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SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 222-1

Licence : CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 août 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Cote : LAGL AG III.2442:026a
  • Ancienne cote : LAGL VIII. 222
  • Date : 1738 août 27
  • Tradition : Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 37.5
  • 1 sceau :
    1. GlarusOrganisation : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Bartholome ÄebliPersonne : , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Cote : LAGL AG III.2442:026b
  • Date : 1738 août 27 (ca.)
  • Tradition : Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Date : 1754 avril 28
  • Tradition : Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
  • Langue : allemand

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelTerme : durften laut RemedurTerme : alle Werdenberger ÄmterTerme : mit Ausnahme des StadtknechtsTerme : nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannTerme : und LandesfähnrichTerme : wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation : und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganisation : gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Date : 20.05.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPersonne : zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganisation : , BuchsOrganisation : und SevelenOrganisation : hatten die WerdenbergerOrganisation : die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenTerme : bereits 1734Date : 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Texte édité


Wir, landamman und raht und gemeine
landtleüth zu GlarußLieu :
Organisation :
, bekennen und thun
kundt allermeniglichen offenbahr hiermit
disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im
mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers
einigen herren und erlösers Jesu (Ajout au-dessus de la ligneaChristi ein tausend
sibenhundert dreißig und acht jahre
Date : 04.05.1738
, zu GlarußLieu d’origine :
an einer offnen, gemeinen landtsgmeindTerme : nach
altem, loblichem gebrauch und jährlicherDurée répétée : 1 année gewohnheit
unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen
und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer
graffschafft WerdenbergLieu :
Organisation :
Davidt HildiPersonne : , ammanTerme : ,
und Hanß EnglerPersonne : , richterTerme : , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen,
lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer
graffschafft WerdenbergLieu : und unß gehorsambst
und underthänig durch ihren beistand, herren
haubtmman Johan Christoff ZweifelPersonne : , vortragen
laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich
leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen
ihre vätterTerme : sich vor 18Période : 18 années 20 jahrePériode : 20 années so gegen uns
als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und
gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen
und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken
der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme
zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch
milt und gnädige weise unsere ungnade und
mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes
widerum zu ihrem grösten trost und freüde in
vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst
durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt
und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannTerme : und landtsfendrichTerme : gehabt, also dermühtigst,
ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl
ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß
und alligcklicher verzeihung der leider begangenen
mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Saut de page
oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum
auß ihren eigenen burgerTerme : und landtleühtenTerme : zuversehenTerme : ,
der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es
als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige
gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar
geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider
ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so
betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und
gehorsammen undterthanenTerme : gebühr und angemessen
seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der
höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst
ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle. Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesTerme : gemachet
und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast
unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige,
als aber ihre verstorbne vätterTerme : ursach und schuld an
ernanten mißschritt und übersehungen geweßen,
sie auch seinth selber zeit in conformitetTerme : der ihnen
gestelt und übergebenen remedurTerme : 1, ja wie es
frommen, gehorsamm und getreüen underthanenTerme :
gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich
solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsTerme :
recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und
zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen
gehorsamme widrumAinsi versehen könne)2, aufgeführt und
noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für
alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten
versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig
und undterthänigen bitten und begehren günstig
und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres
verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannTerme : so auch einen landtsfenderichTerme : auß
ihren burgerTerme : und landtleühtenTerme : zu verwilligenTerme :
und zu sezenTerme : , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
daß es allerfordrist
bei der angeregt, auch 1725Date : 01.01.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen
gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergLieu :
selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten
landtsgmeindTerme : zu gestelten remedurTerme : 3 solle sein
gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.
[fol. 2r]Saut de page

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch
hinkönfftig in gmeiner rahtstubenTerme : auß unserer
überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben
burgerenTerme : und landtleühtenTerme : zu WerdenbergLieu : Organisation : solle
erkiestTerme : und erwehlt werden, die getreüst, redlichst,
dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß
auch ein angemeßner eidtTerme : ihnen dictiert und von
ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßTerme :
ligende landtsfahnenTerme : dem landtsfendrichTerme : andienen
solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in
verwahrung eines jeweiligen landtvogtsTerme : ligen
und aufbehalten werden solle, biß und so lang
empörrungenTerme : , noth und kriegTerme : (darvor uns gott,
der allmächtige, biß an daß ende der tagen
gnädiglich vergaumenTerme : wolle) in solcher maaß sich
aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch,
sie, gedacht unsere g lAbréviation burgerTerme : und landtleüthTerme : , unß
zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt
ihnen daß fähndlyTerme : als zuhanden deß verordneten
landtsfänderichenTerme : jederzeit zugestelt und übergeben
werden, sie daßelbig zu feldtTerme : tragen, darrunder
zeühen und reisenTerme : und nach demme die unruhenTerme :
gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher
hauß zeücht, soll allwegen der fahnenTerme : widerum
auf daß schloßTerme : an die gewohnte gewahrsamme
zuhanden eines landtvogtsTerme : getragen und begleitet
werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenTerme : zu uns
in daß feldtTerme : zugind, wir alßdann nach unserem
gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl
auß und uns zugezogne kriegßleühteTerme : under unser
pannerTerme : und fahnenTerme : , die wir dannzumahlen
in dem feldtTerme : und zum kriegTerme : parat und
gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen
könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe
burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergLieu : Organisation : ,
über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm
oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Saut de page
nit wie fromme, threüe undterthannenTerme : und eigne leüth
ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und
erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und
guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann
oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt
und außgebetten beweisende ehrenTerme : und ämbterTerme : wohl
widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenTerme : zuruck ziehen, ja nach darzu
nach beschulden und verdienen alß unsere eigene
leüth und undterthanen nach unserem gut und recht
befinden und wohlgefallen straffenTerme : und corrigieren
mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie
hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget
worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an
unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten,
herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer
graff und herrschafft WerdenbergLieu : keineswegß
schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt
habend wir unsers stand und landts gewohnt
secret einsigell trucken laßen an disen brieff,
der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Date : 27.08.1738 ().

Bartholome ÄblyPersonne : ,
geschworner
landtschreiber zu
GlarußLieu : .
|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Brieff, so denn
landtshaubtmannTerme :
und landtßfendrichTerme : zu
WerdenbergLieu :
betrifft

Annotations

  1. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.