SSRQ ZH NF I/2/1 283-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 283-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verbot des Verkaufs von Liegenschaften innerhalb des Winterthurer Friedkreises an Auswärtige
1538 Juli 26.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2a/32.2 (r, Eintrag 5)
- Originaldatierung: 1538 Juli 26 Überlieferung: Aufzeichnung
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Am 21. Februar 1551 erneuerten und erweiterten Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: dieses Verbot bei Strafe der Stadtverweisung. Wer aus einer Notlage heraus Güter veräussern musste und keinen Käufer unter den Bürgern fand, sollte sich an beide RäteOrganisation: wenden (STAW B 2/10, S. 243). Gegenüber Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: rechtfertigten sich die WinterthurerOrganisation: später, sie hätten mittels dieser Anordnung lediglich verhinderen wollen, dass Bürger durch ihren verschwenderischen Lebenswandel ihren Besitz verlieren. Um sich nicht das Missfallen der ZürcherOrganisation: und den Unmut der Bürger und Nachbarn zuzuziehen, zeigten sie sich aber zur Aufhebung des Verbots bereit (StAZH A 155.1, Nr. 172). In einer Aufzeichnung verschiedener Ordnungen aus dem Jahr 1589 findet sich jedoch bald wieder eine einschlägige Bestimmung (STAW AF 59/2, S. 7-8). Beschränkungen des Immobilienbesitzes von Nichtbürgern finden sich auch andernorts, vgl. Isenmann 2002, S. 229.
Editionstext
Actum fritag nechst nach sant
JacobsPerson: , des heligen appostels, tag
anno 1538Originaldatierung: 26.7.1538
Aber haben sich mine heren, schultheis, cleinOrganisation: und groß raͤteOrganisation: ,
entschlosen, das fürohin dhein burger mer, alß dan we[re]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzta
beschehenb, guͤter uß dem frydkreiß verkuͦffec, besonder die, so
zuͦ verkuͦffen wilens waͤri, einem bürger d zuͦ kuͦffen geben und
keinem froͤmbden, e–oder aber selbs behaltenHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen–e. Dan von wem das ubersaͤchen und nit gehalten we[rde]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänztf,
den welend mine heren straffen.
Anmerkungen
- Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.↩
- Streichung durch Schwärzen: h.↩
- Streichung: n.↩
- Streichung: die.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.↩
- Es folgen Einträge über einen Ratsbeschluss betreffend die Bürgeraufnahme und die Abhaltung eines Markts.↩
Regest