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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 231-1

Licence : CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 avril 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Cote : StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Date : 1754 avril 28
  • Tradition : Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 25.5 × 40.0
  • Langue : allemand

  • Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Date : 1754 avril 28
  • Tradition : Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
  • Langue : allemand
  • Cote : PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Date : 1754 avril 28 – décembre 31
  • Tradition : Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 20.0
  • Langue : allemand

Die Werdenberger RefomationTerme : ist im UrbarTerme : von 1754Date : 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformTerme : betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenTerme : in der VerwaltungTerme : , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterTerme : (besonders der WeinbergeTerme : ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Date : 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Date : 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPersonne : fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenTerme : und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnTerme : der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsTerme : wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Texte édité

[...]Cf. SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerLieu : reformationTerme :


1.o Es solle fürohin daß kornTerme : und der weinTerme : gemäßen
werden durch einen beeidigtenTerme : und solle zum wein
ein befochtnerTerme : eimerTerme : gebraucht werden.Terme : Terme :

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtTerme : zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch
abgangTerme : der alten räbenTerme : und sonst in mmeiner gnädigen
herren weingartenTerme : seyn möchten und dann zumahlen
dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen
und versechen, auch die räben durch daß gruebenTerme :
und jährlich mit 20 fuederMesure de volume : 20 chars bausTerme : deß landtvogten
ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts
verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß
hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Terme : Terme :

3.o Der schloßbrunnenTerme : solle fürohin von einem ehrlichen
mann mit zuthueung der teüchlenTerme : und waß darzu
nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr
versorget. Damit aber mgmeine gnädigen herren mit demselben keine
fernere köstenTerme : haben müeßen, solle derselbige daß
güetliTerme : nützen und ihm darfür gelaßen werden.
Und hingegen dem laüfferTerme : BrunnerPersonne : 3 mitmelMesure de superficie : 3 mal/metmal Herren
guet
Lieu :
, so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen
übergeben werden sollen.Terme : Terme : Terme : Terme :

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenTerme : sollend gleich denen
zu UtznachtLieu : und im GasterLieu : abgestricktTerme : seyn und
auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Terme : Terme :

5.o Betreffend den zohlTerme : zu BauchßLieu : soll allwegen ein
beeidigter denselben einzichen und daß gelt
ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen
mgmeiner gnädigen herren einliferen. Und solle fürohin dem
landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 ggut bazenUnité monétaire : 20 batz/bache
und dem zohlerTerme : 2 Unité monétaire : 2 florins für sein verdienst von dem zohlgeldtTerme : genohmen und bezahlt werden. Deßwegen
mgmeine gnädigen herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Terme : Terme : Terme :

6. Die fählTerme : betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenTerme : bim eidTerme : geschätzt und jedem mehr nicht als
6 ggut bazenUnité monétaire : 6 batz/bache gegeben werden, aus deß landvogts
3ten theil genohmen und mghrmeinen gnädigen herren nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber mgmeinen gnädigen herren [p. 18]Saut de page

Werdenberger reformation


verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerTerme : bey eines
jeweiligen landvogts aufritTerme : in eidTerme : genohmen
werden sollen.Terme : Terme : Terme :

7.o An einem büeßentagTerme : solle fürohin der landtvogtTerme :
zu sich nehmen den ammanTerme : , landtschreiberTerme : , ein geschwornen richterTerme : und den landtweibelTerme : und nit mehr. Und
solle dem landtvogt für jeden tagTerme : 1 cronenUnité monétaire : 1 écu/couronne , den übrigen
aber jedem ½ Unité monétaire : 0.5 florin gegeben werden und weiters keine
zehrungßTerme : köstenTerme : . Es sollend auch zu abschneidung der
kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe
dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Terme : Terme : Terme :

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungTerme : beobachtet werden.Terme :

9.o Für die s hAbréviation buehlen bueßTerme : solle könfftig wie bey uns
vor beide gegeben werden  16Unité monétaire : 16 florins .Terme :

10.o Für den früehen beyschlafTerme : solle von beiden straffTerme :
genohmen werden  8Unité monétaire : 8 florins .3Terme : Terme :

11.o Den ehebruchTerme : betreffend ist 32Unité monétaire : 32 écus/couronnes oder 20 cronenUnité monétaire : 20 écus/couronnes die bueßTerme : .
Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine
die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibTerme :
durch die gefangenschafftTerme : abbüessen und mit waßer
und brot
Terme :
gespeißt werden sollen.Terme : Terme : Terme :

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinTerme :
verehretTerme : werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten
gemacht werden sollen.Terme :

13.o Daß schießenTerme : auf dem schloßTerme : solle fürbas allerdingen
abgestricktTerme : und verboten seyn, vorbehalten gewüße
schießTerme : an einem aufritTerme : .Terme :

14.o Wegen der früemäßTerme : zu WartauLieu : solle ein jeweiliger
landtvogt mmeinen gnädigen herren specificierliche rechnungTerme :
einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenTerme :
abgestricktTerme : seyn und nit mehr verrechnet werden.Terme : Terme :

15.o Wegen deß hAbréviation comunionweinsTerme : auf die 3 heilig
fäst
Terme :
solle könfftig auch die rechnungTerme : specificierlich
eingelegt werden.Terme : Terme : Terme :

16.o Dem jeweiligen landtvogtTerme : solle für sein jahrlohnTerme : mehr
nit angerechnet werden als 100 Unité monétaire : 100 florins . Terme : Terme :

17.o Wegen tröscherlohnTerme : fürhin nur 25Unité monétaire : 25 florins .Terme :

Wegen der fledilediTerme : Unité monétaire : 3.5 florins . Terme : Terme :

18.o Von den früchtenTerme : einzufüehren 20Unité monétaire : 20 florins .Terme :

19.o Mit denen, so deß allmuesensTerme : sich behelffen und [p. 19]Saut de page
steürenTerme : forderen, soll mit ertheilung derselben
alle bescheidenheit gebraucht werden.Terme : Terme : Terme : Terme :

20.o Die müllerTerme : , so ihr schuldigen weitzenTerme : abzustatten
pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und
siglen sich in allweg einrichten und denselben
zahlen.Terme : Terme : Terme :

21.o Wegen verbeßerungTerme : deß schloßesTerme : , der pfruendhaüserenTerme : und andern baufelligenTerme : sachen, so mghrnmeine gnädigen herren
ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß
nichts mehr gemacht werden.Terme : Terme : Terme :

Annotations

  1. Cf. SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsTerme : SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).