check_box zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 222-1

Licence : CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 août 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Cote : LAGL AG III.2442:026a
  • Ancienne cote : LAGL VIII. 222
  • Date : 1738 août 27
  • Tradition : Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 37.5
  • 1 sceau :
    1. GlarusOrganisation : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Bartholome ÄebliPersonne : , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Cote : LAGL AG III.2442:026b
  • Date : 1738 août 27 (ca.)
  • Tradition : Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Date : 1754 avril 28
  • Tradition : Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
  • Langue : allemand

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelTerme : durften laut RemedurTerme : alle Werdenberger ÄmterTerme : mit Ausnahme des StadtknechtsTerme : nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannTerme : und LandesfähnrichTerme : wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation : und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganisation : gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Date : 20.05.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPersonne : zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganisation : , BuchsOrganisation : und SevelenOrganisation : hatten die WerdenbergerOrganisation : die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenTerme : bereits 1734Date : 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Texte édité

Wir, landamman und raht und gemeine landtleüth zu GlarußLieu : Organisation : , bekennen und thun kundt allermeniglichen offenbahr hiermit disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers einigen herren und erlösers Jesu (Ajout au-dessus de la ligneaChristi ein tausend sibenhundert dreißig und acht jahreDate : 04.05.1738, zu GlarußLieu d’origine : an einer offnen, gemeinen landtsgmeindTerme : nach altem, loblichem gebrauch und jährlicherDurée répétée : 1 année gewohnheit unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer graffschafft WerdenbergLieu : Organisation : Davidt HildiPersonne : , ammanTerme : , und Hanß EnglerPersonne : , richterTerme : , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen, lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer graffschafft WerdenbergLieu : und unß gehorsambst und underthänig durch ihren beistand, herren haubtmman Johan Christoff ZweifelPersonne : , vortragen laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen ihre vätterTerme : sich vor 18Période : 18 années 20 jahrePériode : 20 années so gegen uns als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch milt und gnädige weise unsere ungnade und mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes widerum zu ihrem grösten trost und freüde in vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannTerme : und landtsfendrichTerme : gehabt, also dermühtigst, ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß und alligcklicher verzeihung der leider begangenen mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Saut de page oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum auß ihren eigenen burgerTerme : und landtleühtenTerme : zuversehenTerme : , der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und gehorsammen undterthanenTerme : gebühr und angemessen seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle.

Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesTerme : gemachet und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige, als aber ihre verstorbne vätterTerme : ursach und schuld an ernanten mißschritt und übersehungen geweßen, sie auch seinth selber zeit in conformitetTerme : der ihnen gestelt und übergebenen remedurTerme : 1, ja wie es frommen, gehorsamm und getreüen underthanenTerme : gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsTerme : recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen gehorsamme widrumAinsi versehen könne)2, aufgeführt und noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig und undterthänigen bitten und begehren günstig und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannTerme : so auch einen landtsfenderichTerme : auß ihren burgerTerme : und landtleühtenTerme : zu verwilligenTerme : und zu sezenTerme : , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
[1] daß es allerfordrist bei der angeregt, auch 1725Date : 01.01.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergLieu : selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten landtsgmeindTerme : zu gestelten remedurTerme : 3 solle sein gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.

[fol. 2r]Saut de page

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch hinkönfftig in gmeiner rahtstubenTerme : auß unserer überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben burgerenTerme : und landtleühtenTerme : zu WerdenbergLieu : Organisation : solle erkiestTerme : und erwehlt werden, die getreüst, redlichst, dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß auch ein angemeßner eidtTerme : ihnen dictiert und von ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßTerme : ligende landtsfahnenTerme : dem landtsfendrichTerme : andienen solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in verwahrung eines jeweiligen landtvogtsTerme : ligen und aufbehalten werden solle, biß und so lang empörrungenTerme : , noth und kriegTerme : (darvor uns gott, der allmächtige, biß an daß ende der tagen gnädiglich vergaumenTerme : wolle) in solcher maaß sich aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch, sie, gedacht unsere g lAbréviation burgerTerme : und landtleüthTerme : , unß zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt ihnen daß fähndlyTerme : als zuhanden deß verordneten landtsfänderichenTerme : jederzeit zugestelt und übergeben werden, sie daßelbig zu feldtTerme : tragen, darrunder zeühen und reisenTerme : und nach demme die unruhenTerme : gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher hauß zeücht, soll allwegen der fahnenTerme : widerum auf daß schloßTerme : an die gewohnte gewahrsamme zuhanden eines landtvogtsTerme : getragen und begleitet werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenTerme : zu uns in daß feldtTerme : zugind, wir alßdann nach unserem gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl auß und uns zugezogne kriegßleühteTerme : under unser pannerTerme : und fahnenTerme : , die wir dannzumahlen in dem feldtTerme : und zum kriegTerme : parat und gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergLieu : Organisation : , über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Saut de page nit wie fromme, threüe undterthannenTerme : und eigne leüth ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt und außgebetten beweisende ehrenTerme : und ämbterTerme : wohl widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenTerme : zuruck ziehen, ja nach darzu nach beschulden und verdienen alß unsere eigene leüth und undterthanen nach unserem gut und recht befinden und wohlgefallen straffenTerme : und corrigieren mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten, herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer graff und herrschafft WerdenbergLieu : keineswegß schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt habend wir unsers stand und landts gewohnt secret einsigell trucken laßen an disen brieff, der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Date : 27.08.1738 ().

Bartholome ÄblyPersonne : , geschworner landtschreiber zu GlarußLieu : .

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Brieff, so denn landtshaubtmannTerme : und landtßfendrichTerme : zu WerdenbergLieu : betrifft

Annotations

  1. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.