SSRQ FR I/2/8 71.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 71.5-1
Licence : CC BY-NC-SA
Annili Meino, Claude Meino – Instruction
1626 juillet 6.
Texte édité
Gfangne
MenodaPersonne : , die sich befind schwangerTerme : zu syn nach der häbammenTerme :
zügnuß unnd der weiblen relonrelationTerme : . Man soll sie in ZolletsthurnLieu : ,
in erwartung des hAbréviation doctorsTerme : bscheidt, alls in ein miltres gefangenschafft woll verwaren und uff sie achten lassen. Der
man1, aber so ouch verdacht ist, soll grechtfertigenTerme : und ein examenTerme :
wider ime uffgenommen werden.
zügnuß unnd der weiblen relonrelationTerme : . Man soll sie in ZolletsthurnLieu : ,
in erwartung des hAbréviation doctorsTerme : bscheidt, alls in ein miltres gefangenschafft woll verwaren und uff sie achten lassen. Der
man1, aber so ouch verdacht ist, soll grechtfertigenTerme : und ein examenTerme :
wider ime uffgenommen werden.
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