SSRQ ZH NF I/2/1 50-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 50-1
Licence : CC BY-NC-SA
Beschränkung der Zahl der Gäste und der Geschenke bei Taufen in Winterthur
1417 août 12.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/1, fol. 58r (Eintrag 3)
- Date : 1417 août 12 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Regelmässig wurden in den Städten Verordnungen mit dem Ziel erlassen, den Aufwand bei Tauffeiern oder Hochzeiten zu reduzieren. Die Zahl der Gäste oder der Wert der Geschenke wurde beschränkt und Feste unterbunden, vgl. für ZürichLieu : Spillmann-Weber 1997, S. 147-149. Der WinterthurerLieu : RatOrganisation : untersagte 1487, dass Paten einander auf den Trinkstuben zum Essen einluden (STAW B 2/5, S. 263), nur dem Vater sollte dies erlaubt sein (STAW B 2/5, S. 379; Teiledition: Schmid 1934, Anhang Nr. 3, S. 70, zu 1489). Wer die Mutter im Kindbett besuchte, durfte allenfalls Geschenke im Wert von 4 Schilling mitbringen (SSRQ ZH NF I/2/1 204-1).
Texte édité
Annotations
- Der zulässige Wert von Patengeschenken wurde 1506 auf 3 Schilling erhöht (SSRQ ZH NF I/2/1 204-1).↩
- Gemäss Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1200-1201, vermutlich Taufschmaus.↩
- Auflösung der Abkürzung nach der Schreibweise des Namens bei einem späteren Eintrag (STAW B 2/1, fol. 67v).↩
Résumé