SSRQ SG III/4 159-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften
und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und
Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 159-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entwurf des Eids eines Försters oder Bannwarts
1615 avril 15 – 1700 décembre 31.
Description de la source
- Cote : StASG AA 2 A 3-3, S. 9
- Ancienne cote : StASG AA 2 A 3-3
- Date : 1615 avril 15 – 1700 décembre 31 (Undatiert, da Zürich als Herr genannt wird, ist der Eid nach dem Kauf der Herrschaft durch 1615 entstanden.) Tradition : Aufzeichnung, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 34.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StASG AA 2 B 008, S. 9–10
- Ancienne cote : StASG AA 2 B 8
- Date : 1615 avril 15 – 1700 décembre 31 Tradition : Abschrift, Buch (729 Seiten) mit kartoniertem Einband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 36.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Der EidTerme : des BannwartsTerme : ist nicht datiert und wurde später als Doppelblatt den drei Doppelblättern mit den Eiden der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzOrganisation : sowie der AmtleuteTerme : beigelegt. Letztere sind ebenfalls nicht datiert und sind vom Schriftbild her wohl um die Zeit der Übernahme der Herrschaft um 1615 zu datieren (StASG AA 2 A 3-3). Der Eid des Försters stammt von einer späteren Hand, die eher aus dem Ende des 17. Jh. stammt.
Als eine der wenigen Quellen umschreibt dieser EidTerme : die Aufgaben eines Försters oder BannwartsTerme : in Sax-ForsteggLieu : .
Zur Bewirtschaftung des WaldesTerme : in Sax-Forstegg vgl. auch die OrdnungTerme : wegen des BannwaldesTerme : am Sennwalder BergLieu : (SSRQ SG III/4 246-1) sowie die beiden HolzordnungenTerme : von SaxLieu : (OGA Sax 26.02.1783).
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Zu dem Eid eines LandvogtsTerme : , der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzOrganisation : oder der AmtleuteTerme : von Sax-ForsteggLieu : vgl. SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 147-1.
Texte édité
Projectierter eidTerme : für einen holzfosterTerme : oder bahnwartTerme : zu SaxLieu :
Annotations
- Die Seiten 1 bis 8 enthalten die Eidesformeln der Untertanen von Sax-Forstegg und von Lienz sowie der Amtleute (Landammann, Richter, Weibel) um 1615, die den Eiden von 1597 entsprechen; nur die Anredeformeln wurden an die neue Herrschaft ZürichOrganisation : angepasst (SSRQ SG III/4 147-1).↩
Résumé
Der Förster soll schwören, die Wälder der Herrschaft fleissig zu kontrollieren, vor Schaden zu bewahren und niemandem zu erlauben zu holzen. Wenn der Landvogt jemandem Holz bewilligt und verkauft, soll der Förster das Holz kennzeichnen und kontrollieren, damit nur diejenige Menge geschlagen wird, die ausgegeben worden ist. Holzfrevel soll er sofort dem Landvogt melden. Er soll auch vermeiden, dass Vieh in die jungen Wälder gelassen wird.