten zu unterlassen. Die Waldvögte sollen wachsam sein und die Übertreter den Amtleuten anzeigen. Die Fehlbaren sollen innerhalb von vier Wochen bestraft werden.

Nachtrag: Am 29. November 1793 legt die Gemeinde Frümsen ein weiteres Stück Wald in Bann.

  • Cote : PA, 31.01.1784
  • Date : 20 e s.
  • Tradition : Fotokopie (des Originals)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ulrich RodunerPersonne : , Landschreiber

  1. Das Original der vorliegenden Papierurkunde befindet sich in Privatbesitz. Freundlicherweise wurde mir von Michael Berger eine Fotokopie der Originalurkunde zur Verfügung gestellt, die mir als Vorlage diente. Das Urteil nimmt Bezug auf zwei frühere Verträge aus den Jahren 1764Date : 1764 und 1777Date : 1777, die jedoch nicht mehr erhalten sind oder sich vielleicht auch in Privatbesitz befinden. Dies ist mit ein Grund, dieses lokalgeschichtlich interessante Stück über die BannwälderTerme : und die WaldnutzungTerme : in FrümsenLieu : zu edieren; so wird dieses vor einem möglichen Verlust bewahrt und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  2. Zur WaldnutzungTerme : siehe auch die ForstordnungenTerme : von Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 208-1) und von SennwaldLieu : (SSRQ SG III/4 246-1; zur Forstordnung von SaxLieu : siehe den Kommentar in SSRQ SG III/4 246-1) sowie den EidTerme : der FörsterTerme : bzw. des BannwartsTerme : in Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLieu : allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

Texte édité

Zu wüßen, kund und ofenbahr seye mäniglich hier mit dißerem brief, daß nach demme die zeit haro in der ehrsammen gemeind FrümbsenOrganisation : zwischen einer mehr und minderen partey allerhand zwischt und verdruslichkeiten endtstanden, ansehende, daß der mehrere theill in gedachter gemeind allezeit mit vielem ungestüm vorgestelt, es sei ihnen wegen stark vermehrtem volkTerme : ganz unmöglich, theils bey dennen anno 1764Date : 01.01.1764 – 31.12.17641, theils aber anno 1777Date : 01.01.1777 – 31.12.1777 wegen alpbesezungTerme : , auftreibenTerme : auf die allgemeindTerme : , bezahlungTerme : allfehligen schnizenTerme : gemachten verkaumnusenTerme : mehr zubleiben, begehrend des nahen, wo nicht eine gänzliche aufhebung diser verkaumnußenTerme : , wenigstens aber eine erträgliche milderung. Da nun diser zeit zwischen dem mehr und minder theill wirklich zu einem rechtsspruchTerme : gewachsen,

als hat hoch geachter, wohl edelgebohrner und gestrenger herr landvogt HansÀ l’original : H Jacob EscherPersonne : und ein ganz ehrsamm herrschafftsgerichtTerme : einhellig erkendt und gesprochen:

Erstlich wegen dem auftreibenTerme : auf die allgemeindTerme : soll es von nun an und zu allen zeiten so gehalten werden, das einer möge auftreiben 2 kühTerme : , 2 pferdtTerme : , 2 kälberTerme : oder an deren stät eine mäsenTerme : . Zuvor aber solle ganzer gemeind bey schwerer verandtwortung anbefohlen sein, die allgemeind gemeinsammlich von törnnenTerme : und steinenTerme : best möglich [p. 2]Saut de page zu reinigen und zu buzen, auch achtung zu geben, daß bei diser menge viehTerme : keines auf die Schlos-alpLieu : komme oder widrigen fahls für ein jedes stükh 2 Unité monétaire : 2 florins 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer bezahlen. In gleichem sollen die privat güterTerme : und die alpTerme : begrifen sein.

