SSRQ FR I/2/8 208.20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Instruction
1741 décembre 1.
Texte édité
Bößen thurnLieu :
Marguerithe RepondPersonne : , so letsthin zum lehren seilTerme : verfeltTerme :
undt in demselben endlich in so vihl bekandtlichTerme : worden, zu
CruCorrection par-dessus, remplace : aasuzLieu : in das ZolletsPersonne : seelseeligen hauß geweßen zu seyn. Ist zum
halben zendnerTerme : geschlagen zu außpressung aller eigentlichen
umständ; es wäre dan sach, sie bekenne freywillig, in welchem
fahl mit dem halben zendnerTerme : wohl wird könen eingehalten werden.
undt in demselben endlich in so vihl bekandtlichTerme : worden, zu
CruCorrection par-dessus, remplace : aasuzLieu : in das ZolletsPersonne : seelseeligen hauß geweßen zu seyn. Ist zum
halben zendnerTerme : geschlagen zu außpressung aller eigentlichen
umständ; es wäre dan sach, sie bekenne freywillig, in welchem
fahl mit dem halben zendnerTerme : wohl wird könen eingehalten werden.
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