SSRQ FR I/2/8 208.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.16-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Instruction
1741 novembre 24.
Texte édité
Tuhrn rodellTerme :
Die gestrigen tags geschechene grichtliche confrontation undt
cominatorische1 examinationTerme : widerCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : ist verleßena der einligenden
Marguerithe RepondPersonne : , durch welche sie in einige bekandtnusTerme :
tretten will, ist verleßen worden. Woruff erkentTerme : , selbe solle noch
heith im bößen thurnLieu : übersetzt, daselbstCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : werdenb nach verflossenen
einigen tägen nochmahlen grichtlich mit comminationTerme : und allem ernst
examiniert werden.
cominatorische1 examinationTerme : widerCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : ist verleßena der einligenden
Marguerithe RepondPersonne : , durch welche sie in einige bekandtnusTerme :
tretten will, ist verleßen worden. Woruff erkentTerme : , selbe solle noch
heith im bößen thurnLieu : übersetzt, daselbstCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : werdenb nach verflossenen
einigen tägen nochmahlen grichtlich mit comminationTerme : und allem ernst
examiniert werden.
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