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SSRQ ZH NF I/2/1 239-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer

Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 239-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung über die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur

1525 juin 19.

Der Schultheiss, der Kleine und der Grosse Rat von Winterthur ordnen an, dass alle, die sich um das Bürgerrecht bewerben, wie bisher ein Leumundszeugnis vorzulegen und 20 Pfund Haller bar zu bezahlen haben. Auswärtige, die eine Bürgerstochter heiraten, müssen vor der Aufnahme ins Bürgerrecht 10 Pfund Haller entrichten, für Witwen gelten keine Sonderregelungen mehr. Der Abzug soll künftig sofort und bar bezahlt werden. Frauen, die ins Bürgerrecht aufgenommen werden, zahlen 10 Pfund Haller bar; heiraten sie Nichtbürger, müssen diese für den Erwerb des Bürgerrechts den gleichen Betrag bezahlen.

  • Cote : STAW B 2/2, fol. 67v (Eintrag 1)
  • Date : 1525 juin 19
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Gebhard Hegner

  • Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 420
  • Date : milieu du 18. s.
  • Tradition : Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
  • Langue : allemand

Der vorliegende Ratsbeschluss ist mit geringfügig abweichenden Formulierungen im Kopial- und Satzungsbuch enthalten, das von Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegt angelegt wurde und nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 420). In einer Verordnung des WinterthurerLieu : RatsOrganisation : aus dem Jahr 1560 wurden die Aufnahmebedingungen angesichts der «mißbrüch unnd unordnungenn» noch verschärft, so dass die Töchter von Bürgern, die Auswärtige heirateten, aus der Stadt gewiesen wurden. Um diese Regelung zu umgehen, hatten manche Schwiegerväter ihre Schwiegersöhne an Kindes Statt angenommen. Diese Praxis wurde nun untersagt. Bürger, die auswärtige Frauen heirateten, mussten für deren Bürgerrecht 10 Pfund bezahlen. Den Bürgern wurde ferner verboten, Fremde bei sich aufzunehmen (STAW AF 59/1a, S. 3). Abgestufte Aufnahmegebühren entsprechend der Herkunft der Personen, die sich um das Bürgerrecht bewarben, beschloss der RatOrganisation : am 19. Mai 1550, wie den chronikalischen Aufzeichnungen des Ulrich MeyerPersonne : zu entnehmen ist: Von Zürchern wollte man 20 Gulden und von Angehörigen der EidgenossenschaftLieu : 25 Gulden verlangen, wer aus Gebieten jenseits des Rheins stammte, sollte 30 Gulden bezahlen (winbib Ms. Quart 102, fol. 51v-52r). 1538 hatte man sogar einen mehrjährigen Aufnahmestopp verhängt, von dem nur benötigte Fachkräfte ausgenommen sein sollten (SSRQ ZH NF I/2/1 282-1).

Texte édité

Actum mendag vor AlbanyPersonne : ,
anno xxvo
Date : 19.06.1525
[Note dans la marge de gauche :]
Burgrecht

Mine heren schultheis, kleinOrganisation : und gros raͤteOrganisation : haben
von des gemeinen nutzes waͤgen angesechen, das hinfür ein jeder, welicher zuͦ burger angenomen will
waͤrden, so er erkunt, ouch brieff und sigel zoͤigt, wie
dan das bitz haͤr der bruch gewessen, das er elich geporen
und sich fromklich und erlich gehalten hab,1 zevͦr für
das burgrecht soͤlle bar gaͤben xx  halerUnité monétaire : 20 livres .2

Item und so ein froͤmder eins burgers tochter nimpt, soll
er zevor, ee er zuͦ burger angenomen wirt, glich
bar gaͤben x  halerUnité monétaire : 10 livres .3

Und der witwen halb, wie die bitz haͤr angenomen
sind, soͤlend fuirohin nit mer angenomen werden.
[Note dans la marge de gauche :]
Abzu̍g

Item am anderen soͤllen fu̍rhoinÀ corriger en : fu̍rohina alle abzuͦg glich
bar bezalt und nit mer gepeiten werden.4
[Note dans la marge de gauche :]
Der fruͦwen
burgrecht

Item fruͦwenbild, ob die minenÀ corriger en : mineb heren weltin annemen zuͦ
burger, soll eine, so sy minen heren zuͦ burgerin anzenemen
gefalt, glich bar geben x  halerUnité monétaire : 10 livres . Und oͤb die, so also zuͦ
burger angenomen wirt, u̍ber kurtz oder lang zitAjout au-dessus de la lignec sich verhirati
mit einem, so nit alhie burger ist, so soll der saͤlbig, oͤb er hie
burger welte sin und er minen heren zuͦ burger gefelt, glich bar
geben x  halerUnité monétaire : 10 livres .

Annotations

  1. À corriger en : fu̍rohin.
  2. À corriger en : mine.
  3. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Ein Leumundszeugnis (Mannrecht) als Bedingung für die Verleihung des Bürgerrechts sah bereits der Ratsbeschluss vom 22. April 1493 vor (SSRQ ZH NF I/2/1 160-1). Damals war die eheliche Geburt jedoch noch nicht Vorbedingung für die Aufnahme in das Bürgerrecht. So wurden 1496 die Kinder des Heinrich von TettikofenPersonne : , Chorherr von St. Johann in KonstanzLieu : Organisation : , als Bürger aufgenommen (STAW B 2/2, fol. 46v).
  2. In den 1490er Jahren hatte die Aufnahmegebühr noch 10 Pfund betragenUnité monétaire : 10 livres (STAW B 2/5, S. 456; SSRQ ZH NF I/2/1 160-1).
  3. In dem Ratsbeschluss über die Bürgeraufnahme aus dem Jahr 1493 wurden Auswärtige, die Bürgerstöchter oder Witwen aus WinterthurLieu : heirateten, noch von der Aufnahmegebühr befreit (SSRQ ZH NF I/2/1 160-1).
  4. Gemäss einem Ratsbeschluss von 1491 betrug die Abzugsgebühr ein Fünftel des Vermögens (STAW B 2/5, S. 456).