Zweitens soll der anno 1764Date : 01.01.1764 – 31.12.1764 errichtete brief nit nur nicht gemilderet und abgeändert, sondern viellmehr verschärfet werden, so und dergestalten, das in dem scharfen bannTerme : sein und bleiben sollen:

In der HaldnerLieu : und SpengellgaserLieu : rodTerme : solle das holzTerme : im bannTerme : sein: Unter dem TschingellLieu : und unter BlatenLieu : bis an Tisenhalden LochLieu : , weiter von der FenckreütiLieu : dem eheEndommagé par le pli, lecture incertaineaweegTerme : nach hindurch bis zu dem Breit Leüwi BachLieu : und den dem bachTerme : nach hinunter bis zum KobellLieu : .

In der HollengaserLieu : rodTerme : solle das holz in bann sein von der Kobell TrüchniLieu : bis an den Fählen KopfLieu : , von da grad in das KilcheliLieu : , von da biß in Pfafen KnorrenLieu : köpfliTerme : , von da unter den Tschingell KöpfenLieu : hindurch bis an Bofen KennellLieu : .

In der BüsingerLieu : rodTerme : solle das holzTerme : in bannTerme : sein von dem Bofen KennellLieu : biß unter dem BofensteinLieu : , den Holder Reüti KöpfenLieu : nach hindurch biß an den KehlenbachLieu : .

[p. 3]Saut de page

Das täniholzTerme : betrefend im ganzen bergTerme : und in der alpTerme : solle in bannTerme : sein, zwölf klfftrAbréviationMesure de longueur : 12 toise bei jedem bachTerme : . In der gemeind FrümbsenLieu : solle kein holzTerme : , was nammens es ist, gehauen werden. Bey 10 Unité monétaire : 10 florins unnachläslicher bueßTerme : soll keiner in den bann wälderTerme : kein laubästTerme : mehr stumblenTerme : noch riedtlatenTerme : hauen. Von seinem winterhauTerme : solle er zu riedtlaten gebrauchen mögen, aber im safftTerme : soll gar kein holz gehauen werden, dises soll nicht nur die riedtlatenTerme : , sonderen alle einzäunungenTerme : gemmeindt sein.

Das eychiTerme : b–holz holzCorrigé de : holz–b anbetrefend solle von den amtleüthenTerme : keinem particular bey solcher schlechten lag nichts mehr erlaubt, sonderen solches zu kirchenTerme : und pfarhausTerme : und anderen gemeinen, nothwendigen sachen aufzubehalten und zu bewahren. Ihnen, den amtleüthen und waldvögtenTerme : , anbefohlen sein, ausert wenn einer ein neü hausTerme : oder stadellTerme : bauen wurde, solle ihme etwas eichi holzTerme : erlaubt werden. c–Das erlauben des eichenen holzesTerme : ist auf anhalten der amtleüthenTerme : , hochgeachteter herrÀ l’original : hchgchh landvogt EscherPersonne : abgekentTerme : worden, den 28.ten juni 1788Date : 28.06.1788, landschreiberÀ l’original : landschrbr RodunerPersonne : .Ajout dans la marge de gauche–c

Dritens das schnizenTerme : anbelangend sollend, was den bergTerme : und gemeind sachen anbetrifft, alle gleich, was aber von pfarrhausTerme : und kirchen gebaüTerme : und andere derlei sachen anbelangt, nach den mitlen geschnizet werden.

Viertens die besezung der alpTerme : anbetrefend solle ein mäsenTerme : stat einem stosTerme : alpTerme : nur drey fueßMesure de longueur : 3 pieds haben, auch sollend keine pferdtTerme : bei der büeß weder um gelt noch sonst unbehirtet auf die alp getriben und gegen der SchlosalpLieu : gezäunt werden.

[p. 4]Saut de page

Fünftens, das holzTerme : aus theillen betrefend solle vor ein jederen haushalterTerme : eine immer mögliche sparsamme bedürfnuß, auch altes und unschädliches holzTerme : zuerst gehauen und dann von den beamtetenTerme : und waldvögtenTerme : an der ledyTerme : geschäzt und besichtiget werden und den übertreterTerme : nach gestaltsamme der sachen handhaben.

Sonsten aber die älteren brief in seinen krefften sein und bleiben und die 4Quantité : 4 waldvögtTerme : aufs neüe in pflicht genommen werden sollen.

