SSRQ ZH NF I/2/1 160-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 160-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1493 avril 22.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 42r-43r
- Date : 1493 avril 22 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 419-421
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Verleihung des Bürgerrechts der Stadt WinterthurLieu : wurde in späterer Zeit restriktiver geregelt. Die Aufnahmegebühr für Neubürger wurde verdoppelt, für Frauen galt ein reduzierter Satz ebenso wie für Auswärtige, die eine Bürgerstochter heirateten. Wer die Ehe mit einer Witwe aus WinterthurLieu : schloss, wurde dagegen nicht mehr bevorzugt behandelt (SSRQ ZH NF I/2/1 239-1).
Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Ordnung und satzung, burger anzunemmen» in das Kopial- und Satzungsbuch aufgenommen, das von Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegt wurde und nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 419-420).
Texte édité
Actum mentag vor sant JoͤrgenPersonne : tag, anno etcAbréviation lxxxxiijoDate : 22.04.1493, vor beiden raͤtenOrganisation :
Annotations
- Caviardage : s.↩
- Dieses Verfahren wird näher erläutert in SSRQ ZH NF I/2/1 265-1.↩
- Einige dieser Bescheinigungen, Mannrecht genannt, haben sich erhalten, etwa diejenige des Hans SporerPersonne : aus BuchhornLieu : vom 26. Juni 1498 (STAW URK 1814).↩
- Diese Aufnahmegebühr sah bereits ein Ratsbeschluss von 1491 vor (STAW B 2/5, S. 456).↩
Résumé