SSRQ ZH NF I/1/3 159-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 159-1
Licence : CC BY-NC-SA
Eid des Obmanns der aufgehobenen Klöster und Stifte in Stadt und Landschaft Zürich
1533 juillet 30.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 6, fol. 206v-207r
- Date : 1533 juillet 30 (Datierung aufgrund von StAZH B III 6, fol. 207r-v) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
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Teiledition
- Sigg 1971, S. 126-127
Commentaires
Der vorliegende Eid entstand anlässlich der Schaffung des ObmannamtsOrganisation : für die aufgehobenen Klöster (SSRQ ZH NF I/1/3 158-1).
Der Eid zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er detailliert auf die einzelnen Einkünfte eingeht, die der Obmann bei den Verwaltern der klösterlichen Güter einzutreiben verpflichtet war. Hervorgehoben werden dabei namentlich die Überschüsse aus der Klosterverwaltung: Diese wurden meist in Form von Getreide und Wein abgeliefert, worauf sie der Obmann zu versilbern hatte. Ein Teil gelangte auch als Naturallohn direkt an einen definierten Kreis städtischer Amtleute (Weibel 1996, S. 60).
Eine wesentliche Aufgabe des Obmanns bestand in der Aufsicht über die Wirtschaftsführung der klösterlichen Amtleute und Schaffner. Für diese wurde im Zuge der Schaffung des ObmannamtsOrganisation : ebenfalls ein einheitlicher Eid formuliert (SSRQ ZH NF I/1/3 160-1). Aus diesem ergibt sich auch die Datierung der vorliegenden Aufzeichnung.
Texte édité
Deß obmans eyde
Annotations
- Souligné d’une main plus récente .↩
- Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente avec un signe d’insertion : so inn seyn ambt gehoͤrend,.↩
- Souligné d’une main plus récente .↩
- Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente avec un signe d’insertion : annderenn.↩
- Souligné d’une main plus récente .↩
- Souligné d’une main plus récente .↩
- Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente avec un signe d’insertion : und amptsverwaltungen.↩
Résumé