Endtlichen solle d–die gemeind FrümsenOrganisation : Ajout au-dessus de la ligne–d bey 5 Lecture incertaineeUnité monétaire : 5 florins unnachläslicher buesTerme : anbefelchnet sein, bey ihren gemeindts versammlungenTerme : aus der kirchenTerme : mehrere sitsammkeit zu gebrauchen und sich aller grobheiten gegen die amtleüthTerme : könfftighin zu verhüeten. Zu dem end diser brief zu jedermans wüsendtlichem verhalt könfftigen sontagTerme : vor der gemeindTerme : ofendtlich solle verlesen werden.

Anbey solle den waldvögtenTerme : auferlegt sein, auf den fehlbahren ein wachtsammes aug zu haben, solchen den amtleüthenTerme : läidenTerme : , das selbige nach gestaltsamme der sachen können gebüsst und nicht länger als 4 wochenPériode : 4 semaines zeit gewartet werden.

Und desen zu wahrem, vestem urkund, haben eingangs ermeldte bäideAjout au-dessus de la lignef parthejen gebätten und erbätten [p. 5]Saut de page den hochgeachten, hoch und wohlweisen, hoch vorermeldten herren, herrn landvogt, das er sein eigen wohl angebohEndommagé par un sceau couvrantg2ren ehren secret insigill herunder geth–rukt, jedochEndommagé par un sceau couvrant–h ihme, hoch ehrendem herren landvogt i–und seinen erbenEndommagé par un sceau couvrant–i ohne schaden, und krafft j–disen, geben den 31. jenDate : 31.01.1784Endommagé par un sceau couvrant–jner anno 1784.3

Wann die gemeind FrümsenOrganisation : vor der ganzen ehrsammen gemeindTerme : durch das mehrTerme : nach ein stuk waldTerme : in ihrem gemeinen bergTerme : einzulegen und in den bannTerme : zu thun gut befunden, als haben die beammtetenTerme : von dort, richterTerme : OstermeyerPersonne : nebst den anderen vorgeseztenTerme : , den hochgeachten herren landvogt Johann Jacob WolffPersonne : gebätten, solches zu ratificieren und in schrifft zu verfasen, welches hiemit geschehen und solches der gemeind gänzlich wilfahret ist.

[p. 6]Saut de page

Desnahen die anstöser des stuk waldsTerme : angemerkt werden als folget:
Welcher stosst 1.ts an den DieshaldenbachLieu : , 2. an den AlpellAjout dans la marge de gauchekLieu : fellerweegTerme : , 3. an den Erdberi BlazLieu : , 4. unden an den bann waldTerme : und häiss dis eingelegt stuk wald das Lang RißLieu : und Erdberi BlazLieu : . Welches stuk waldTerme : in allen theillen und in allen rechten gleich vorigen eingelegten bann hölzzCorrection par-dessus, remplace : hlerTerme : in bannTerme : seyn, geben und geschehen, den 29. wintermonatÀ l’original : winterm 1793Date : 29.11.1793.
4 Ulrich RodunerPersonne : , landschreiberÀ l’original : landschrbr

[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :] Wald reglament
[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :] Eingesehen vom BezirkÀ l’original : Bez Gericht WerdenbergLieu : , den 4. 7br 1845Date : 04.09.1845, HiltyPersonne : , präsidentÀ l’original : prsdt.
[Note dorsale au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle :] No 30

Annotations

  1. Endommagé par le pli, lecture incertaine.
  2. Corrigé de : holz.
  3. Ajout dans la marge de gauche.
  4. Ajout au-dessus de la ligne.
  5. Lecture incertaine.
  6. Ajout au-dessus de la ligne.
  7. Endommagé par un sceau couvrant.
  8. Endommagé par un sceau couvrant.
  9. Endommagé par un sceau couvrant.
  10. Endommagé par un sceau couvrant.
  11. Ajout dans la marge de gauche.
  12. Correction par-dessus, remplace : h.
  1. Weder der Vertrag von 1764 noch von 1777 konnte gefunden werden.
  2. Die Ergänzungen unter dem Papiersiegel wurden auf der Fotokopie ergänzt.
  3. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob EscherPersonne : befindet sich hier.
  4. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob WolfPersonne : befindet sich hier.